Heute verhandelt der BGH...

Betriebsanleitung mit Herstellergarantie verlinkt: Müssen Online-Händler haften?

Veröffentlicht: 26.11.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 25.11.2020
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In dieser Woche streiten sich zwei Online-Händler vor dem Bundesgerichtshof. Der beklagte Händler bot ein Taschenmesser auf Amazon an. Unter dem Menüpunkt „weitere technische Informationen“ hielt er einen Link mit der Bezeichnung „Betriebsanleitung“ vor. Mit einem Klick wurde der Verbraucher auf ein PDF weitergeleitet, welches der Hersteller erstellt hat. Dort fand sich neben Hinweisen zur Funktion und Pflege auch eine Information zur Herstellergarantie: „Die X-Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik 2 Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt.“ Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen das Gesetz.

Werbung mit Garantien

Anders als bei der Gewährleistung, schreibt das Gesetz die Bedingungen für eine Garantie nicht vor. Da es sich bei der Garantie um ein freiwilliges Versprechen handelt, kann der Garantiegeber die Rahmenbedingungen frei festlegen – und muss natürlich auch über genau diese Bedingungen informieren.

Dazu gehört beispielsweise auch zwingend die Angabe, was die Folge des Garantiefalls ist: Bekommt der Kunde sein Geld zurück? Hat er Anspruch auf eine Reparatur? Oder wird das Produkt ausgetauscht? Schon allein diese Angabe fehlt in den Angaben des Herstellers. Weiterhin fehlt die Angabe, wer der Garantiegeber ist. Hier gehört unter anderem auch eine Adresse dazu. Sitzt der Garantiegeber im Ausland, so wird die Garantie möglicherweise weniger attraktiv für den Kunden sein, so dass er lieber bei einem Händler kauft, der unter Umständen keine Garantie anbietet, dafür aber günstiger ist oder vielleicht eine vom Hersteller unabhängige, eigene Garantie anbietet. 

Muss der Händler haften?

Die Gretchenfrage ist, ob der Händler, der ein fremdes PDF verlinkt, nun auch für diese unvollständige Angabe zur Garantie haften muss. Der Händler selbst hat die Garantie in seinem Angebot mit keiner Silbe erwähnt. Dennoch könnte er haften, da er sich die PDF „zu Eigen gemacht hat“. Sollte der BGH zu dem Ergebnis kommen, dass der Händler deswegen berechtigterweise abgemahnt werden darf, würde das bedeuten, dass in Zukunft mit Service-Leistungen, wie eben dem Verlinken von Bedienungsanleitungen des Herstellers, vorsichtig umgegangen werden muss.

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