Rechtsradar

Endlich weniger rechtsmissbräuchliche Abmahnungen?

Veröffentlicht: 14.06.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.06.2019
Würfel Chance oder Change

Es geht voran: Die Probleme der Online-Händler mit rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen haben ihren Weg in die Politik gefunden. Ein Gesetz, das für einen faireren Wettbewerb sorgen soll, ist auf dem Weg. Der Regierungsentwurf soll Ende des Monats noch im Bundesrat diskutiert werden, und auch unsere juristische Redakteurin Sandra May hat sich mit dem Gesetz etwas näher auseinandergesetzt und stellt die Frage: Wie fair ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs?

Missbrauch entschieden entgegenzutreten, das schaffe der Entwurf insofern nicht wirklich. Mitbewerber und Verbände, beides Personenkreise, die prinzipiell abmahnen dürfen, sollen zukünftig im Hinblick auf den Ersatz der Aufwendungskosten – mit denen zurzeit der Empfänger der Abmahnung belastet werden kann – grundlegend unterschiedlich behandelt werden. So wird ein Händler, der durch das unlautere Verhalten eines Konkurrenten etwa im Bereich der Informationspflichten in seinem Geschäft geschädigt wird und diesen deswegen unter Zuhilfenahme eines Anwalts abmahnt, die Kosten künftig selbst tragen müssen. Verbände und IHKs hingegen dürfen ihre Kosten weiter auf den Abgemahnten umlegen. Sachgerecht sei das kaum, eine klare Linie lasse der Gesetzentwurf auch in weiteren Punkten vermissen. Mehr.

Weitere Neuigkeiten

Konkurrenzprodukte in der Marktplatz-Suche

Gibt man in Amazons Suchfunktion eine Marke ein, erscheinen nicht nur Produkte des gesuchten Herstellers, sondern auch vergleichbare Waren konkurrierender Hersteller. Dass dies nicht eine selbstverständliche Tatsache ist, zeigt ein über Jahre dauernder Gerichtsprozess, der nun sein Ende gefunden hat: Der Taschen- und Rucksack-Hersteller Ortlieb hatte Amazon mit der Forderung verklagt, es sollten lediglich Produkte aus dem eigenen Haus angezeigt werden, wenn nach der Marke gesucht wird – entsprechend standen markenrechtliche Erwägungen im Hintergrund. Das Oberlandesgericht München hat nun sein Urteil gefasst, nachdem der BGH es dorthin zurückverwiesen hat. Das Ergebnis: Auch Konkurrenzprodukte dürfen angezeigt werden. Mehr.

Keine Abmahnung durch Verband ohne erhebliche Anzahl an Mitgliedern

Um Abmahnungen aussprechen zu dürfen, benötigen Verbände, die berufliche Interessen vertreten, eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern, die aus dem Kreis der Mitbewerber des Abzumahnenden stammen. Vor dem OLG Frankfurt am Main konnte einer dieser Verbände diese Anforderung im Prozess gegen einen Comic-Händler offensichtlich nicht erfüllen: Dem Gericht reichten die dargelegten Tatsachen über die Mitglieder nicht aus. Teils störte die Richter die „willkürliche Zusammensetzung“ der angeführten Mitglieder, dann aber auch die Tatsache, dass zur Berufung über die Hälfte der vom Verband in der ersten Instanz angeführten Mitglieder gar nicht mehr, oder nicht mehr „so“ tätig war. Mehr.

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