FAQ

AGB: Alles, was Händler wissen müssen

Veröffentlicht: 02.07.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.03.2021
Mann hält AGB-Schild

Sucht man im Netz nach den drei Buchstaben a, g und b bekommt man bei Google rund 314.000.000 Ergebnisse. Es muss also etwas dran sein an diesen drei Buchstaben… Und tatsächlich: Nicht mal in die Autowaschanlage kann man noch fahren, ohne dass einem scheinbar das Kleingedruckte untergejubelt wird. Von Kredit-, Strom- oder Versicherungsverträgen mit Geschäftsbedingungen in einem epischen Ausmaß ganz zu schweigen. 

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind sogar so wichtig, dass sie einen eigenen Wikipediaeintrag vorweisen können. Kaum einer (mich eingeschlossen) liest jedoch die AGB! Vom Verstehen mal ganz zu schweigen (betrifft mich natürlich nicht, höhömm!). Im Internet gibt es schon länger die Weisheit, dass der Satz „Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen“ die häufigste Lüge der Menschheitsgeschichte ist. Die Quote der Menschen, die AGB lesen, soll laut dem britischen Software-Anbieter Purple bei 0,005 Prozent liegen.

Mit welchen Klauseln man garantiert abgemahnt wird, haben wir bereits zusammengetragen. So können zahlreiche AGB-Passagen, die in AGB versteckt sind, rechtlich angreifbar sein. Tatsächlich führt das jedoch in vielen Fällen dazu, dass das Gegenüber (meist ein Verbraucher) verunsichert ist und seine Rechte nicht einfordert. Wenn es in den AGB steht, muss es ja stimmen, oder? Tatsächlich ist es auch umgekehrt das gleiche Jammertal: Die Anwender der AGB wähnen sich in falscher Sicherheit und reagieren auf Kundenanfragen mit falschen Auskünften. Und deshalb geht es auch schon los mit der ersten Frage, was AGB überhaupt sind und warum man sie nun so dringend braucht...

Was sind AGB?

Um zu wissen, worüber wir hier reden, müssen wir natürlich einer Meinung sein, was AGB überhaupt sind. Hier braucht man gar nicht lange suchen, denn ausnahmsweise hat der Gesetzgeber, zwar vergleichsweise spät, aber immerhin eine Definition zu AGB mit aufgenommen: Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Im Umkehrschluss bedeutet das dann: AGB liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

Damit kann man leben, oder? Vertragsbedingungen also, oder Geschäftsbedingungen, wie der Name schon sagt. So einfach ist das. 

Und eine kleine Grammatikstunde gibt es noch inklusive: Es heißt abgekürzt weder AGBen, AGB’s, AGBs, sondern meist schlicht und ergreifend AGB. 

Sind AGB Pflicht im Online-Handel?

Und nun wohl zur Mutter aller Fragen: AGB müssen doch wohl Pflicht sein, denn warum macht man sich sonst die ganze Mühe und bezahlt teure Anwälte? Tatsächlich werden wir lange suchen müssen, und letztendlich trotzdem kein Gesetz finden, wo eine AGB-Pflicht bestätigt wird. Zu recht, stellen sich die meisten Leser jetzt folgende Fragen... 

Warum gibt es AGB wie Sand am Meer?

Eine Besonderheit, die es so nur im E-Commerce gibt, sind die immensen Informationspflichten. Dazu gehören zum einen die vielen Rechtstexte, die man meist im Footer der Shops findet und die beim Kunden dennoch kaum Beachtung finden. Sobald ein Unternehmer seine Waren oder sein Gewerbe im Internet präsentiert, hat er einen großen Katalog an Informationspflichten abzuarbeiten. Wer bin ich, welche Rechte haben die Kunden und wer haftet für was? Fragen über Fragen, die Online-Händler ihren potentiellen Kunden quasi unaufgefordert aufdrängen müssen. Bewährt haben sich hierfür AGB oder Kundeninformationen, denn dort sind alle Infos für den Vertragspartner transparent und übersichtlich aufgelistet. Deshalb gibt es die AGB wie Sand am Meer im Internet. 

Welchen Sinn haben AGB noch?

AGB bieten für Händler eine Möglichkeit, die man ohne Rechtstexte so nicht auf dem Schirm hat. Die Verwendung von AGB vereinfacht beispielsweise den Geschäftsalltag, weil AGB die Besonderheiten der angebotenen Leistung abbilden oder Zweifelsfragen klären. Im Streitfall kann der Händler so den Kunden auf die geltenden AGB verweisen (Vorausgesetzt, der Händler kennt seine AGB selbst und hat sie zumindest schon einmal überflogen und das Wichtigste verinnerlicht).

