Wir wurden gefragt

Droht mir eine Abmahnung, wenn ich damit werbe, dass ich die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weiterreiche?

Veröffentlicht: 30.06.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 30.06.2020
Würfel mit Prozentzeichen

Gerade heute laufen bei vielen Händlern die Köpfe und Rechner heiß. Ab morgen soll für ein halbes Jahr die Mehrwertsteuer gesenkt werden. Diese Aktion ist Teil des Planes der Bundesregierung, die Wirtschaft nach der Coronakrise wieder anzukurbeln. Soll heißen: Idealerweise sollen die Verbraucher von der Senkung der Mehrwertsteuer profitieren. Händler haben auf ihrer Seite auch ein Interesse daran, eventuelle Einbußen der letzten Monate wieder rauszuholen. Ein Händler hat uns daher die Frage gestellt, ob er damit werben darf, dass er die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weiter gibt.

Werben mit Selbstverständlichkeiten?

Die Frage zielt auf das Werben mit Selbstverständlichkeiten ab. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet das Darstellen einer Leistung als etwas Besonderes, wenn der Händler mit dieser Leistung nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt. Klassische Beispiele für das rechtswidrige Werben mit Selbstverständlichkeiten sind

  • Werben mit dem versicherten Versand im B2C-Handel
  • Werben mit dem CE-Zeichen und
  • die Angabe, dass ein Produkt keine Fälschung sei.

Solche Aussagen können von der Konkurrenz abgemahnt werden. Hintergrund ist der, dass ein Kunde denken könnte, dass er bei dem Händler, der mit Selbstverständlichkeiten wirbt, eine besonders gute Leistung bekommt und deswegen dort einkauft. In Wirklichkeit bekommt er diese Leistung aber auch bei jedem anderen Händler, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.

Keine Pflicht zur Weitergabe der Steuerersparnis

Bei der Senkung der Mehrwertsteuer ist es nun so, dass sich die Regierung zwar wünscht, dass diese an den Kunden weitergegeben wird; eine Pflicht für Händler besteht allerdings nicht. Die Händler sind in der Gestaltung ihrer Preise grundsätzlich frei. Viele Händler sagen sogar, dass sie an den Endpreisen nichts ändern werden. Andere geben Gutscheine in Höhe von drei Prozent aus. Wieder andere, wie beispielsweise Douglas, geben ab dem 1. Juli bei jedem Kauf Rabattgutscheine aus, die allerdings erst beim nächsten Kauf eingelöst werden können.

Daher ist es eben keine Selbstverständlichkeit, wenn der Händler die Steuerersparnis weiterreicht, indem er die Endpreise im Shop anpasst. Entsprechend dürfen Händer mit der Aussage werben, dass sie die Ersparnis an die Kunden weitergeben. 

Kommentare  

#7 Uwe 2020-07-25 11:47
@Michael, Du siehst das falsch. :-)
für einen VSt. Abzugsberechtig ten Unternehmer ändert sich doch nichts. Belässt er die Brutto Preise so wie diese sind, hat er eben weiterhin den entsprechenden MwSt. Betrag abzuführen für den Ertrag.
Senkt er seinen Preis um die 3% trägt er alleine die Kosten für den geringeren Ertrag. Das nennt sich dann Konjunkturpaket . :-) Auf Kosten der ohnehin schon gebeutelten Unternehmer. Und von dem damit verbunden Aufwand, Kassen WaWi, Buchhaltungs- und Shop Umstellungen mal ganz abgesehen. Diese Umstellungen erforderten häufig eingriffe in die Software etc. die der Unternehmer dann auch wieder zahlen durfte an die entsprechenden Firmen. In dem Sinne war es dann doch wieder ein Konjunkturpaket . :-) Eben nur nicht für jeden.

