Kurzmeldung

Verfahrenstermin im Streit um Facebooks Datenstaubsauger steht fest

Veröffentlicht: 28.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 28.05.2020
Konzeptbild vom Sammeln der Daten über ein soziales Netzwerk

Das hinter dem Konzern Facebook mittlerweile mehr als die soziale Plattform steht, ist bekannt. Instagram, WhatsApp, Masquerade und www.oculus.com gehören ebenfalls zur Facebook-Familie. Hinzu kommen noch zahlreiche Webseiten und Apps von fremden Anbietern, die Facebook-Tools, wie etwa den Gefällt-mir-Button, inkludiert haben.

All das eint diese Dienste: Sie leiten die Daten ihrer Nutzer an Facebook weiter – und das vollkommen unabhängig davon, ob der betroffene Nutzer überhaupt bei der sozialen Plattform registriert ist.

Verbot des Bundeskartellamtes

Das Bundeskartellamt sieht in der Bündelung von Nutzerdaten bei Facebook einen klaren Wettbewerbsverstoß und untersagte in der Folge dem Unternehmen, sich dieses Recht in den Nutzerbedingungen einzuräumen. Die Wettbewerbsschützer warfen Facebook den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vor. 

Nutzer sind gleichgültig und bequem

Gegen dieses Verbot legte Facebook Rechtsmittel ein und bekam zunächst eine Galgenfrist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf sah keinen wettbewerbsrechtlichen Verstoß. Das Sammeln von Daten aus Drittquellen stelle keine wettbewerbsschädliche Ausbeutung der Nutzer dar. Die Verarbeitung der Daten erfolge mit deren Wissen und Wollen. Der Umstand, dass viele Nutzer den Inhalt der Nutzungsbedingungen nicht kennen, beruhe nicht auf der Marktmacht Facebooks, sondern schlicht auf der Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer. 

Das Bundeskartellamt kann sich dieser Meinung allerdings nicht anschließen und hat bereits im letzten Jahr Rechtsbeschwerde eingelegt. Nun wurde vom Bundesgerichtshof ein Termin für die mündliche Verhandlung festgelegt: Am 23. Juni widmet sich Karlsruhe unter dem Aktenzeichen KVR 69/19 dem Fall.

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