Alles auf Anfang

Die Mehrwertsteuersenkung endet zum 1. Januar 2021

Veröffentlicht: 09.12.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 09.12.2020
Mehrwertsteuer auf Würfeln

Am 29. Juni 2020 wurde in Deutschland die vorübergehende Senkung der Mehrwertsteuer beschlossen: Aus 19 Prozent wurden 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent sank auf fünf Prozent. Endkunden sollten von geringeren Preisen profitieren, was die durch die Corona Pandemie ausgebremste Wirtschaft stärken sollte. Gleichzeitig konnten gebeutelte Unternehmer auch ihre Gewinnmarge erhöhen, falls sie die Senkung nicht per Anpassung des Endpreises weitergaben. 

Jetzt steuert die Maßnahme langsam aber sicher auf ihr Ende zu: Geplant war die Senkung für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Trotz einiger Forderungen aus Politik und Wirtschaft wird es wohl auch keine Verlängerung geben. 

Für Händler bedeutet das: Zurück auf Anfang. Wo Ende Juni eine Umstellung in Shopsystemen, bei der Rechnungslegung, teils auf Marktplätzen und an anderen Stellen je nach Einzelfall nötig war, müssen diese Änderungen zum Jahreswechsel wieder rückgängig gemacht werden

Mehrwertsteuer: Preisdarstellung im Shop

Gegenüber Verbrauchern müssen Online-Händler die Vorgaben der Preisangabenverordnung berücksichtigen. Diese verlangt auch die Angabe, dass die Mehrwertsteuer im Preis enthalten ist. Das Gesetz verlangt dabei nicht, dass die konkrete Höhe der Steuer angezeigt werden muss. Nichtsdestotrotz entscheiden sich manche Händler für diese Variante und gestalten die Angabe etwa wie folgt: „170,00 Euro inkl. 16% MwSt., zzgl. Versand". Diese Angabe kann so natürlich nicht bestehen bleiben, wenn die Höhe des MwSt-Satzes pünktlich zum Ablauf des 31.12.2020 wieder auf 19 Prozent springt.

Zu achten ist hier auf die Anpassung an jeder erdenklichen Stelle: Von der Übersichtsseite über die Artikelseite und Banner bis zu Buy Boxes, sofern vorhanden. Manch ein Händler informiert auch in einem FAQ über Steuersätze. Wie dies technisch erfolgt, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Auch kann es sein, dass das Shopsystem die Umstellung automatisch vornimmt und sich der Händler entspannt zurücklehnen kann. Bei Unklarheiten zur technischen Umsetzung ist der Anbieter des jeweils genutzten Systems der richtige Ansprechpartner. 

Händler, die Preise lediglich darstellen wie „170,00 Euro inkl. MwSt., zzgl. Versand“ haben hier konsequenter Weise keinen Umsetzungsbedarf.

Änderungen der Preisstruktur und Warenkorb

Zu welchen Preisen Händler ihre Ware verkaufen, das ist ihnen in weiten Teilen selbst überlassen. Das war zu Beginn der Mehrwertsteuersenkung so und ist es nun auch weiterhin. Wer nun seine Bruttopreise heben (oder auch senken) möchte, kann das grundsätzlich tun. 

In vielen Shops schlüsseln Händler die Gesamtsumme und den Anteil der Mehrwertsteuer im Bestellvorgang auf. Die Höhe der enthaltenen Mehrwertsteuer findet sich insbesondere oft auf der Bestellübersichtsseite. Ist das der Fall, muss das natürlich im Frontend geändert werden. Auch hier hilft das Shopsystem bei offenen Fragen weiter. 

Rechnung, Rechtstexte & Co. – Wo kann es noch zu Änderungen kommen?

Preise und Steuern verstecken sich an vielen Stellen. Händler sollten insofern etwa auch an Bestell- und Auftragsbestätigungen denken und ggf. neue Vorlagen erstellen oder wieder zu den bisher genutzten übergehen. 

Praktisch auf der Hand liegt die Angabe auf Rechnungen. Auch hier sollten betroffene Händler selbstverständlich Änderungen vornehmen. Der beste Ansprechpartner ist an dieser Stelle zur Abwechslung nicht etwa das Shopsystem – helfen können hier vielmehr die Anbieter des genutzten Warenwirtschaftssystems oder des Buchhaltungsprogramms oder der Steuerberater. 

Händler, die auf Marktplätzen sind, können unter Umständen ebenfalls einem Umsetzungsbedarf unterliegen. Dieser richtet sich nach dem jeweiligen Marktplatz. 

Schließlich kann der Steuersatz auch in Rechtstexten wie den AGB auftauchen. Auch hier ist er zu ändern. Für Mitglieder des Händlerbundes besteht hier aber kein Handlungsbedarf. Diese bleiben in dieser Hinsicht unverändert bestehen. 

Übergangsfrist und Sonderrolle der Gastronomie

Für das Gastrogewerbe gilt eine weitere vorübergehende steuerliche Änderung. Für vor Ort verzehrte Speisen (nicht Getränke) gilt noch bis Ende Juni 2021 der reduzierte Mehrwertsteuersatz – auch wenn dies für die meisten Betriebsinhaber wohl auf Grund der aktuellen Corona-Regeln bedauerlicherweise keine positive Auswirkung haben dürfte. Dennoch müssen auch hier zum Jahreswechsel Umstellungen erfolgen, schließlich werden auch in der Gastronomie aus den fünf Prozent Umsatzsteuer dann wieder sieben Prozent. 

