Änderungen bei Amazon

Amazon haftet jetzt gegenüber Händlern

Veröffentlicht: 21.08.2019 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 21.08.2019
Amazon Seller auf Smartphone

Ein frischer Wind weht durch Amazons Business Solution Agreement (BSA). Das Regelwerk, was die Rechte und Pflichten von Amazon und den dort aktiven Händlern regelt, ist zum 16. August erneuert worden. Vorangegangen war ein Missbrauchsverfahren des Bundeskartellamts gegen den Konzern, der gleichzeitig als Verkäufer und als Marktplatzbetreiber auftrifft (wir berichteten). Für Online-Händler soll sich nun einiges erheblich verbessern, so sieht es das Bundeskartellamt in seinem Fallbericht. 

Zu den Themen, welche geändert werden, zählen drei Punkte, die nur mittelbar das Verkaufen auf Amazon betreffen. Äußerst relevant sind sie für die Vertragsbeziehungen dennoch: Es geht um Haftung, Geheimhaltung und Änderungen an den Geschäftsbedingungen. Wir haben einen Blick darauf geworfen.

Haftung für Alle!

Bisher sah es so aus: Amazon hat sich einen weitgehenden Haftungsausschluss eingeräumt. Dieser galt allerdings auch nur zu Gunsten des Unternehmens. Händler dagegen unterlagen, wie das Bundeskartellamt zusammenfasst, einer weiten Haftung. Zusätzlich mussten sie Amazon für den Fall freistellen, dass weitere Personen (Dritte) Ansprüche geltend machen. Das kann zum Beispiel dann relevant werden, wenn es um die Verletzung von fremden Urheberrechten geht. 

Hier sollen die Verhältnisse nun ausgeglichener sein. Künftig unterliegt Amazon grundsätzlich der gleichen Haftung, wie es ein Händler, der den Marktplatz zum Verkauf nutzt, auch tut. Handelt also Amazon vorsätzlich oder grob fahrlässig, und entsteht dem Händler dadurch ein Schaden, muss das Unternehmen Schadensersatz leisten. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit, also wenn die „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“ außer Acht gelassen wird, gilt eine Haftung für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit; außerdem auch für vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Andersrum, also bei einer Handlung eines Händlers, gilt das gleiche. 

Einen konkreten Katalog, in welchen Fällen Händler nun Schadensersatz gegenüber Amazon geltend machen können, erwartet die Leser nicht. Hier wird es darauf ankommen, dass sich Online-Händler auf gerichtliche Prozesse einlassen, um eine eventuell bestehende Forderung durchzusetzen, und damit die Rechtsprechung in dieser Sache zu prägen. 

Freistellungen gibt es weiterhin

Dass Amazon sich freistellen lässt, dabei wird es auch weiterhin bleiben. In bestimmten Fällen, die das BSA nennt, muss ein Händler dafür sorgen, dass Amazon nicht von etwaigen „negativen Konsequenzen“ getroffen wird – der Marktplatz muss also schadlos gehalten und auch verteidigt werden. Das gilt, wenn sich etwaige Ansprüche Dritter, Verluste, Schäden, Vergleiche, Kosten oder eine sonstwie geartete Haftung aus 

  • der Nichteinhaltung anwendbarer Gesetze,
  • aus einem Produkt,
  • aufgrund der Steuerpflicht des Händlers oder
  • einer tatsächlichen oder zumindest behaupteten Verletzung einer Zusicherung des Händlers ergibt.

Die Angaben im Business Solution Agreement sind dabei noch ausführlicher. Festhalten lässt sich aber, dass die Freistellungen zu Gunsten Amazons umfassend ausfallen. Gestrichen wurde eine Freistellung bei nur behaupteten Verletzungen geistigen Eigentums, hier braucht es nun konkrete Anhaltspunkte. 

Wird Amazon durch einen freigestellten Anspruch negativ beeinträchtigt, darf es innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten freiwillig und auf eigene Kosten in das Verfahren eingreifen. 

Amazon verpflichtet sich jetzt außerdem ebenfalls zur Freistellung des Händlers. Dieser soll außerdem durch Amazon verteidigt und schadlos gehalten werden. Das gilt insgesamt für Fälle, in denen sich Ansprüche Dritter daraus ergeben, dass sich Amazon nicht an das anwendbare Recht hält, oder es Behauptungen gibt, wonach durch den Betrieb eines Amazon Stores geistige Eigentumsrechte eines Dritten verletzt oder widerrechtlich genutzt werden. Hier darf mit Spannung abgewartet werden, wie und in welchen Fällen diese Vorschrift künftig angewendet werden wird. 

Geheim bleibt geheim

Vertrauliche Informationen sollen vertraulich bleiben – das galt bisher und gilt prinzipiell auch weiterhin. Mit Ausnahme personenbezogener Kundendaten bleiben alle vertraulichen Informationen im Eigentum von Amazon. Sie dürfen beim Verkaufen auf Amazon oder einer Nutzung anderer Programme nur genutzt werden, insoweit es wirklich nötig ist, und sie dürfen auch nicht weitergetragen oder zugänglich gemacht werden, weder direkt noch indirekt – außer, es liegt eine gesetzliche Verpflichtung vor. Händler haben es hier aber nicht nur mit einem Verbot, sondern auch mit einem Gebot zu tun: Entsprechende Informationen müssen vor einer nicht vertragsgemäßen Weitergabe oder Nutzung durch sie aktiv mit allen zumutbaren Maßnahmen geschützt werden. 

Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie dies erforderlich ist – zum Beispiel aus steuerlichen Gründen. 

Im Großen und Ganzen handelt es sich dabei um datenschützende Aspekte. Einen relevanten Schritt macht Amazon allerdings, auch das Bundeskartellamt legt viel Wert darauf: Vertrauliche Informationen dürfen gegenüber einer staatlichen Stelle, etwa einer Behörde, im erforderlichen Umfang ohne vorherige Erlaubnis des Marktplatzbetreibers offengelegt werden, solange auf deren Vertraulichkeit hingewiesen wird. 

Mehr Transparenz!

Was wir uns hier ansehen, ist nur ein Teil der geltenden Bedingungen – allein die Änderungen haben einen großen Umfang. Für beteiligte Online-Händler kann so ein Vertrag eine echte Herausforderung darstellen – hier insbesondere, weil Amazon solche Anpassungen bislang völlig spontan und nach freiem Ermessen durchführen konnte. Auch hier geht das Unternehmen auf Händler zu. Änderungen werden nun im Regelfall mindestens 15 Tage vorher angekündigt, etwa per E-Mail oder über die Seller Central. In „Ausnahmefällen“, etwa bei vorliegen rechtlicher oder sicherheitsbezogener Gründe, ist aber auch weiterhin eine sofortige Änderung möglich. 

Die Annahmen im Beitrag beruhen auf dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung.

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