Wir wurden gefragt - Cookie-Edition

Die fünf häufigsten Fragen rund um das EuGH-Cookie-Urteil

Veröffentlicht: 04.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.11.2019
Das Wort Cookies auf einer Platine

Anfang dieser Woche entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH), dass Cookies in aller Regel nur noch mit der ausdrücklichen, freiwilligen und informierten Einwilligung des Besuchers gesetzt werden dürfen (wir berichteten). Daraus ergaben sich eine Reihe von Fragen unter den Lesern, die wir hier beantworten.

Reicht das Cookie-Banner, was ich bisher hatte?

Die Cookie-Banner, die bisher auf vielen Seiten zu finden waren, genügten schon vor der Entscheidung in der Regel nicht den rechtlichen Anforderungen. Die Einwilligung zum Setzen von Cookies muss informiert, aktiv und freiwillig erfolgen. Ein Banner, welches diese Voraussetzungen erfüllt, informiert also darüber, welche Cookies zu welchem Zweck gesetzt werden. Außerdem muss es die Möglichkeit der Einwilligung gewährleisten: Es dürfen also keine Kästchen vorausgewählt werden. Darüber hinaus muss die Möglichkeit bestehen, einzelnen Verwendungen zuzustimmen, und anderen wiederum nicht. Der Händlerbund bietet eine kostenlose Cookie-Banner-Lösung für seine Mitglieder.

Freiwillig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Seite auch nutzbar sein muss, wenn der Cookie-Banner oder das Consent-Tool vom Nutzer ignoriert wird. Hinzu kommt noch der Umstand, dass viele Banner wichtige Rechtstexte, wie das Impressum oder die AGB im Footer verdecken. Ignoriert der Besucher das Banner, ist nicht gewährleistet, dass alle wichtigen Informationen erreichbar sind. 

Daher gilt, dass sich Webseitenbetreiber nicht auf den Bannern ausruhen sollten, die sie bereits integriert haben. Ein kritischer Blick lohnt sich aufgrund der eben genannten Punkte.

Es gibt eine Ausnahme: Was sind notwendige Cookies?

Das Urteil macht klar, dass es einen grundlegenden Unterschied zwischen notwendigen und nicht-notwendigen Cookies gibt. Für erstere muss keine Einwilligung eingeholt werden. Hier reicht der Hinweis in der Datenschutzerklärung aus. Doch: Was sind denn überhaupt notwendige Cookies?

Darunter sind solche Funktionen zu verstehen, die überhaupt erst dafür sorgen, dass die Webseite genutzt werden kann. Das sind zum Beispiel:

  • User-Input-Cookies, also sogenannte Session-Cookies, für die Dauer einer Sitzung 
  • Authentifizierungs-Cookies für Dienste, bei denen eine Authentifizierung erforderlich ist, für die Dauer einer Sitzung
  • Multimedia-Player-Sitzungscookies wie Flash-Player-Cookies für die Dauer einer Sitzung

Muss das Banner auch sein, wenn ich nur notwendige Cookies verwende?

Nein. Werden auf einer Seite tatsächlich ausschließlich notwendige Cookies gesetzt, so reicht ein Hinweis in der Datenschutzeklärung. Ein Banner oder Consent-Tool muss dann nicht eingebunden werden.

Ist das Urteil für den E-Commerce überhaupt relevant?

Ja, natürlich. Zum einen laufen auf jeder Seite zumindest notwendige Cookies. Das Urteil hat nun Klarheit darüber verschafft, dass hier kein Banner notwendig ist.

Darüber hinaus kommen im E-Commerce in der Regel aber zu den notwendigen Cookies noch verschiedene Analyse-Tools und Social-Media-PlugIns zum Einsatz. Werden dadurch Cookies gesetzt, ist jetzt sicher, dass und wie die Einwilligung durch den Besucher erfolgen muss.

Gilt das Urteil überhaupt?

Viele lehnen sich jetzt zurück, denn: Im deutschen Telemediengesetz (TMG) steht, dass eine Einwilligung nicht benötigt wird. Es herrscht die Ansicht, dass erst das TMG geändert werden müsste, damit das Urteil wirkt. Das ist aber grundsätzlich falsch, denn: Die Urteile des EuGH gelten unmittelbar für alle Gerichte in der kompletten EU. Hierdurch soll eine schnelle und effektive Umsetzung von EU-Recht ermöglicht werden.

Würde es nun innerhalb Deutschlands zu einem Gerichtsverfahren kommen, müsste das zuständige Gericht den europäischen Richterspruch umsetzen – und dieser steht über dem TMG. Die nationalen Gerichte sind damit in ihrer Funktion auch eine Versicherung dafür, dass Gemeinschaftsrecht einheitlich angewendet wird.

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