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Kann ich als Händler den neuen Amazon-Button „Bewertung anfordern“ rechtssicher verwenden? (Update)

Veröffentlicht: 15.01.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 20.01.2020
Papierflieger vor blauem Hintergrund

Kundenbewertungen auf Amazon sind wichtig, um ein gutes Ranking zu erreichen. Doch: Wie kommt der Händler an möglichst viele gute Rezensionen heran? Offenbar will Amazon seinen Sellern hier etwas unter die Arme greifen: Seit Ende letzten Jahres gibt es in der Verkaufsübersicht einen neuen Button, über den Händler Bewertungsaufforderungen an Käufer schicken können. Daraus ergibt sich die Frage, ob diese Funktion aus rechtlicher Sicht bedenkenlos von Händlern genutzt werden kann.

Die Bitte um Bewertung ist eine E-Mail

Rechtlich gesehen handelt es sich bei so einer Bewertungsaufforderung um Werbung, die in diesem konkreten Fall per Mail verschickt wird. Allerdings ist Werbung per E-Mail ohne die vorherige, informierte Einwilligung des Empfängers nicht gestattet. Aus dieser rechtlichen Bewertung ergeben sich gleich mehrere Probleme bei der Verwendung des „Bewertung anfordern“-Buttons. 

Problem 1: Einwilligung durch den Kunden
Zunächst ergibt sich das Problem, dass der Händler nicht weiß, ob der Kunde seine Einwilligung in E-Mail-Werbung gegeben hat. Ob Amazon automatisch diese Funktion ausgraut, wenn keine Einwilligung vorliegt, ist zur Zeit nicht bekannt. 

Problem 2: Wirksamkeit der Einwilligung fraglich
Das nächste Manko ist die Art und Weise der Einwilligung: Der Kunde kann in seinen Einstellungen verschiedenste Themen auswählen, zu denen er via E-Mail informiert werden kann. Dazu zählen auch die Theman „Verkäufer Feedback“ und „Umfragen & Feedback“:

Amazon Kommunikationseinstellungen1

Für den Kunden erschließt sich allerdings nicht, in was genau er da eigentlich einwilligt. Es ist also schon fraglich, ob beim Anhaken dieser Bezeichnung von einer informierten Einwilligung ausgegangen werden kann, wie sie das Gesetz erfordert. In der Regel muss hier der Kunde nicht davon ausgehen, dass er darin einwilligt, von jedem Händler nach getätigtem Kauf eine Bewertungsaufforderung zu erhalten, in der sowohl um ein Verkäufer-Feedback, als auch um eine Produktbewertung gebeten wird. Zudem lässt die Bezeichnung Umfragen und Feedback vollkommen offen, um welche Thematik es geht.

Problem 3: Nachweisbarkeit der Einwilligung
Zu guter Letzt muss der Händler im Streitfall nachweisen können, ob eine Einwilligung für die Bewertungsaufforderung vorgelegen hat. Dies wird er in der Regel ohne Weiteres nicht können und wäre hier auf die Zuarbeit von Amazon angewiesen. 

Fazit: Unsichere Verwendung

Aufgrund der aktuell noch bestehenden Rechtsunsicherheit bezüglich der Ausgestaltung der Funktion, sollten Seller eher von einer Verwendung des Buttons absehen. Die E-Mails, die versendet werden, gleichen zwar denen, die Amazon ohnehin automatisch heraus schickt und der Verkäufer hat auch keine Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung; allerdings wird der Seller durch das Betätigen des Buttons zum Absender und muss im Zweifel für die Rechtmäßigkeit einstehen.

Diese Einschätzung beruht lediglich auf den ersten Eindrücken. Inwiefern Amazon unter Umständen doch eine gewisse Rechtssicherheit gewährleistet, ist uns derzeit nicht bekannt. Bis zum jetzigen Zeitpunkt hat sich Amazon nicht zur genauen Umsetzung der Funktion geäußert. 

Amazons Einschätzung (Update vom 20.01.2020)

Mittlerweile hat sich ein Amazon-Sprecher zu der neuen Funktion zu Wort gemeldet. In einem Statement heißt es: „Amazon arbeitet stets daran, Kunden ein besseres Einkaufserlebnis zu bieten. Mit der neuen Funktionalität ermöglicht Amazon es Verkaufspartnern, eine standardisierte Anfrage in Seller Central auszulösen und verbessert die Qualität der Kommunikation mit dem Käufer. Bei den so verschickten Emails ist Amazon der Absender, dies ist auch für Kunden durch die Emailadresse und in der Email selbst erkennbar. Die Nutzung dieser neuen Funktion ist sicher für Verkaufspartner und Kunden.“

Kommentare  

#2 die Redaktion 2020-01-15 14:39
Hallo Thomas,

da hast du nicht ganz unrecht, allerdings die E-Mail-Werbung an Bestandskunden auch noch mal an besondere Voraussetzungen geknüpft, da das Belästigungspot ential von E-Mails natürlich sehr hoch ist. In unserem Leitfaden zum E-Mail-Markting findest du auf Seite 9 die erforderlichen Voraussetzungen :

haendlerbund.de/.../...

Häufig scheitert die Zulässigkeit dieser Werbeform an der Belehrung zum Widerspruchsrecht.

Beste Grüße
die Redaktion
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#1 Thomas Schmidt 2020-01-15 14:08
Hallo,
ergibt sich nicht die Rechtssicherhei t durch ein berechtigtes Interesse da die Werbung in direktem Zusammenhang mit einem beim Händler gekauften Produkt steht? (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO // ausdrücklich Erwägungsgrund 47, Satz 7 DSGVO)

Vielen Dank für Ihre Antwort!
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