Und zu den geschlossenen Tafeln, da hast Du vollkommen Recht, die einzige warme Mahlzeit am Tag, hat sich für diese Menschen mehr als verdoppelt. In den Ämtern und Behörden, die in ihren Kantinen und Mensen weiterhin aus 4 Menüs wählen können für 2,50 EUR da spart dann tatsächlich einer. Aber bestimmt nicht der Unternehmer, der die Kantine betreut und auch keiner der auf die Tafel angewiesen war und ist.
Da ist dann auch wieder ein Konjunkturpaket wenn man es so sehen will. :-)
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#6 anja 2020-07-06 15:58
wozu damit werben ? wegen den paar cent ? da sind ja die normalen angebote und nachlässe weitaus größer und selbst da haben es händler schwer, noch käufer zu ziehen. mit der weitergabe dieser lächerlichen aktion zu werben, wirkt eher geizig als großzügig.
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#5 Rolf Schmiechen 2020-07-02 14:21
Hallo, ich denke, mit der MwSt-Senkung kommen wieder die Abmahnanwälte um die Ecke. Ob die Senkung soviel bringt stelle ich ebenfalls in Frage.

Ich habe heute morgen mit meinem Mitarbeiter diskutiert, ob nachfolgendes auf meiner Internetseite schreiben darf:

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

die ab dem 1. Juli 2020 geltende Mehrwertsteuers enkung, macht sich bei einem Kauf in unserem Webshop,auch in Ihrem Portemonnaie sichtbar. Bei einem Kauf in unserem Webshop,geben wir einen 3 Prozent Warenkorbrabatt an Sie weiter. Haben Sie z.B. vor dem 1.Juli 2020 noch 490,-€ für Artikel XY bezahlt. So zahlen Sie ab dem 1.Juli 2020, durch unseren Warenkorbrabatt in Höhe von 3 Prozent, effektiv nur noch 475,30€.

Mein Mitarbeiter würde es so darstellen, ich habe Bauchschmerzen und angst vor einer Abmahnung durch einen Mitbewerber.

Gruß
Rolf Schmiechen

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Antwort der Redaktion

Hallo Rolf Schmiechen,

vielen Dank für die Anfrage. Den Frust und die Unsicherheit können wir sehr gut nachvollziehen. In den meisten Fällen ist die Angst vor einer Abmahnung auch berechtigt.

Bei der Mehrwertsteuers enkung ist die Werbung dafür jedoch recht unproblematisch:

Auch das Bundeswirtschaf tsministerium gibt dafür grünes Licht sowie weitere Tipps: bmwi.de/.../...

Beste Grüße
die Redaktion
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#4 Manfred Brandtner 2020-07-01 17:01
Sehr geehrte Frau May,

vielen Dank für Ihren interessanten Bericht.
Eine Frage dazu; Ist es erlaubt, bei jedem Kauf automatisch im Wert von 3% vom heutigen Einkauf (ich weiß schon, dass es mehr als die Mwst.-Senkung ist), einen Gutschein zu generieren, den der Kunde beim nächsten Einkauf einlösen kann?
Oder laufen wir damit Gefahr, dass es irgend einem Recht widerspricht?
__________________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Herr Brandter,

da Sie gesetzlich gesehen ohnehin nicht in der Pflicht sind, die Senkung an den Kunden weiterzugeben, sind Ihrer Fantasie hier keine Grenzen gesetzt. Es spricht also nichts dagegen, dem Kunden einen Gutschein für den nächsten Einkauf zu geben.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Lukas 2020-07-01 16:56
Die MwSt Senkung halte ich nicht für die Lösung.

Warum?
1. Bei den meisten Produkten "sparen" wir Euro-Cent Beträge!
Nun, was soll ich nun mit den heute eingesparten 17 Cent tun?
(Mal gut überlegen!)

2. Da die MwSt ein Durchlaufposten ist, wie soll das nützen?
2a) Wo soll bald das fehlende Geld herkommen?

Na, die nächste saftige Steuererhöhung kommt auf uns zu!
(Da leg ich schonmal die 17 Cent bei seite)

Ich hoffe, für die selbstständigen läuft es gut!

Bin mal auf die ersten offiziellen Berechnungen gespannt.

