Wir wurden gefragt

Klausel „Versand ab 25°C auf eigenes Risiko“ zulässig?

Veröffentlicht: 19.11.2019 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.11.2019
Thermometer im Schnee

Bestellt der Kunde im Hochsommer Produkte im Netz, die gekühlt werden müssen, so sollte er damit rechnen, dass diese nicht im wünschenswerten Zustand ankommen. Aus der Packung Scheibenkäse kann so mal eben schnell ein Käseblock werden. Daher finden sich auf vielen Webshops Hinweise, wie etwa „Beim Versand ab 25°C trägt der Kunde das Risiko“.

Natürlich ist der Wunsch der Händler nachvollziehbar, im Hochsommer beim Versand von Lebensmitteln nicht haften zu müssen. Hinzu kommt noch der Umstand, dass jedem Kunden bewusst sein sollte, dass ein Versand von gekühlten Lebensmitteln bei solchen Temperaturen kritisch ist. Dennoch stellt sich die Frage: Dürfen das Händler so einfach?

Unternehmer oder Verbraucher – macht es einen Unterschied?

Die Frage, wer haftet, wenn die Sache nicht heil beim Kunden ankommt, ist die Frage nach dem so genannten Transportrisiko. Wer es trägt, hängt entscheidend von der Art des Kunden ab. Handelt es sich um einen Verbraucher, so haftet der Händler für den Transport beim Versendungskauf. Daran kann der Händler durch Klauseln auch nichts ändern. Die temperaturabhängige Versandklausel ist im B2C-Geschäft somit von vornherein schlicht nicht möglich. Ist der Kunde hingegen ein Unternehmer, so endet die Haftung mit der Übergabe an das Logistikunternehmen. Hier könnte der Händler auf den Gedanken kommen, dass zumindest im B2B-Geschäft eine Einschränkung möglich ist.

Die gute Verpackung

Leider liegt der Händler damit falsch: Es ist zwar so, dass beim Verkauf an Unternehmer der Kunde das Transportrisiko trägt – allerdings bedeutet das nicht, dass der Händler gar keine Verantwortung mehr übernehmen muss. Dieser muss die Ware nämlich so verpacken, dass sie zumindest die Chance hat, heil beim Kunden anzukommen. Es handelt sich dabei um eine vertragliche Nebenpflicht. Besteht für ihn nicht die Möglichkeit, die Ware entsprechend zu verpacken, so darf er sie schlicht gesagt, gar nicht erst im Versandhandel anbieten. Kann eine Ware durch das Erreichen einer bestimmten Umgebungstemperatur ihre Eigenschaften ins Negative verändern, so muss der Händler dafür sorgen, dass diese Temperatur beim Versand nicht erreicht wird. Hier ist der Einsatz von Kühlboxen gang und gäbe. Schließlich kann der Händler zerbrechliche Gegenstände auch nicht ohne Luftpolsterfolie versenden und hinterher sagen: „Tja lieber Kunde, selbst Schuld, wenn du das bei mir bestellst.”

Bestimmtheit der Klausel

Hinzu kommt noch die Problematik, dass sich beim Lesen der Klausel so manche Frage ergibt.

  • Wo sollen die 25°C herrschen: Am Sitz des Händlers, oder am Lieferort? Oder geht es gar um die Temperatur im Lieferfahrzeug?

  • Auf welchen Zeitpunkt kommt es an: Auf den der Bestellung oder den der Lieferung? 

Die Klausel ist schlicht zu unbestimmt. Unbestimmte Klauseln stellen laut § 307 BGB eine unangemessene Benachteiligung dar. Konkret heißt es: „Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“ Hintergrund der Regelung ist, dass eine AGB dadurch, dass sie sich an eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragspartner richtet, im Allgemeinen verstanden werden muss. Sonst könnte im Nachgang der Autor dieser Klausel stets sagen, er habe etwas so und so gemeint.

Fazit: Haftungsausschluss nicht möglich

Die Klausel „Versand ab 25°C auf eigenes Risiko” ist unzulässig. Wer sie gegenüber Verbrauchern einsetzt, setzt sich sogar dem Risiko einer Abmahnung durch Verbraucherschützer aus: Wie erwähnt, unterläuft die Klausel verbraucherschützende Normen zum Transportrisiko. 

Auch gegenüber Unternehmern dürfte sie unzulässig sein: Der Händler kann sich nicht von der Pflicht entbinden, die zum Versand angebotene Ware auch entsprechend sicher zu verpacken. Außerdem ist die Klausel zu unbestimmt.

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