Außerdem sind fast alle AGB davon geprägt, die Rechte der Händler zu stärken und die der Kunden zu schmälern. Auch wenn dies gegenüber Verbrauchern nur eingeschränkt möglich ist, sollten Unternehmer diese Chance innerhalb der rechtlichen Grenzen nutzen. So kann beispielsweise die Gewährleistungsfrist bei Gebrauchtware gegenüber einem Verbraucher in den AGB verkürzt werden.

Was gehört in die AGB?

Wie bereits erwähnt, werden in den AGB alle Informationspflichten abgearbeitet und gesetzlich mögliche Vereinbarungen getroffen. Dazu gehören u. a. folgende Inhalte:

  • Identität des Verkäufers

  • Ausrichtung des Shops (B2B und/oder B2C)

  • Informationen über die technischen Schritte des Vertragsschluss

  • Informationen über die Vertragstextspeicherung

  • Sonderregelungen für Abos, individuelle Waren, Dienstleistungen u.a. 

  • Zurückbehaltungsrecht

  • Eigentumsvorbehalt

  • Hinweis auf das Gewährleistungsrecht, ggf. Einschränkungen für Unternehmer und gebrauchte Ware

  • anwendbares Recht (in der Regel die Geltung deutschen Rechts)

  • Vertragssprache

  • Gerichtsstand

Je nach Geschmack kann man auch noch Informationen zu folgenden Punkten in die AGB integrieren:

  • Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular

  • Modalitäten zu freiwilligen Rückgabegarantien

  • Zahlungs-, Liefer- und Versandhinweise

  • Hinweise zum Zahlungsverzug, Annahmeverzug

Viele Händler muss man jedoch bei diesem Thema ausbremsen, denn meist stellt sich die Frage, was gerade nicht in die AGB gehört, weil es unzulässig ist. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzes ist ebenso unnötig wie eine Einschränkung der Verbraucherrechte.

In welcher Sprache müssen die AGB sein?

Der Standardfall ist hierzulande der deutsche Online-Händler, der über seinen deutschen Online-Shop auf einer deutschen Domain verkauft und auch sonst wenig mit anderen Sprachen am Hut hat. Sie erkennen das Muster? 

Das ist jedenfalls völlig in Ordnung, sofern die Website auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet ist. Dann müssen Pflichtinformationen und auch die AGB nur in deutscher Sprache vorliegen. Eine Übersetzung ist nicht erforderlich. Die bloße Erreichbarkeit einer Website in anderen Ländern oder der angebotene Versand dorthin reicht nicht aus. 

Abweichend davon kann natürlich bei einer Internationalisierung etwas anderes gelten, wenn der Händler sich speziell an ausländische Kunden wendet. Unterhält der Händler einen Account auf einer ausländischen Plattform oder richtet den Shop über Domain und Sprache direkt an diesen Kunden aus, müssen auch die AGB dem folgen und in der Sprache der Zielgruppe abgefasst sein.

Können AGB zu lang sein?

Zunächst einmal zur Form der AGB: Gleichgültig soll es für AGB jedenfalls sein, welchen Umfang sie haben oder in welcher Schriftart sie verfasst sind. AGB scheinen für den Durchschnittsverbraucher aber schon allein wegen der Länge abschreckend zu sein. Hinzu kommt unverständliches Juristenkauderwelsch. Dass AGB aus subjektiver Sicht oft zu umfangreich sind, bemängeln Verbraucherschützer bereits seit Längerem. Hier sind nicht die kleinen Online-Shops das Problem, sondern Amazon, Google, Apple und Paypal, die mit AGB in epischem Ausmaß aufwarten können. 

Justizminister Heiko Maas rechnete sogar einmal nach und fand heraus, dass ein Mensch 67 Arbeitstage bräuchte, um alle AGB, denen er zustimmt, komplett zu lesen.  

Dennoch setzte die Rechtsprechung erst kürzlich ein Zeichen: 80 Minuten würde ein durchschnittlicher Leser für die Lektüre der über 80 Seiten langen AGB im Falle von Paypal benötigen. An einem formellen Fehler im Verfahren scheiterte es letztendlich, dass die AGB deswegen nicht einkassiert wurden. Die Richter mahnten außerdem zur Nachsicht, denn große Unternehmen haben nun mal viel zu erklären. 

