Wir wurden gefragt

Ist die Markenanmeldung „Kleines Wunder“ rechtens?

Veröffentlicht: 06.08.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 06.08.2020
Geschäftsmann wirft konfus.

Nachdem die Marke „Webinar“ bereits einiges an Stirnrunzeln hervorgerufen hat, drehen sich die Diskussionen nun um eine neu eingetragene Marke mit dem Titel „Kleines Wunder“. Die Wortmarke wurde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter anderem in der Kategorie Schnittmuster, bedruckte Textilien und Kleidung angemeldet. Die Widerspruchsfrist läuft noch.

Welcher Sinn steckt hinter der Markenanmeldung?

Die erste Frage, die vielen in den Sinn kommt, ist die nach den Abmahnungen: Drohen Personen, die künftig die Phrase „kleines Wunder“ auf Babykleidung drucken, markenrechtliche Abmahnungen? Was hat die Markeninhaberin vor und werden Lizenzen verkauft? Die Inhaberin Sabine Gründonner wollte sich auf Nachfrage nicht zu der Markenanmeldung äußern. Ihr Shop gibt allerdings Auskunft über ihre Verwendung der Phrase. Dort verkauft die Unternehmerin mit dem Spruch bedruckte Stoffe als Meterware.

kleines wunder shop

Ist die Marke schutzfähig?

Neben der Frage nach möglichen Lizenzen und Abmahnungen kam außerdem die Frage auf, inwiefern diese Phrase überhaupt schutzfähig ist. Schließlich handelt es sich hierbei lediglich um ein Synonym für ein Neugeborenes. 

Aufschluss über die Schutzfähigkeit kann hier ein Blick in die Rechtsprechung geben: So musste sich das OLG Hamburg im Jahr 2008 (Beschluss vom 07.04.2008, Aktenzeichen: 3 W 30/08) mit der Frage auseinandersetzen, ob der Spruch „Mit Liebe gemacht“ auf einem Kinderbody markenrechtlichen Schutz genießt. Das Gericht kam zu dem Fazit, dass es sich dabei um keine Marke handeln kann.

Eine Marke wird dann zu einer solchen, wenn sie im markenrechtlichen Gebrauch dazu genutzt wird, die Herkunft eines Produktes zu garantieren. Es geht darum, dass der Betrachter beim Sehen der Marke direkt denkt: „Ah, stimmt, die drei Streifen gehören zu einem Schuhhersteller.“

Die Aufschrift „Mit Liebe gemacht“ auf einem Body bezieht sich allerdings nicht auf das Kleidungsstück, sondern auf das, was drin steckt: das Kind. Es geht nicht darum, dass der derjenige, der das Produkt kauft, diesen Spruch in irgendeiner Art und Weise mit der Qualität des Stoffs oder der Verarbeitung des Bodys in Zusammenhang bringt. Vielmehr soll der Body mit dem Spruch denjenigen, der sein Kind damit kleidet, als „witzigen Zeitgenossen“ (O-Ton Gericht) auszeichnen.

Markenrechtlicher Schutz zweifelhaft

Lisa Maier, Rechtsanwältin bei der Händlerbund-Partnerkanzlei ITB teilt uns dazu mit: „Die Wortmarke ‚Kleines Wunder‘ ist derzeit im Deutschen Marken- und Patentamt eingetragen und entfaltet daher zunächst ihre vollumfängliche Schutzwirkung. Da allerdings ein Widerspruch gegen die Eintragung aufgrund eines absoluten Schutzhindernisses noch bis zum 23.11.2020 möglich ist, ist der weitere Fortbestand der Marke noch offen. Der Widerspruch kann dabei damit begründet werden, dass die Wortmarke die notwendige Herkunftsfunktion nicht erfüllt.“

Die Argumentation des Mit-Liebe-gemacht-Urteils kann also gut vertretbar auch auf diesen Fall hier angewendet werden: Jemand, der den Stoff erwirbt, wird dies nicht tun, weil die Aufschrift Aufschluss über die Herkunft der Ware bietet, sondern schlicht und ergreifend deswegen, weil der Käufer es witzig oder schön oder passend findet, aus solch einem Stoff Dinge für Kinder oder werdende Eltern herzustellen.

Kommentare  

#1 Agnes 2022-01-22 17:55
Wie schaut es mittlerweile mit dem Spruch aus? Darf man es benutzen?
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Antwort der Redaktion

Liebe:r Leser:in,

es bestehen zum aktuellen Zeitpunkt mehrere eingetragene deutsche und europäische Marken zu "kleines Wunder" o.ä. für unterschiedlich e Schutzbereiche. Diese können übrigens im DPMA Register kostenfrei von jedermann eingesehen werden, register.dpma.de/.../...

Beste Grüße

die Redaktion
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