Fall der Woche

Wenn die Ware unwiderkäuflich beim Händler ankommt

Veröffentlicht: 11.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.10.2019
Verschiedene Jacken hängen auf einer Kleiderstange.

Eine Händlerin berichtete über einen besonders dreisten Fall: Ein Verbraucher erwarb eine Funktionsjacke und machte anschließend von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch. Als die Verkäuferin das retournierte Paket öffnete, erwartete sie eine böse Überraschung. Die Funktionsjacke war total verdreckt, als hätte sich der Kunde damit im Matsch gewälzt. Eine Reinigung war nicht mehr möglich. Die Frage war hier natürlich, ob sie dem Kunden nun trotzdem den Kaufpreis zurückerstatten muss.

Das sagt das Gesetz zum Wertersatz beim Widerrufsrecht 

Prinzipiell sieht das Widerrufrecht auch vor, dass der Verkäufer einen Anspruch auf Wertersatz hat. Dazu heißt es in § 357 BGB:

„Der Verbraucher hat Wertersatz für einen Wertverlust der Ware zu leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.”

Grundvoraussetzung für diesen Anspruch ist aber eine vollstände Widerrufsbelehrung, in der auch über die Folgen eines Wertverlustes aufgeklärt wird. Knackpunkt bei der Frage, ob der Händlerin in diesem Fall ein Wertersatz zusteht ist also der Umstand, ob der Schaden dadurch entstanden ist, dass der Verbraucher Sachen mit dem Produkt gemacht hat, die vom im Widerrufsrecht verankerten Prüfrecht nicht abgedeckt sind.

Bei diesem Prüfrecht geht es darum, die Brücke zwischen stationärem Geschäft und Online-Handel zu schlagen. Stark vereinfacht gesagt, darf der Verbraucher beim Online-Kauf also das mit dem Produkt machen, was er normalerweise im Geschäft machen darf. In einem Bekleidungsgeschäft dürfte er die Funktionsjacke anprobieren und den Tragekomfort auch durch Herumlaufen testen. Was er allerdings nicht dürfte, ist mit der Jacke zum nächsten Schlammloch zu laufen, um sich dort zu suhlen. So ein Test ist im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nicht gestattet. 

Unterm Strich steht das Recht hier also auf der Seite der Händlerin: Sie hat einen Anspruch auf Wertersatz (mehr zum Wertersatz).

Wie sieht die Lösung in der Praxis aus?

In der Praxis muss sich das Unternehmen immer die Frage stellen: Lohnt sich ein Rechtsstreit? Besteht ein Anspruch auf Wertersatz, so kann der Sachverhalt erst einmal kostengünstig ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts versucht werden zu klären. Ist der Kunde uneinsichtig, muss der Unternehmer hier vor allem eine wirtschaftliche Entscheidung treffen: Auch wenn das Recht auf seiner Seite ist; eine hundertprozentige Garantie für einen Sieg vor Gericht gibt es nicht. 

Auf der anderen Seite ist es mehr als verständlich, solche Kunden „erziehen” zu wollen. In diesem hier geschilderten Fall hatte die Händlerin tatsächlich Erfolg und konnte den Streit allein mit dem Kunden zu ihren Gunsten klären.

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