Wir wurden gefragt

Wie gestaltet sich das Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten?

Veröffentlicht: 15.06.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Download auf Laptop

Der Anteil von digitalen Waren steigt immer mehr an. Produkte, die ausschließlich in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (z. B. Software, Apps, Online-Spiele, Musikstreaming oder E-Books) sind als digitale Inhalte ebenfalls vom gesetzlichen Widerrufsrecht umfasst. Wie nur soll das gehen, wenn der Käufer die digitalen Waren nicht mehr behalten möchte?

Was sind digitale Inhalte?

Um zu wissen, ob ein Widerrufsrecht besteht, muss man natürlich auch wissen, was ein digitaler Inhalt überhaupt ist. Darunter fallen nach der gesetzlichen Definition Daten, die sich nicht auf einem körperlichem Datenträger befinden, sondern die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Dies können Computerprogramme, Apps, Spiele, Musik, Videos oder Texte sein, solange sie digital bereitgestellt werden und sich gerade nicht auf einem körperlichen Datenträger befinden. Die Einordung als digitaler Inhalt ist unabhängig davon, ob auf sie durch Herunterladen oder Herunterladen in Echtzeit (Streaming) oder in sonstiger Weise zugegriffen wird.

Beispielsweise soll virtuelles Spielgeld in einem Computerspiel als digitaler Inhalt dem Widerrufsrecht unterliegen (vgl. Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 18 O 7/16).

Das bedeutet im Umkehrschluss: Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger wie einer CD oder einem USB-Stick bereitgestellt, wird dies als regulärer Warenverkauf betrachtet. Hier gelten die bekannten Regeln aus dem Widerrufsrecht. 

Beginn der Widerrufsfrist

Der Kauf von digitalen Inhalten auf einem nichtkörperlichen Datenträger ist gerade kein typischer Warenkauf, wie ihn das Gesetz als Regelfall betrachtet und die Widerrufsfrist beginnt daher auch nicht wie sonst mit der Lieferung der Ware. Die Widerrufsrist beginnt beim Kauf digitaler Inhalte schon mit dem Vertragsschluss, also meist bereits mit dem Auslösen der Bestellung.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Online-Händler können das bestehende Widerrufsrecht jedoch wieder zum Erlöschen bringen. Der Gesetzgeber war hier gnädig. Der Händler muss vom Verbraucher die ausdrückliche Zustimmung einholen, dass er mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen darf.  Der Händler muss sich außerdem von seinem Kunden bestätigen lassen, dass der Verbraucher dadurch bewusst auf sein Widerrufsrecht verzichtet. Umgesetzt wird dies in der Praxis idealerweise durch eine Opt-In-Box, mit der der Kunde das Vorgenannte bestätigt.

Nach der Bestellung muss das dem Kunden nochmal bestätigt werden. Die Bestätigung muss festhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrages zum einen ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Händler mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Außerdem sollte er noch einmal darauf hingewiesen werden, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert und er darüber auch informiert wurde und eingewilligt hat. 

Sobald der Händler also mit der Ausführung des Vertrages beginnt, etwa eine Datei zum Download bereitstellt, erlischt das Widerrufsrecht. Zuletzt gab es bei diesem Thema Stress zwischen Nintendo und dem Verbraucherschutz. Das Gericht stellte sich auf die Seite von Nintendo und führte zur Begründung an, dass der Verbraucher dem Ausschluss des Widerrufsrecht zustimmt und es damit erlischt.

Und was gilt im Falle eines Widerrufs?

Widerruft der Verbraucher in einem solchen Fall, so hat er dafür noch nicht einmal Wertersatz zu leisten. Die Konsequenz für den Unternehmer ist, dass dieser zwar das Geld zurückzahlen muss, jedoch keinen Wertersatz für die Nutzung des digitalen Inhaltes (z. B. Lesen des E-Books) erhält. Faktisch bedeutet dies für den Händler, dass dieser die Ware „verschenkt“ hat.

Die Rechtslage rund um digitale Inhalte nimmt Gestalt an

Kurios, aber wahr. Erst mit der Verbraucherrechterichtlinie und der deutschen Umsetzung im Jahr 2014 erhielten die digitalen Inhalte Einzug ins Gesetz. Mit eigenen Vorschriften zur Produktbeschreibung und zum Widerrufsrecht hatten Händler nun erstmals eine Handlungsanweisung für den Verkauf von E-Books, Apps, Online-Games oder Software. Davor gab es tatsächlich, zum Wohl der Händler, kein Widerrufsrecht. weil man es mit den Worten „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet“ abtun konnte.

Mittlerweile hat man sich sogar dazu durchgerungen, eine Mehrwertsteuerregelung für elektronische Dienstleistungen festzulegen und die Buchpreisbindung auch für E-Books durchgesetzt.

Auch Rechtsfragen, ob E-Books weiterverkauft werden dürfen oder digitale Inhalte vererbt werden können, haben sich mittlerweile weitestgehend geklärt. Die Umsetzung einer neuen Richtlinie zum Verkauf digitaler Inhalte ist ebenfalls 2019 an den Start gegangen und wird bis 2022 in Deutschland in geltendes Recht umgewandelt.

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