Gretchenfrage

Dürfen Verbraucherverbände gegen DSGVO-Verstöße klagen?

Veröffentlicht: 07.02.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Facebook-Logos mit Schloss und Fingerabdrücken

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt Betroffenen das Recht, gegen die rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten vorzugehen. Der Bundesgerichtshof stellt nun in einem aktuellen Verfahren die Gretchenfrage: Dürfen auch Verbraucherzentralen bei Verstößen gegen die DSGVO im Namen potenziell betroffener Personen klagen?

Datenschutzverstöße durch Facebook

Ausgangspunkt der Frage ist eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentrale gegen Facebook: Streitpunkt ist die Gestaltung des sogenannten App-Zentrums der sozialen Plattform. Im App-Zentrum können Nutzer verschiedene Spiele unterschiedlichster Anbieter kostenlos nutzen. In der Version von 2012 gab es die „Sofort-Spielen“-Option. Dabei öffnete sich sofort das Spiel mit der Folge, dass automatisch personenbezogene Daten an den Spielbetreiber übermittelt wurden. Die Spiele-Apps wurden durch den Klick auf „Sofort spielen“ dazu berechtigt, „Statusmeldungen, Fotos und mehr“ im eigenen Namen zu posten. 

Dies stellt laut Ansicht der Verbraucherschützer einen klaren Verstoß gegen den Datenschutz dar: Wie LTO berichtet, hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen damit im Jahr 2017 auch zunächst Erfolg: Das Kammergericht Berlin urteilte, dass Facebook die Nutzer nicht ausreichend darüber informiere, welche Daten weitergegeben und wie diese verwendet werden. Die von Facebook formulierte Berechtigung zum Posten sei sogar so unbestimmt, dass sie in der Theorie Werbung für „sexuell anzügliche Produkte“ umfasse. 

BGH setzt Verfahren aus

Dieser erste Sieg könnte aber nutzlos gewesen sein: Mittlerweile liegt die Akte beim Bundesgerichtshof (BGH). Dieser setzt sich nun mit der Frage auseinander, ob Verbraucherzentralen in Sachen DSGVO überhaupt klageberechtigt sind. Der Anwalt, der Facebook in der Sache vertritt, interpretiert die DSGVO jedenfalls so, dass sie lediglich den Datenschutzbeauftragten die Befugnis erteilt, gegen Datenschutzverstöße vorzugehen. Damit habe der EU-Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen wollen, heißt es weiter.

Die Verbraucherschützer sehen das natürlich anders: „Die Betroffenen selber sind in der Regel nicht in der Lage, ihre Rechte bei massenhaften Datenverstößen durch Facebook und andere Datenstaubsauger wirksam durchzusetzen“, wird Heiko Dünkel vom Bundesverband Verbraucherzentrale von der LTO zitiert. Insgesamt haben die Verbraucherzentralen seit 2009 acht Verfahren gegen Facebook geführt.

Der BGH hat nun erst einmal das Verfahren ausgesetzt. Nun wird darüber nachgedacht, die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Der hat bisher nur die Frage geklärt, dass Verbraucherzentralen vor der DSGVO in Sachen Datenschutz klagebefugt sind.

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