Häufige Fehler

Drei Irrtümer rund um Widerruf und Reklamation

Veröffentlicht: 12.06.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Online-Shopping auf dem Smartphone

Wer als Verbraucher etwas im Internet bestellt, hat ein 14-tägiges Widerrufsrecht; ist die Sache mangelhaft, so stehen dem Käufer verschiedene Gewährleistungsrechte zu. So weit so klar. Allerdings kursieren rund um das Thema Widerruf und Reklamation allerhand Irrtümer.

Irrtum Nummer eins: Gewährleistung und Garantie sind das Gleiche

Häufig stolpern Kunden gerade in privaten Ebay-Shops über die Formulierung „Gewährleistung und Garantie ausgeschlossen”. Dass dieser Satz falsch ist, wissen zumindest professionelle Online-Händler, denn: Bei der Gewährleistung handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, die nicht einfach so ausgeschlossen werden kann. Der Käufer hat den Anspruch auf ein mangelfreies Produkt. Wird diese Pflicht durch den Verkäufer nicht erfüllt, so hat der Käufer natürlich Ansprüche und das vollkommen unabhängig davon, ob die Parteien Unternehmer oder Verbraucher sind.

Anders sieht es bei der Garantie aus: Die Garantie ist eine zusätzliche Leistung zur gesetzlichen Gewährleistung. Sie wird also freiwillig, meist vom Hersteller, versprochen und bezieht sich auf bestimmte Eigenschaften des Produktes. Hier müssen vor allem Händler darauf achten, die Bedingungen der Garantie genau auszuformulieren. Pauschale Garantien sind ein beliebter Abmahngrund.

Irrtum Nummer zwei: Retouren müssen in der Originalverpackung erfolgen

Widerruf bei geöffneter Verpackung ausgeschlossen? Wer diese Klausel in seinem Shop hat, sollte sie rasch entfernen, denn sie ist falsch (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.11.2005, Az.: 1 U 127/05). Das Widerrufsrecht dient dazu, die Ware zu prüfen, wie im Geschäft. Während im stationären Handel häufig Ausstellungsmodelle zur Betrachtung zur Verfügung stehen, muss der Verbraucher beim Online-Kauf die Ware zwangsläufig auspacken, um sie unter die Lupe zu nehmen.

Allerdings kann das Auspacken der Ware im Einzelfall zu einem Wertverlust führen. Das Widerrufsrecht sieht bei so einem Wertverlust einen Anspruch auf Wertersatz vor. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Wertverlust auf einem Umgang mit der Ware beruht, der nicht zur Prüfung notwendig war. Für den Wert der Verpackungen hat der Gesetzgeber leider nichts geregelt.

Der Verkäufer darf den Widerruf bei geöffneter Verpackung zwar nicht ausschließen, er darf den Kunden aber darum bitten, die Ware in der Originalverpackung zu belassen (LG Hamburg, Urteil vom 06.01.2011, Az.: 327 O 779/10).

Irrtum Nummer drei: Geld gibt es im Gewährleistungsfall in Form eines Wertgutscheines zurück

Leider ist dieser Irrtum noch sehr weit verbreitet: Ein Kunde erwirbt ein Produkt und stellt einen Mangel fest. Der Händler möchte den Kaufpreis aber lediglich in Form eines Wertgutscheines zurückerstatten.

Wird eine Ware mit einem Mangel geliefert, so hat der Käufer einen Anspruch auf Reparatur oder Neulieferung. Schlägt die Nacherfüllung beispielsweise fehl, so kann der Kunde von dem Vertrag zurücktreten und hat natürlich Anspruch auf Auszahlung des Kaufpreises.

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