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot wegen zu langer AGB kann dann anzunehmen sein, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Jedoch haben sich Verbraucher an Vertragsabschlüsse über das Internet gewöhnt, wo man sich durch eine übersichtliche Oberfläche (z. B. Ankerlinks) gut behelfen kann. Es scheint, als haben die sonst so verbraucherfreundlichen Richter die Flinte ins Korn geworfen: Wenn AGB umfangreich sind, ist dies für den Vertragsschluss im Internet von untergeordneter Bedeutung, weil dem Verbraucher selbst überlassen bleibt, wie lange er sich mit dem Klauselwerk auseinandersetzt. Von zu langen AGB muss man die Richter daher besonders mühsam überzeugen.

Müssen AGB AGB heißen, um AGB zu sein?

Wie wir bereits gelernt haben: Eine gesetzliche Pflicht für die Form der AGB gibt es nicht. Dem Kind auch einen treffenden Namen zu geben, ist daher nicht erforderlich, wegen der Transparenz aber natürlich sinnvoll und empfehlenswert. Allerlei Kreativität sollte man hier nicht walten lassen, denn der Kunde muss die AGB auch erkennen und finden. Eine Schaltfläche mit einer klaren Aussage ist daher vonnöten.

Wo bekomme ich AGB her?

Was nichts kostet, taugt nichts – das gilt auch für AGB. Das Kopieren aus dem Internet, sei es vom Konkurrenten oder aus sonstigen (dubiosen) Quellen, ist in keinem Fall eine Option. Dafür gibt es zwei Gründe: Zum einen sind AGB, man mag es kaum glauben, wie Gedichte oder Songtext urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne weitere Erlaubnis kopiert und genutzt werden.

Auch wenn es nicht in jedem Fall zu einer Abmahnung kommen muss, bietet die Verwendung fremder Rechtstexte noch andere große Gefahren. So sind die AGB auf den speziellen Shop zugeschnitten, für den sie erstellt wurden. Die rechtliche Situation oder Verwendung bestimmter Klauseln kann aber im eigenen Online-Shop erheblich abweichen und somit letztendlich auch zu einer Abmahnung (z.B. durch den Mitbewerber wegen einer Wettbewerbsverletzung) führen.

AGB sollten daher nur aus seriösen Quellen stammen, wie vom Anwalt des Vertrauens oder von einem Verband wie dem Händlerbund.

Was passiert mit den AGB, wenn individuelle Absprachen abweichen?

Individuelle Absprachen mit Verbrauchern sind im E-Commerce eher eine seltene Konstellation. Im geschäftlichen Verkehr ist es aber durchaus üblich, dass beide Parteien sich noch einmal gesondert an einen Tisch setzen und Regelungen abweichend zu den AGB treffen. Das Gesetz regelt für solche Fälle ganz klar, dass Individualabreden grundsätzlich Vorrang vor den AGB haben. 

Was passiert, wenn sich die jeweiligen Klauseln der Vertragspartner widersprechen?

Besonders im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern werden beide Teile mit AGB arbeiten und diese nach Möglichkeit auch Bestandteil des Vertrages werden lassen. Jeder ist natürlich daran interessiert, dass seine für ihn günstigen AGB gelten. Viele AGB behelfen sich für solche Fälle mit sog. Geltungs-, Ausschließlichkeits- und Abwehrklauseln. In diesen Klauseln wird vereinbart, dass man ausschließlich seine AGB gelten lassen möchte und man die AGB des Gegenübers nur über eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung akzeptiere. Ansonsten gelten ausschließlich die eigenen AGB und die des Gegenübers werden abgewehrt. Es kommt zu einer Pattsituation. Kollidierende Klauseln oder Klauseln, die nur einer in seinen AGB enthalten hat, hängen nun in der Luft. An dieser Stelle springt aber das Gesetz ein. Gibt es auch dort Lücken, muss man sich die Konstellation noch einmal individuell anschauen, notfalls über das Gericht.

Gibt es eine Reihenfolge für die einzelnen Klauseln? 

Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner „entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen”. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist oder sich an einer Stelle befindet, an der man nicht mit ihr rechnen konnte (sog. überraschende Klausel). Eine bestimmte vorgeschriebene Reihenfolge gibt es zwar nicht, jedoch hat sich eine logische Abfolge vom Vertragsschluss über die Rechte und Pflichten bis hin zur Haftung bewährt. 

