Rechtsradar

Urheberrecht bei Produktfotos auf Marktplätzen

Veröffentlicht: 10.05.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022
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Wer soll für die Verletzung von Urheberrecht haften, wenn eine Online-Verkaufsplattform Produktfotos veröffentlicht, die durch Händler hochgeladen worden sind? Mit dieser Frage hat sich kürzlich das Landgericht München I auseinandergesetzt. Es ging im Fall dabei um Fotografien, die ein großer Sport- und Freizeitrucksack-Hersteller hatte anfertigen lassen. Auch dessen Vertragshändler durften sie nutzen, allerdings nicht zur Bewerbung der Produkte auf bestimmten Verkaufsplattformen. Auf so einer tauchten sie dennoch auf – der Hersteller ging dem entsprechend nach und wandte sich mit seinen Ansprüchen an das Unternehmen hinter dem Marktplatz gewendet.

Tatsächlich sah das Gericht diesen in der Verantwortung. Er mache die Produktfotos öffentlich zugänglich, die Bilder lägen außerdem auf Servern des Konzerns und stünden damit in dessen Verfügungsgewalt. So mache er sie sich auch zu eigen.

Auf unsere Anfrage hin teilte das Gericht mit, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist – es wurde Berufung eingelegt. Mehr dazu.

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Werbung per E-Mail ohne Einwilligung

Vor dem Landgericht Frankenthal hingegen ging es um die Haftung beim Versand von Werbung per E-Mail ohne Einwilligung. Das werbende Unternehmen hatte die Werbung allerdings nicht selbst versendet, sondern für die Durchführung der Kampagne einen Dienstleister beauftragt. Hier kam es zu einem Fehler in der Bearbeitung, weshalb auch ein Empfänger aufgenommen wurde, der gar keine Werbung wollte. Der Dienstleister hatte zwar selbst gegenüber dem Kläger eine Unterlassungserklärung abgegeben, das entlastete doch das werbende Unternehmen selbst nicht.

Wie das Gericht entschied, hat der Kläger auch gegenüber diesem einen Anspruch auf Unterlassung. Das Unternehmen gelte als sogenannter Mitstörer: Es war an der rechtswidrigen Beeinträchtigung beteiligt, indem es den Dienstleister beauftragte und selbst als werbendes Unternehmen in der Nachricht auftritt. Das Gericht berücksichtigte in der Urteilsfindung auch die Ausuferungsgefahr von rechtswidriger E-Mail-Werbung. Mehr dazu.

Verpackungsgesetz und Versandkosten

Versandkosten nur auf Anfrage mitzuteilen, ist leider nicht ausreichend, um die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Immer wieder erhalten Online-Händler durch solche Regelungen Abmahnungen. Zumeist geht es dabei um den Versand ins Ausland. Auch hier müssen die Kosten angegeben werden sofern sie bestehen – und auch ihre Höhe. Sollte das nicht möglich sein, müssen die Berechnungsgrundlagen transparent aufgezeigt werden.

Eine hohe Zahl an Abmahnungen kursiert zur Zeit zudem im Bereich des Verpackungsgesetzes. Händler sollten dringend darauf achten, gegebenenfalls eine ordnungsgemäße Registrierung für das Verpackungsregister LUCID vorzunehmen. Mehr dazu.

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