Wir wurden gefragt

Dürfen E-Mail-Adressen der Kunden an das Transportunternehmen übermittelt werden?

Veröffentlicht: 18.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Paket-Tracking

„Nutzen Sie die Sendungsverfolgung, wenn Sie online Pakete bestellen?“ Die Chancen, dass die meisten Online-Shopper diese Frage mit „Ja.“ beantworten, stehen ziemlich gut. Umso erfreulicher ist es, dass die meisten Shops diesen Service für ihre Kunden ungefragt in die Wege leiten, das heißt die E-Mail-Adressen der Besteller an das jeweilige Transportunternehmen weitergeben. Der Zusteller informiert den Empfänger dann rechtzeitig über das Eintreffen des Paketes.

Und nun kommt wie so oft der erhobene juristische Zeigefinger…In der Praxis machen sich viel zu wenig Online-Händler Gedanken, dass sie sensible Daten ihrer Kunden, nämlich die E-Mail-Adressen, ungefragt an ein externes Unternehmen herausgeben.

Grundsatz: Weitergabe von Daten mit Einwilligung

Für jegliche Verarbeitung und Weitergabe von Daten ist zunächst eine Einwilligung des Betroffenen notwendig. So lautet der Grundsatz – und das nicht erst seit der Geltung der DSGVO. Ohne diese darf der Besteller nicht vom Transporteur angeschrieben werden. Ein mutmaßliches Einverständnis des Kunden ist nicht ausreichend. Auch DHL ist sich dessen bewusst und weist auf seiner Website ausdrücklich darauf hin: „Stellen Sie bitte vorher sicher, dass Sie das Einverständnis Ihrer Kunden zur Weitergabe der E-Mail-Adresse an DHL eingeholt haben.”.

Ausnahme: Durchführung des Vertrages

Natürlich ist es verständlich, nach begründeten Ausnahmen zu suchen. Beispielsweise ist für das Weitergeben von Daten keine gesonderte Einwilligung notwendig, wenn eben diese Weitergabe für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. Unter diese Erlaubnis fällt unter anderem die Übermittlung der Postadresse an den Transporteur, denn dies erfolgt unter der Prämisse der Vertragsabwicklung. Ohne Anschrift kann natürlich kein Paket zugestellt werden. Geben Online-Händler die E-Mail-Adresse ihrer Kunden an einen Transportdienstleister weiter, dann lediglich vor dem Hintergrund, einen guten Service zu bieten. Für die Vertragsabwicklung zwingend notwendig ist das aber nicht.

Die E-Mail Adresse des Kunden kann lediglich in bestimmten Fällen für die Vertragsabwicklung notwendig sein, beispielsweise bei der Bestellung von Speditions-Waren. Wenn der Spediteur dem Kunden den Liefertermin per Mail mitteilt. Für die Zustellung einer „normalen“ Warenlieferung sind diese Daten für den Transporteur nicht erforderlich.

Ausnahme: Berechtigtes Interesse des Händlers

Man mag dem Kunden unterstellen, dass er sich über die regelmäßigen Status-Meldungen zu seinem Paket freut. Jedoch setzt das Gesetz ein berechtigtes Interesse beim Unternehmer voraus. Wie auch schon bei der vorhergehenden Ausnahme erfolgt die Weitergabe an den Zusteller nur aus einem reinen Service-Gesichtspunkt. Das dürfte für ein berechtigtes Interesse ebenfalls nicht ausreichen.

Position der Datenschützer

Die Datenschutzkonferenz (DSK), der richtungsweisender Einfluss zukommt, greift diese Frage in einem Beschluss auf und stellt sich auf den Standpunkt der notwendigen Einwilligung: „Die Übermittlung von E-Mail-Adressen durch Onlinehändler an Postdienstleister ist nur bei Vorliegen einer Einwilligung der Kunden in eben diese Übermittlung rechtmäßig.” Die DSK schlägt Händlern vor, Kunden die Zustellinformationen einfach selbst zu übermitteln bzw. einen Link zur Sendungsverfolgung in die eigene Bestellbestätigung einzubinden. Dies wäre die rechtlich unbedenkliche Alternative. Diese Auffassung wurde auch in der Vergangenheit von einigen Landesdatenschutzbeauftragten vertreten.

Sonderfall: Kunde wünscht Zustellung an Packstation

Mit einer Abwandlung zur Frage „Dürfen E-Mail-Adressen der Kunden an das Transportunternehmen übermittelt werden?" wandte sich kürzlich ein Händler an die Community. In seinem Fall habe der Kunde sich bewusst für eine Zustellung an eine Packstation entschieden. In dieser Konstellation kann das Paket nur mit einer mTan abgeholt werden. Ohne E-Mail o. ä. von DHL, in der die mTan mitgeteilt werde, sei die Abholung aber nicht möglich. Wie ist nun die Rechtslage, wenn der Kunde seine Einwilligung zur Weitergabe seiner E-Mail-Adresse an DHL nicht über die Checkbox gegeben hat?

Für die Wunschlieferung an eine Packstation ist eine vorige Registrierung bei DHL erforderlich. In diesem Zuge erhält der Empfänger eine eigene Kundennummer, die sog. Postnummer, die Bestandteil der Empfängeradresse wird. DHL wird den Kunden aus dieser Vertragsbeziehung über den Sendungsstatus informieren, z B. über die App, per SMS oder E-Mail. Sowohl die Einwilligung beim Händler als auch die Weitergabe dieser ist für diesen Fall daher nicht erforderlich.

Fazit und Praxishinweis

Online-Händlern ist zu raten, eine ausdrückliche Kundeneinwilligung einzuholen, wenn sie auch die E-Mail-Adresse des Kunden an das Transportunternehmen weitergeben möchten. 

Hierfür sollte im Checkout eine separate Abfragebox eingefügt werden, bei welcher der Kunde der Übermittlung an den Versanddienstleister zum Zwecke der Paketankündigung aktiv einwilligt. Es ist nicht ausreichend, nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in den Versandkostenhinweisen oder in der Datenschutzerklärung darauf hinzuweisen. Nur wenn eine Einwilligung vorliegt, darf der Versand-Händler die E-Mail-Adresse an den Paketdienst weitergeben.

Liegt keine Einwilligung vor oder ist die Checkbox nicht im Bestellablauf integrierbar, z. B. auf Plattformen, muss auf Plan B zurückgegriffen werden. Dabei kann der Händler den Kunden auf eigene Faust über das Tracking informieren.

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