Wir wurden gefragt

Social Media Gruppen & Co.: Haftet man für die Kommentare von Dritten?

Veröffentlicht: 09.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 09.07.2020
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Dass Händler oder Hersteller eigene Präsenzen, Gruppen oder Blogs betreiben, kann viele Gründe haben. Zum Beispiel Community Building: Über einer Anhängerschaft freuen sich nicht nur die „klassischen“ Influencer, es kann auch für Unternehmer hilfreich sein. Oder aber man gibt anderen Personen, die das jeweilige Interesse teilen, einfach Raum für einen Austausch. 

Wo ein Austausch stattfindet, da gibt es in der Regel Tatsachen, Meinungen, und oft auch Äußerungen, die nicht nur nicht freundlich sind, sondern auch die Grenze des rechtlich Zulässigen überschreiten. Sie beeinträchtigen etwa die Rechte anderer. Zum Beispiel durch eine Beleidigung oder Diffamierung, oder durch eine Urheberrechtsverletzung – oft auch unter dem Deckmantel der (vermeintlichen) Anonymität. 

Nun ist relativ klar, dass man für eigene Inhalte einstehen muss. Beleidige ich jemanden, kann das Konsequenzen für mich haben, auch zivilrechtliche. Unterlassungsansprüche und Schadensersatz sind Beispiele dafür. Was aber gilt für denjenigen, der einen Dienst wie zum Beispiel eine Gruppe in einem sozialen Netzwerk bereitstellt, wenn sich dort ein Dritter aus dem Fenster lehnt? Kann sich auch eine Haftung für ihn ergeben? Wir wurden gefragt. 

Diensteanbieter und Verantwortung für eigene Inhalte 

Wie es mit der Haftung aussieht, regelt das Telemediengesetz (TMG). Das besagt in § 7 Abs. 1: „Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.“ Diensteanbieter ist dabei jemand, der zum Beispiel eine Website, einen Blog oder etwas wie eine Facebook Fanpage betreibt. Hier sehen wir nochmal: Für eigene Inhalte haftet man also. 

Beispiel: Martin betreibt eine Facebook-Gruppe, in der er sich mit anderen über Online-Marktplätze austauscht. Er postet über einen Konkurrenten etwas, das auf jeden Fall eine Beleidigung ist. Dafür muss er die Konsequenzen tragen, es ist sein eigener Inhalt.

Haftung für fremde Inhalte oder: Die Störerhaftung

Doch damit ist es tatsächlich nicht getan, es gibt auch die sogenannte Störerhaftung im TMG. Man haftet zwar nicht, weil man selbst Täter ist, aber weil man an der Ermöglichung der Rechtsverletzung mitgewirkt hat. So der Grundsatz.

Das ist ungefähr wie im Fall des Abschleppens eines Autos, das in einer Feuerwehrzufahrt steht. Geparkt hat es dort vielleicht der Fahrzeugführer, unter Umständen muss aber auch der Fahrzeughalter für die Kosten aufkommen – es war ja sein Auto, das im Weg stand, weshalb nun das Haus abgebrannt ist. Natürlich aber gibt es hier Voraussetzungen, damit sich für den Halter eine Haftung ergibt, und das ist im Internet nicht anders, wenn jemand ein „Diskussionsforum“ zur Verfügung stellt und dadurch hier z.B. Beleidigungen möglich sind. 

Wie es nun um die Haftung für fremde Inhalte steht, verrät § 10 Satz 1 TMG:

„Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

  1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.“

Hat ein Diensteanbieter also keine Kenntnis davon, dass jemand dort gerade ein anderes Mitglied wüst beleidigt, dann ist er für diesen fremden Inhalt zunächst und im Grundsatz auch nicht verantwortlich. 

Beispiel: Karla ist in der Gruppe von Martin, und beleidigt das Gruppenmitglied Kai in einem Post. Martin weiß davon nichts, und trägt erstmal keine Verantwortung für den Post von Karla. 

Wann muss man bei einem fremden Inhalt handeln?

Das ändert sich bei einem Inhalt, der eindeutig fremd ist (dazu im nächsten Absatz mehr), sobald den Diensteanbieter bekannt wird, dass es die Rechtsverletzung gibt. Dieses Verfahren wird auch als „Notice and Takedown“ bezeichnet. Dann, siehe oben in § 10 Nr. 2 TMG, muss man unverzüglich tätig werden und die rechtswidrige Handlung entfernen.

Unverzüglich, das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“. Und was bedeutet das? Jedenfalls sollte vorher nicht erstmal in den Urlaub gefahren werden. Wie schnell die Reaktion sein muss, das hängt von der Angemessenheit im Einzelfall ab, also etwa der Schwere des Verstoßes, aber auch von der Zumutbarkeit für den Diensteanbieter. 

