Trotz der Lockerungen bleiben derzeit besonders die größeren Geschäfte geschlossen. Lediglich für kleine Läden gibt es in manchen Bundesländern mal mehr, mal weniger gute Nachrichten. Allerdings haben sie durch die staatlichen Anordnungen der vergangenen Wochen – teilweise existenzbedrohende – Umsatzeinbußen verzeichnen müssen.
Daher drängt sich die Frage auf, ob die von Schließungen betroffenen Händler Anspruch auf Entschädigung gegen den Staat haben.
Zunächst könnte bei so einem Anspruch das Infektionsschutzgesetz in Frage kommen. Schließlich haben die derzeitigen Maßnahmen den Schutz vor Corona als Ziel. Tatsächlich sieht das Infektionsschutzgesetz auch einen Entschädigungsanspruch vor; dieser greift allerdings nur dann, wenn der Betroffene auf Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne geschickt wird. Die Entschädigung erfolgt...
Dabei ist komplett irrelevant, ob der Betroffene tatsächlich mit dem Virus infiziert ist – oder eben nicht. Stellt sich während oder nach der Quarantäne heraus, dass er sich nicht angesteckt hat, besteht der Anspruch dennoch.
Allerdings lässt sich aus dem Infektionsschutzgesetz kein Anspruch auf Entschädigung bei der Corona-bedingten Schließung von Geschäften ableiten. Ein solcher Anspruch ist schlicht nicht vorgesehen.
Da die Schließungen durch den Staat angeordnet wurden, muss an dieser Stelle auch über Ansprüche aus dem Staatshaftungsrecht nachgedacht werden. Allerdings kommen Ansprüche hier nur in Frage, wenn der Staat durch seine Anordnung einen rechtswidrigen Zustand geschaffen hat. Die Anordnung der Schließung von Geschäften muss also rechtswidrig sein.
Hier sieht es eher eng aus: Anfang April erst hat das Bundesverfassungsgericht die Ausgangsbeschränkungen in Bayern laut LTO für rechtmäßig erklärt. Die Gesundheit der Allgemeinheit wiegt schwerer, als die Einschränkungen der persönlichen Freiheit.
Bei den Anordnungen zu den Schließungen von Geschäften handelt es sich um einen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum aus Artikel 14 des Grundgesetzes. Artikel 14 regelt auch einen Anspruch auf Entschädigung. Selbst wenn der Staat rechtmäßig in die Eigentumsrechte der Bürger eingreift, soll es eine Entschädigung geben. Man spricht an dieser Stelle auch von einem Aufopferungsanspruch: Jemand opfert etwas, damit es der Allgemeinheit besser geht.
Allerdings gibt es hier einen Haken: Mit der Entschädigung soll derjenige, der für die Allgemeinheit ein Opfer erbringt, einen Ausgleich für eben dieses Opfer bringen. Dieser Grundgedanke des sorgannten Sonderopfers wurde bereits im Preußischen Landrecht verankert. Durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Jahr 1952 hält sich die Sonderopfertheorie bis heute.
Für die derzeit herrschende Situation bedeutet das, dass sich LAdenbesitzer kaum auf einen Entschädigungsanspruch aus Artikel 14 stützen können. Sie erbringen schlicht kein Sonderopfer, da sehr viele Unternehmen durch die Schließungen betroffen sind.
Bisher sieht es also so aus, als könnten Unternehmen nur auf die finanziellen Hilfen von Bund und Ländern vertrauen. Für Entschädigungsansprüche scheint laut aktuellem Stand der Dinge kein Raum zu sein. Etwas anderes kann sich ergeben, sollte ein Gericht feststellen, dass die Maßnahmen des Staates unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sind.