Häufige Fehler vermeiden

Mit diesen Versandangaben ist eine Abmahnung garantiert

Veröffentlicht: 15.10.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.10.2019
Paket und Klemmbrett auf einer Weltkarte

Abmahnungen drehen sich oft um das Thema Versandbedingungen. Das ist nicht weiter verwunderlich, denn hier gilt: Weniger ist mehr. Wo der Händler im ersten Moment denkt, dem Verbraucher einen Gefallen zu tun, ist das Gesetz nicht auf seiner Seite. Daher klären wir hier über die drei häufigsten Stolperfallen in punkto Versandbedingungen auf.

Versicherter Versand

Der Zusatz „versichert“ soll dem Kunden ein besonders gutes Gefühl geben. Wer im B2C-Handel tätig ist, begeht damit aber eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten: Der Unternehmer hebt damit nämlich eine Leistung hervor, zu der er – zumindest mittelbar – ohnehin von Gesetzes Wegen her verpflichtet ist.

Laut § 475 Absatz 2 BGB trägt der Unternehmer das Transportrisiko beim Versendungsverkauf. Das bedeutet: Wird die Ware beim Versand beschädigt oder geht gar ganz verloren, hat der Verkäufer das Nachsehen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass es für den Verbraucher keine Rolle spielt, wie der Verkäufer die Ware versendet. Egal, ob versichert, unversichert oder per Eulenpost – der Verbraucher trägt in dieser Stelle schon per Gesetz kein Risiko.

Wirbt ein Händler nun mit dem versicherten Versand, vermittelt er also das falsche Bild, dass der Verbraucher bei ihm sicherer ist, als bei einem Shop, der nicht mit dieser Angabe wirbt.

Versand auf Nachfrage

Man stelle sich vor: Ein Händler verkauft vor allem innerhalb Deutschlands und versendet in der Regel auch nur im Bundesgebiet. Für den innerdeutschen Versand hat er ordnungsgemäß die Versandkosten angegeben. Allerdings möchte er potentielle Kunden aus dem Rest der EU nicht abschrecken. Schließlich besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sich mal ein Österreicher in seinen Shop verirrt.

Um dem Kunden zu ermutigen, einzukaufen, gibt er daher neben seinen Versandbedingungen an, dass ein Versand in andere Länder „auf Nachfrage” erfolge. Was gut gemeint ist, ist leider rechtswidrig, denn:

Die auf EU-Recht basierende Preisangabenverordnung legt gleich in § 1 fest, dass die genaue Höhe der Versandkosten anzugeben ist. Will ein Händler seine Produkte also prinzipiell ins Ausland verschicken, so muss er die Höhe der Versandkosten angeben. Die konkreten Versandkosten können entweder direkt in der Nähe des Preises angegeben werden, oder auf einer eigenen Übersichtsseite dargestellt werden. Der Link zur Übersichtsseite muss dabei in der unmittelbaren Nähe zum Artikelpreis zu finden sein. Eine extra Übersichtsseite bietet sich vor allem dann an, wenn der Händler in viele verschiedene Länder liefert und daher eine Reihe unterschiedlicher Kosten berechnen muss. 

Wichtig ist an dieser Stelle auch die Übersichtlichkeit und Klarheit: Für den Verbraucher muss sich zweifelsfrei ergeben, welche Versandkosten auf ihn zukommen.

In der Regel als Zeitangabe

Der letzte häufig gemachte Fehler betrifft die Angabe zur Versandzeit: Beim Versandhandel gehört es zu den essentiellen Vertragsbestandteilen eine Lieferzeit anzugeben. Dabei ist häufig die Formulierung zu lesen, dass ein Versand „in der Regel” innerhalb von drei bis fünf Tagen erfolgt. Von solchen Formulierungen sollten Händler die Finger lassen. „In der Regel” bedeutet, dass es auch Ausnahmefälle gibt, den denen die Versanddauer variiert. Welche Ausnahmefälle das sind, wird dabei offengelassen. Hinzu kommt noch, dass der Kunde im Unklaren darüber gelassen wird, ob gerade ein solcher Ausnahmezustand, oder aber der Regelfall herrscht. 

Damit wird die Angabe der Versandzeit ungenau und ist damit abmahnfähig (siehe auch: KG Berlin, Beschluss vom 03.04.2007, Aktenzeichen: 5 W 73/07).

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