Wir wurden gefragt

Droht mir eine Abmahnung, wenn ich damit werbe, dass ich die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weiterreiche?

Veröffentlicht: 30.06.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 30.06.2020
Würfel mit Prozentzeichen

Gerade heute laufen bei vielen Händlern die Köpfe und Rechner heiß. Ab morgen soll für ein halbes Jahr die Mehrwertsteuer gesenkt werden. Diese Aktion ist Teil des Planes der Bundesregierung, die Wirtschaft nach der Coronakrise wieder anzukurbeln. Soll heißen: Idealerweise sollen die Verbraucher von der Senkung der Mehrwertsteuer profitieren. Händler haben auf ihrer Seite auch ein Interesse daran, eventuelle Einbußen der letzten Monate wieder rauszuholen. Ein Händler hat uns daher die Frage gestellt, ob er damit werben darf, dass er die Mehrwertsteuersenkung an den Kunden weiter gibt.

Werben mit Selbstverständlichkeiten?

Die Frage zielt auf das Werben mit Selbstverständlichkeiten ab. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet das Darstellen einer Leistung als etwas Besonderes, wenn der Händler mit dieser Leistung nur eine gesetzliche Pflicht erfüllt. Klassische Beispiele für das rechtswidrige Werben mit Selbstverständlichkeiten sind

  • Werben mit dem versicherten Versand im B2C-Handel
  • Werben mit dem CE-Zeichen und
  • die Angabe, dass ein Produkt keine Fälschung sei.

Solche Aussagen können von der Konkurrenz abgemahnt werden. Hintergrund ist der, dass ein Kunde denken könnte, dass er bei dem Händler, der mit Selbstverständlichkeiten wirbt, eine besonders gute Leistung bekommt und deswegen dort einkauft. In Wirklichkeit bekommt er diese Leistung aber auch bei jedem anderen Händler, da es sich um eine gesetzliche Pflicht handelt.

Keine Pflicht zur Weitergabe der Steuerersparnis

Bei der Senkung der Mehrwertsteuer ist es nun so, dass sich die Regierung zwar wünscht, dass diese an den Kunden weitergegeben wird; eine Pflicht für Händler besteht allerdings nicht. Die Händler sind in der Gestaltung ihrer Preise grundsätzlich frei. Viele Händler sagen sogar, dass sie an den Endpreisen nichts ändern werden. Andere geben Gutscheine in Höhe von drei Prozent aus. Wieder andere, wie beispielsweise Douglas, geben ab dem 1. Juli bei jedem Kauf Rabattgutscheine aus, die allerdings erst beim nächsten Kauf eingelöst werden können.

Daher ist es eben keine Selbstverständlichkeit, wenn der Händler die Steuerersparnis weiterreicht, indem er die Endpreise im Shop anpasst. Entsprechend dürfen Händer mit der Aussage werben, dass sie die Ersparnis an die Kunden weitergeben. 

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