Wir wurden gefragt

Wie kann man gegen fremde eingetragene Marken vorgehen?

Veröffentlicht: 13.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.08.2020
Verfolgungsjagd

Die Kosten für die Eintragung einer Marke sind es nicht, die ihren Wert so hoch machen. Oft investieren Unternehmen über viele Jahre Arbeit, um die Marke bei der Zielgruppe bekannt zu machen. Kein Wunder, dass bei Abmahnungen wegen Markenrechtsverletzungen so hohe Kosten aufgerufen werden (die Streitwerte können im sechsstelligen Bereich liegen). 

Tatsächlich muss aber nicht jeder Rechtsstreit vom Markeninhaber ausgehen, sondern kann auch den umgekehrten Fall betreffen. Zu denken wäre da an Fälle, in denen Marken eingetragen werden, nur um hier mit späteren Abmahnungen Geld zu verdienen. Dem einen oder anderen düfte bei den Marken Black Friday oder der Alltagsbegriff Webinar etwas klingeln. Es sind also nicht immer nur die Markeninhaber, die gegen Verletzungen vorgehen, sondern auch die Betroffenen, die etwas gegen eine eingetragene Marke haben können. Die Möglichkeiten, gegen eine Marke anzukämpfen, kommen nachfolgend…

Zu klären: Werden mit der Marke fremde Rechte verletzt?

Am Anfang steht natürlich die Frage, ob tatsächlich berechtigte Einwände gegen die eingetragene fremde Marke bestehen. Die Überprüfung und Feststellung eines Markenverstoßes ist für den Laien sehr schwierig. Hat man jedoch ein ungutes Gefühl, weil man einen Verstoß gegen die eigene Marke vermutet (z. B. wegen Klanggleichheit) oder einen Rechtsmissbrauch wittert, sollte daher eine Hilfestellung über professionelle Anbieter von Recherche-Dienstleistungen oder einem Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, bevor man erste Schritte einleitet. Keiner will einen aussichtslosen Rechtsstreit anstoßen.

Der Newcomer: Mitwirkung vor der Eintragung der Marke

Seit dem 14.01.2019 besteht nach dem Markengesetz die Möglichkeit, dass Dritte zu einer Markenanmeldung Bemerkungen einreichen und darauf hinweisen, dass die Marke ihrer Auffassung nach nicht eingetragen werden sollte. Dies wird dann vom DPMA geprüft und gegebenenfalls berücksichtigt. „Mit der Möglichkeit, bösgläubig angemeldete Marken vom Schutz auszuschließen (§ 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG), können wir die Eintragung von Markenanmeldungen, bei denen schon feststeht, dass sie nicht in wettbewerbskonformer Weise verwendet werden, verweigern.”, so Eckhardt Kern, Volljurist und seit mehreren Jahren Leiter eines Prüfungsteams beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), das im Jahr mehrere Tausend Markenanmeldungen prüft.

Der Notfallplan: Der Widerspruch beim DPMA

Ist diese aber zu spät, kommt ein Widerspruch in Betracht: Ein Markeninhaber kann den Widerspruch nutzen, wenn eine ähnliche oder identische Marke für identische oder ähnliche Produkte bzw. Dienstleistungen zur Eintragung beim DPMA angemeldet wurde. Ein Widerspruch kann immer dann eingereicht werden, wenn befürchtet wird, dass Verwechslungsgefahr mit der eigenen angemeldeten oder eingetragenen Marke besteht. Hintergrund: Das DPMA prüft nicht, ob bereits eine identische oder ähnliche Marke für einen Dritten registriert wurde. Dann darf der Inhaber der bereits vorher eingetragenen identischen/ähnlichen Marke gegen die neue Marke Widerspruch einlegen. 

„Widerspruch kann auch aus älteren Kennzeichenrechten erhoben werden, die durch Benutzung erworben wurden ('Benutzungsmarken' und geschäftliche Bezeichnungen). Zudem kann der erweiterte Schutz im Inland bekannter Marken geltend gemacht werden (§ 42 Abs. 2 MarkenG). Diese Regelung gilt allerdings nur für jene Widersprüche, die sich gegen Markeneintragungen richten, deren Anmeldung seit 1. Oktober 2009 eingereicht wurden.”, so das DPMA auf seiner Informationsseite. 

Außerdem ist ein Widerspruch auch möglich in Bezug auf eine geschützte geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung.

Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung kann der Widerspruch schriftlich beim DPMA eingereicht werden. Dafür fällt eine Widerspruchsgebühr in Höhe 250 Euro an. Ist der Widerspruch erfolgreich, muss die Marke wieder gelöscht werden.

Plan B: Die Nichtigerklärung und Löschung

Was passiert, wenn man die dreimonatige Frist verpasst hat? Einer eingetragene Marke kann jedoch nicht nur widersprochen werden, weil sie einer bereits zuvor eingetragenen Marke ähnelt oder gleicht, sondern auch weil sie als Marke gar nicht eintragungsfähig war (sog. absolute Schutzhindernisse, z.B. Eintragung eines Staatswappen) oder die Markenfähigkeit fehlt (z.B. Alltagsbegriffe). Die Eintragung einer Marke kann auf Antrag auch aufgrund bestehender älterer Rechte für nichtig erklärt und gelöscht werden sowie in dem Fall, in dem die Marke nach der Eintragung innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht benutzt worden ist. Dazu ist ein Antrag beim DPMA nötig bzw. im zweiten Schritt eine Löschungsklage vor Gericht. 

Innerhalb von drei Monaten nach der Einreichung des schriftlichen Antrags ist eine Gebühr in der Höhe von 400 Euro beim DPMA fällig. Im nächsten Schritt wird der Markeninhaber über den Antrag informiert und muss diesen innerhalb von zwei Monaten widersprechen, wenn er seine Marke retten möchte. Dann geht der Streit über in ein Nichtigkeitsverfahren am DPMA bzw. zu Gericht. Die Marke kann dann bei Erfolg  für nichtig erklärt und gelöscht werden.

Widerspricht der Markeninhaber nicht, wird die Marke gelöscht.

Der Wolf im Schafspelz: Gegen nicht-eingetragene Marken vorgehen

Ein weiteres Fallbeispiel sind die Unternehmen, die eine Markeneintragung nur behaupten und dies mit einem ®-Symbol noch bekräftigen. Das hochgestellte, eingekreiste „R“ (kurz für Registered Trademark) ist den meisten Menschen bekannt in Zusammenhang mit der Nennung berühmter Marken. Beim ® handelt es sich um eine Kennzeichnung für registrierte Markennamen, die insbesondere dem angloamerikanischen Markenrecht entstammt.  

Online-Händler, die Produkte ihres Sortiments unter der Verwendung des ®-Symbols bewerben, handeln wettbewerbswidrig, sofern für die konkreten Markennamen tatsächlich keine Markeneintragung besteht (vgl. Landgericht Hannover, Urteil vom 22.10.2013, Az.: 32 O 29/13). Nur Waren- oder Dienstleistungsmarken, die in einem Markenverzeichnis eines entsprechenden Staates registriert sind, dürfen freiwillig und ergänzend mit dem ®-Symbol gekennzeichnet werden, es hat jedoch keinen Einfluss auf den Markenschutz an sich. Dieser entsteht mit Eintragung auch ohne das ®-Symbol.

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