Müssen AGB gelesen werden, damit sie Geltung erlangen?

Würde man diese Frage mit Ja beantworten, wären AGB wohl völlig überflüssig, denn kaum einer liest sie (auch Juristen und Anwälte nicht, außer vielleicht die Nerds unter ihnen). Der Kunde akzeptiert die AGB in der Praxis deshalb auch in aller Regel, ohne von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dabei erkennt er weder die Tragweite, noch die Bedeutung oder scheut angesichts der geringen Wahrscheinlichkeit, dass es einmal Ärger wegen kritischer Klauseln gibt, den Aufwand, der durch das Lesen entstehen würde.  

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender sein Gegenüber bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist und ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

Natürlich muss die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden sein. Eine Pflicht zum Lesen schreibt das Gesetz daher so nicht vor.

Auch nach dem Verständnis des Bundesgerichtshofes reicht es aus, wenn die AGB des Anbieters bei einem Online-Verkauf auf der Bestellübersichtsseite über einen gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (Urteil vom 14.06.2006, Az.: I ZR 75/03). Mit Absenden der Bestellung erklärt der Kunde auch die Zustimmung zur Geltung der AGB. Um das Kriterium „gut sichtbar“ zu erfüllen, sollte der Link zu den AGB unmittelbar vor der zusammengefassten Bestellung hinterlegt sein.  

Wohin gehören AGB im Online-Shop?

Erforderlich ist unter anderem eine klare und verständliche Darstellung der AGB auf der Webseite. In den meisten Online-Shops ist daher eine Schaltfläche mit der Bezeichnung „AGB/Kundeninformationen“ oder einer ähnlichen Formulierung Standard. Achten sollte man hierbei darauf, die Bezeichnung sinnvoll auszuwählen und gut sichtbar zu platzieren. Die Schaltflächen sollten außerdem zentral und jederzeit sichtbar im Online-Shop eingestellt werden (also z. B. in die Hauptnavigation integriert werden, die auf jeder Shopunterseite abrufbar ist), damit die unter der Schaltfläche eingestellten Informationen und Rechtstexte wahrnehmbar sind. Zudem sollte sie gut und deutlich sichtbar sein. Auch gut lesbare Schriften und harmonische Farben tragen im Übrigen zu einer angenehmen Übersichtlichkeit bei.

Muss man AGB (durch eine Check-Box) zustimmen?

In vielen Online-Shops befinden sich auf der letzten Seite vor Abschluss der Bestellung Hinweise wie „Ich habe die AGB zur Kenntnis genommen und stimme diesen zu.“ sowie Abhakfenster, in denen der Kunde dies aktiv bestätigen kann oder muss. Ein Satz „Ich habe die AGB und Kundeninformationen des Anbieters zur Kenntnis genommen“ ist völlig ausreichend, soweit die AGB mit einem Link zu diesen Texten ausgestattet sind.

Wie können AGB nachträglich geändert werden?

Zunächst einmal sind die AGB für Kaufverträge statisch, denn sie spiegeln immer den Zeitpunkt des Vertragsschlusses wieder. Daher sind sie auch in dauerhafter Form, z. B. per Mail als pdf-Anhang nach der Bestellung zu übersenden. Ein Link geht da gerade nicht, da dieser laufend verändert werden kann. Eine nachträgliche Anpassung von AGB ist daher im Kaufrecht nicht möglich. Bei Änderungen der AGB oder Nutzungsbedingungen müssen diese deshalb nur im Shop (für künftige Bestellungen) ausgetauscht werden.

Bedeutung hat die Frage aber bei laufenden Verträgen wie Abos. Beliebtes Beispiel: Stromverträge, die bei einer Preiserhöhung angepasst werden. Die Richter jedenfalls hatten keine Bedenken, dass neue Nutzungsbedingungen oder AGB durch das Anklicken der Schaltfläche „ich stimme zu“ auf einem Pop-up-Fenster bestätigt werden (Oberlandesgericht Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19. November 2019, Aktenzeichen: 4 U 1471/19). 

Auch eine sogenannte „Friss-oder-Stirb-Auswahl” sei unbedenklich. Im Beispiel von laufenden Verträgen, beispielsweise mit Paypal oder Plattformen wird der Kunde rechtzeitig in Textform auf die Änderung hingewiesen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn man ihr nicht binnen einer bestimmten Frist widerspricht. Der Vertrag kann alternativ meist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden.

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