Beispiel: Erfährt also Martin von der Beleidigung, etwa weil ihm ein Gruppenmitglied darüber berichtet, oder weil er die Beleidigung schlichtweg selbst sieht, muss er unverzüglich tätig werden und entscheiden, ob er die Rechtsverletzung entfernt oder nicht. Handelt es sich tatsächlich um eine Rechtsverletzung und er entfernt sie nicht, kann sich eine Störerhaftung ergeben. Kommentiert Martin den Post, kann natürlich auch davon ausgegangen werden, dass er Kenntnis davon hat. Genauso wie wenn er grundsätzlich jeden Inhalt prüft bzw. solch eine Prüfung kundtut. 

Überwachungspflicht bei zu erwartendem erneuten Verstoß

Eine generelle Prüf- bzw. Überwachungspflicht gibt es, wie gesagt, nicht. Das wäre praktisch auch kaum handhabbar. Doch es gibt Ausnahmen: Ist es in der Vergangenheit etwa schon öfter zu solchen Rechtsverletzungen gekommen, oder findet die Verletzung gleich wieder statt, dann muss der Diensteanbieter das Möglichste tun, um einen erneuten kerngleichen Verstoß zu vermeiden – zum Beispiel den beleidigenden Nutzer sperren oder Filter nutzen. Das soll nach Auffassung manch eines Gerichts auch gelten, wenn es um Themen geht, bei denen generell ein Hang zu problematischen Reaktionen besteht, diese also praktisch provoziert werden. Was genau zu tun ist, sollte dann im Einzelfall geklärt werden.

Beispiel: In Martins Gruppe ist auch Ludwig, der ein urheberrechtlich geschütztes Bild postet und damit gegen Rechte verstößt. Martin erfährt davon und löscht es. Ludwig, der alte Rabauke, lädt es aber wieder hoch. Martin sollte darüber nachdenken, das Bild nicht nur wieder zu löschen, sondern Ludwig fortan auch im Auge zu haben bzw. aus der Gruppe auszuschließen.

Vorsicht: Wenn fremde Inhalte zu eigenen (gemacht) werden

Man kann hinsichtlich fremder Beiträge erstmal festhalten, dass man als Anbieter des Blogs oder der Gruppe im Grundsatz erst haftet, wenn man vom Verstoß weiß und nichts dagegen tut. 

Damit getan ist es allerdings noch nicht. Das Gesetz macht es „spannend“: Ein Inhalt einer anderen Person muss nämlich nicht immer „fremd“ im Sinne des Gesetzes sein. Womöglich hat ihn sich der Diensteanbieter zu eigen gemacht. Dann gelten andere Regeln, er haftet quasi wie für eine eigene Äußerung. 

Beispiel: Karla beleidigt diesmal Ingeborg. Die kann Gruppenleiter Martin auch nicht so wirklich leiden und kommentiert den Beitrag zustimmend. Musste ja auch mal gesagt werden. Er hat damit einerseits ganz offenbar Kenntnis von der Beleidigung, hat sich darüber inaus dieser aber auch noch angeschlossen – und zu eigen gemacht.

Dieses „zu eigen machen“ kann aber auch aufgrund anderer Umstände als der ausdrücklichen offenen Zustimmung gegeben sein. Im Urteilsklassiker zu einem Online-Kochbuch etwa wird dieses Thema besprochen. Der Betreiber der Plattform hatte sich an dem Bildmaterial, das Mitglieder der Plattform zu ihren Rezepten hochladen konnten, ausgiebige Nutzungsrechte vorbehalten und darüber hinaus auch in den Bedingungen angekündigt, dass die hochgeladenen Bilder sorgfältig überprüft werden würden. Natürlich griff eines der Mitglieder ohne Erlaubnis zum Bild eines Fotografen und lud es hoch. Einerseits wegen der Überprüfung, aber auch wegen der Einräumung der Nutzungsrechte ging der BGH davon aus, dass sich der Betreiber diesen Inhalt zu eigen gemacht hatte und entsprechend für die Rechtsverletzung haften müsse. 

Handelt es sich überhaupt um eine Rechtsverletzung?

Ob es sich nun wirklich um eine Rechtsverletzung handelt, das kann in manchen Fällen schwierig zu beurteilen sein. Vor allem bei der Bewertung von Äußerungen im Hinblick auf einen beleidigenden oder sonstwie gegen Persönlichkeitsrechte verstoßenden Charakter kann die Frage zur Herausforderung werden.

Hier sollte man es mit dem Prinzip „Notice and Takedown“ handhaben: Kommt ein Hinweis auf eine rechtsverstoßende Handlung, sollte man sie erstmal rausnehmen. Ob es sich tatsächlich um einen Rechtsverstoß handelt, kann dann immer noch geprüft werden. Da kann ein Rechtsanwalt dann gegebenenfalls helfen. 

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