Die Lizenzierung von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen ist grundsätzlich Pflicht. In der Auseinandersetzung mit diesem Thema sehen sich so manche Online-Händler mit Hürden konfrontiert. Das gilt auch im Hinblick auf die Verwendung gebrauchter Verpackungen. Der Gedanke ist hier: Prinzipiell sollten diese schon lizenziert sein. Wenn sie nun (wieder)verwendet werden, sollten sie eigentlich nicht wieder lizenziert werden müssen. Und das ist, rechtlich und theoretisch gesehen, auch richtig: Eine doppelte Lizenzierung von Verpackungen ist gesetzlich so nicht vorgesehen. Doch zugegeben: In der Praxis kann es anders aussehen.
Wir wurden daher gefragt: Müssen gebrauchte Verpackungen von Online-Händlern lizenziert werden?
Hält man eine gebrauchte Verpackung in den Händen, liegt der Schluss nahe, dass diese bereits einmal lizenziert wurde. So einfach ist das leider aber nicht: Nicht jede Verpackung ist systembeteiligungspflichtig. Unter diese Pflicht fallen beispielsweise nur Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen. Sogenannte Transportverpackungen sind damit nicht betroffen. Diese sind nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt.
Entscheidet sich der Schuhhändler aber, das große Paket zum Versand seiner Ware an einen privaten Käufer zu nutzen, wird es aus rechtlicher Sicht nicht mehr als solche Transportverpackung betrachtet, sondern „umgewidmet“ zu einer Verkaufsverpackung. Diese unterliegt nun der Systembeteiligungspflicht, welche der Schuhhändler erfüllen muss.
Hier lässt sich also schon einmal festhalten: Dass eine Verpackung bereits genutzt wurde, bedeutet nicht, dass sie bereits lizenziert wurde, oder lizenziert werden musste.
Handelt es sich nun um eine Verpackung, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie bereits lizenziert wurde, gilt es einen nächsten Schritt zu bewerkstelligen: Hierfür braucht es einen Nachweis. Die Darlegungslast liegt hier beim Vertreiber, also demjenigen, der die Verpackung in Verkehr bringt und gegebenenfalls auch den Pflichten des VerpackG unterliegt. Da Verpackungen nicht entsprechend gekennzeichnet werden müssen, ergibt sich dieser Beweis leider nicht von selbst und gelingt praktisch wohl nur dann, wenn die Quelle der Verpackungen die Lizenzierung bestätigen kann.
Bei Großhändlern, Importeuren und Produzenten hingegen kann man um einen entsprechenden konkreten Nachweis bitten. Ob dieser aber gegeben werden kann, das hängt vom Einzelfall ab.
Was hierbei ebenfalls nicht aus den Augen verloren werden sollte, ist der Aufwand, welcher mit dem Nachweis einer vorhergehenden Lizenzierung einhergeht. Hier muss jeder Händler für sich selbst entscheiden, ob ihm die jeweilige tatsächliche Einsparung an Systemgebühren die Arbeit wert ist. Lizenziert man gebrauchte Verpackungen selbst, räumt man damit jedenfalls alle Zweifel aus.
Erhält ein Händler eine Retoure, etwa weil ein Kunde Gebrauch von seinem Widerrufsrecht gemacht hat, ist die Lage allerdings deutlich einfacher. In der Regel wurde die Versandverpackung schon durch den Händler selbst lizenziert. Da der Kunde sie wieder zurückgesendet hat, ist sie noch nicht als Abfall angefallen und braucht insofern auch nicht wegen einer schwierigen Beweislast erneut lizenziert zu werden, wenn sie für die nächste Lieferung verwendet wird.
Gleichzeitig können Kunden über den Shop darüber informiert werden, dass der Versand gegebenenfalls etwa im gebrauchten Kartons erfolgt. Vielen Verbrauchern ist Nachhaltigkeit ein wichtiges Anliegen – hier kann man als Händler also womöglich punkten.
Fazit: Gebrauchte Verpackungen, die bereits lizenziert worden sind und auch nicht als offiziell entsorgt gelten, müssen aus gesetzlicher Sicht nicht erneut lizenziert werden. Händler können die Lizenzierung aber dennoch in Erwägung ziehen, damit Aufwand vermeiden und rechtssicher handeln, ohne sich auf fremde Erklärungen verlassen zu müssen.