Ausschluss von Dritthändlern

Bundeskartellamt leitet erneut Verfahren gegen Amazon ein

Veröffentlicht: 29.10.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022
Amazon-Schriftzug an Gebäude

Das Bundeskartellamt in Bonn hat erneut ein Verfahren gegen den Marktplatzbetreiber und Online-Händler Amazon eingeleitet, das berichtet faz.net. Im Visier der Behörde steht dabei nicht Amazon allein: Auch Apple als Lieferant des Marktplatzes spielt eine Rolle bei den Untersuchungen. „Wir möchten klären, ob und inwieweit Amazon mit Markenherstellern zu Lasten von Dritthändlern kooperiert“, teilte Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, der Zeitung mit. 

Zuletzt hatten die Wettbewerbshüter ein sogenanntes Missbrauchsverfahren gegen den Marktplatz durchgeführt. Grund dafür waren Beschwerden von Händlern, die auf Amazon aktiv sind. Amazon änderte daraufhin mehrere Klauseln seiner Nutzungsbedingungen.

Im jetzigen Verwaltungsverfahren soll es nun um die Frage gehen, ob die auf der Plattform durchgeführten Sperrungen von Dritthändlern hinsichtlich des Verkaufs von Markenprodukten zulässig sind. 

Brandgating-Vereinbarungen: Ausschluss von Dritthändlern kartellrechtskonform?

„Bei manchen Marken werden pauschal alle Händler mit Ausnahme von Amazon selbst und dem jeweiligen Markenhersteller ausgeschlossen“, beschreibt Andreas Mundt. In anderen Fällen würde sich der Ausschluss nur auf einzelne Händler beziehen. Dabei handelt es sich um sogenannte Brandgating-Vereinbarungen: Amazon bietet Markenherstellern die Möglichkeit, den Verkauf der betreffenden Produkte durch Dritthändler auf dem deutschen Marktplatz auszuschließen, wenn Amazon als Händler beliefert wird. 

Apple sei dafür ein prominentes Beispiel: Seit 2019 dürften die Markenprodukte auf dem deutschen Marktplatz von Amazon ausschließlich durch autorisierte Apple-Händler verkauft werden. Amazon selbst sei zwischenzeitlich einer dieser autorisierten Händler geworden und wird von Apple mit Produkten beliefert. 

Vereinbarungen zum Brandgating seien nicht grundsätzlich problematisch, heißt es weiter. Sie könnten etwa dem berechtigten Interesse der Vermeidung von Produktpiraterie dienen. Allerdings könne sich dennoch eine kartellrechtliche Bedeutung ergeben. Entsprechende Vereinbarungen müssten „das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren und dürfen nicht zu einer Ausschaltung des Wettbewerbs führen“, so Mundt. Inwiefern dies der Fall ist, wolle man nun überprüfen. Im Raum steht auch die Frage, ob ein Hersteller und der Marktplatzbetreiber nicht zunächst andere Schutzvorkehrungen ergreifen müssten. 

Apple und Amazon sagen: Schutz der Kunden vor Produktpiraterie

Amazon teilte gegenüber faz.net mit, dass man vollumfänglich mit den zuständigen deutschen Behörden kooperiere. Die Verkaufsberechtigung der Dritthändler würde nie verändert werden, ohne dass dafür nicht gute Gründe vorlägen. Amazon investiere „enorme Ressourcen“, um ein „vertrauensvolles Einkaufserlebnis zu bewahren, indem wir unseren Store vor unrechtmäßigen Waren schützen“, so der Amazon-Sprecher. 60 Prozent aller auf dem Marktplatz verkauften Produkte kämen durch Dritthändler zustande – diese Verkäufe würden schneller zulegen als Amazons eigene. „Amazon ist erfolgreich, wenn die Verkaufspartner erfolgreich sind“, heißt es weiter. 

Apple habe mitgeteilt, einen Fokus auf die Sicherheit von Kunden zu legen. Zusammen mit Strafverfolgungsbehörden, Händlern und E-Commerce-Seiten arbeite man ständig daran, gefälschte Produkte vom Markt zu nehmen. „Wir arbeiten mit Amazon, um unsere Kunden vor gefälschten Produkten zu schützen und ihnen die Sicherheit zu geben, dass sie ein echtes Apple-Produkt in ihrem Paket erhalten“, sagte ein Sprecher faz.net. In allem, was man täte, hielte man sich an die Gesetze. „Wir freuen uns darauf, dem Bundeskartellamt Informationen zur Verfügung zu stellen“, heißt es schließlich.

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