Alles Gute
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#2 Körber 2020-07-01 14:50
Guten Tag,

vielen Dank für die Ausführungen. Allerdings habe ich die Einführung nicht verstanden, in wie weit
ist beim B2C Geschäft der versicherte Versand eine Selbstverständlichkeit?
Wir versenden vieles mit der Deutschen Post als Brief, der ist nicht versichert.

Konkrete Frage. Wenn ich nun eine Aktion mache, sagen wir mal die letzten 14 Tage vor XMAS, und die bewerbe mit dem Slogan " Die nächsten 14 Tage alles mit DHL versankostenfre i und versichert " wäre das abmahnwürdig?

Mfg
Frank Körber
__________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Herr Körber,

mit der Angabe “versicherter Versand” suggeriert der Händler, dass die Ware beim Versand gegen Verlust und Schäden abgesichert ist und der Kunde nicht besorgt sein muss. Ein Händler, der mit dieser Aussage wirbt, erweckt den Eindruck, dass ein Kunde bei ihm keine Nachteile erleidet, wenn es zum Transportschade n kommt.

In Wirklichkeit ist es im B2C-Verhältnis aber so, dass der Händler vollkommen unabhängig von der Art und Weise des Versandes, für das sogenannte Transportrisiko haftet. Es ist also komplett egal, ob die Ware versichert oder unversichert versendet wird. Geht sie verloren oder kaputt ist das in erster Linie das Problem des Händlers.

Daher wird die Werbung mit dem versicherten Versand im B2C-Verhältnis als Werbung mit Selbstverständl ichkeiten behandelt. Entsprechend können Sie abgemahnt werden, wenn Sie damit werben, dass sie ein Produkt versichert versenden. Die suggerieren dem Kunden damit einen Mehrwert, den er in Wirklichkeit nicht hat.

Mit besten Grüßen
die Redakion
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#1 Michael 2020-07-01 14:36
Das wird eine Nullnummer am Ende. Viel Arbeit für nix. 3% Ersparnis beim Einkauf ... wow.

Als glücklicher Noch-Angestellt er, der vielleicht immer noch nur 70% seines Lohns bekommt, ist das sicher DER Grund, sich genau jetzt ein >30.000 EUR teures neues Auto zu kaufen, oder glaubt man in Berlin wirklich, dass man bei den "kleinen" normalen monatlichen Lebenshaltungsk osten damit entlastet wird und es die Wirtschaft ankurbelt? Bei 300 EUR pro Monat mit 19:16% spart man rund 5,10 EUR und ich hab nicht mal den ermäßigten Satz angewendet.

(Wer also ordentlich einkauft, kann rein theoretisch 1/10 seines eingebüßten Monatslohns wieder gutmachen. Und die Lebensmittelhän dler haben ihren Jahresumsatz doch eh schon in den Coronamonaten mit Toilettenpapier - und Nudel-Geld eingefahren. Ganz zu schweigen von überteuerten Lebensmitteln und geschlossenen Tafeln, wo die Menschen dann mit noch weniger Geld zusätzlich zu den überteuerten Lebensmitteln greifen mussten. Die finden jetzt DEN Ausgleich dadurch.)

Aber ich sehe es ja mal wieder viel zu negativ, denn die Autorin des Artikels bringt es ja auf den Punkt, wer damit wieder Geld verdienen wird. Und die Armen haben ja in den vergangenen Monaten ja auch sicher Umsatzeinbußen gehabt bei ihrer ehrenvollen Tätigkeit.

Bei uns zahlt der Kunde genau so viel wie vorher auch. Wir weisen ihn jetzt aber nicht darauf hin. Nur haben wir uns noch keine Gedanken gemacht, ob das nicht auch abmahnfähig wäre.
Teurer wirds erst im Januar, wenn die 19% wieder zurückkommen. Ansonsten müssen ja auch die Umstellungskost en getragen werden. (Sorry Kunde, aber bei 3% gibts bei uns mehr Rabattpunkte in wiederkehrenden Events)
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