Für alle anderen gilt: Mit dem 1. Januar 2021 gelten die altbekannten Steuersätze. Eine Übergangsfrist zur Umsetzung besteht nach aktuellem Kenntnisstand nicht. 

Für viele weitere Fragen mit Bezug auf die Mehrwertsteuersenkung, bzw. Mehrwertsteuererhöhung stellt der Händlerbund hier ein FAQ mit vielen Antworten zur Verfügung.

Kommentare  

#9 Vera 2021-04-21 19:54
Hallo,

ich habe im Dezember Möbel bestellt inkl. Aufbau (Brutto-Angebot mit 16% MwSt unterschrieben an den Auftraggeber)nu n wurden diese gestern geliefert und die Rechnung erfolgt jetzt mit 19% MwSt. Müsste diese nicht mit 16% sein?

___________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Vera,

nein, 19 Prozent ist korrekt, da es nicht auf den Zeitpunkt der Bestellung, sondern auf den der Lieferung ankommt.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#8 Martin Rittmeier 2021-04-02 13:42
Sehr geehrte Damen und Herren,

gibt es eine Frist bis zu der eine Rechnung aus 2020 mit 16 % Mehrwertsteuer spätestens geschrieben werden muss?

Mit feundlichen Grüßen

Martin Rittmeier

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Antwort der Redaktion

Hallo Herr Rittmeier,

für die Anwendung des Steuersatzes kommt es allein auf das Leistungsdatum an. Wann die Rechnung gestellt wurde, ist unerheblich.

Ob für das Stellen von Rechnungen generell Fristen einzuhalten sind, erfragen Sie am besten bei einem Steuerberater.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#7 Stéphanie Neudeck-Pr 2021-02-03 09:55
Sehr geehrter Herr Dreyer,

für einen Kunden habe ich in 2020 mit einem MWSt. Satz von 16% Ware bestellt, die ich per Vorkasse bezahlt habe. Die Lieferung erfolgte in 2021 und der Lieferant berechnet mir nun den Differenzbetrag der Mehrwertsteuer zwischen 16 und 19%. Ist das korrekt?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Information.
Stéphanie Neudeck-Prosch

______________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo,

es kommt darauf an, ob Sie einen Brutto- oder Netto-Preis vereinbart haben. Haben sie den Gesamtpreis inklusive Steuern vereinbart, darf der Händler nun nicht plötzlich mehr verlangen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#6 Anja 2021-01-29 15:50
Hallo,

es wurde 2020 ein Gerät bestellt mit Einweisung vor Ort.

Die Firma hat im Juli 2020 das Gerät geliefert.
1. Rechnung 07/2020 für das Gerät mit 16% MwSt. -> wurde 2020 bezahlt

Die Einweisung erfolgte im August 2020.
2. Rechnung 01/2021 für die Einweisung mit 16% MwSt.

Ist es korrekt, dass die Rechnung im Januar mit 16% Mwst. ausgewiesen wird? Das Leistungsdatum wurde auf der Rechnung vermerkt.

Vielen Dank für Ihre Auskunft.

___________________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Anja,

ja, die 16 Prozent sollten korrekt sein, weil es allein auf das Leistungsdatum ankommt. Wann die Rechnung gestellt wurde, ist irrelevant.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#5 Bruno 2021-01-21 13:01
Guten Tag,

wie verhält es sich, wenn man in 2020 eine Ware bestellt hat (z.B. ein Motorrad), hierzu auch eine Anzahlung geleistet hat. Wegen Corona verzögerte sich die Herstellung und so wird die Ware bzw. das Motorrad erst 2021 geliefert. Welcher MwSt.-Satz gilt dann hier? Gilt der Zeitpunkt der Auftragvergabe in 2020 oder der Zeitpunkt an dem die Endrechnung aktuell in 2021 gestellt wird?

Vielen Dank!

____________________________

Antwort der Redaktion

Hallo Bruno,

es kommt auf den Zeitpunkt der Leistung an. Handelt es sich um einen Kaufvertrag, kommt es auf die Lieferung an. Wird das Fahrzeug erst 2021 geliefert, so werden also 19 Prozent berechnet.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#4 Stefan 2021-01-18 16:02
Hallo,
ich möchte jemanden, der in 2020 Potokosten mit 16% gezahlt hat, diese jetzt zurück erstatten. Dann muss ich doch den Satz von 19% zugrunde legen, oder?

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Antwort der Redaktion

Hallo Stefan,

ausschlaggebend bei Gutschriften ist der Zeitpunkt der Leistung. Lag dieser im Zeitraum der Mehrwertsteuerr eduzierung, muss dieser Steuersatz berücksichtigt werden. Mehr dazu: haendlerbund.de/.../...

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#3 Gerald Lehmann 2020-12-16 15:17
Hallo,
wie geht man mit Bestellungen um, die Ende Dezember im Shop mit 16% MwSt. getätigt und z.B. mit Paypal bezahlt werden aber erst im Januar geliefert werden können? Die Rechnung müsste dann mit 19% MwSt. ausgestellt werden. Wer zahlt die Differenz der MwSt. zwischen gezahlten Betrag und Rechnungsbetrag ? Oder gibt es dafür eventuell eine Regelung vom BMF?

Vielen Dank für eine Info.

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Antwort der Redaktion

Hallo Gerald,

wenn es sich um ein Geschäfts zwischen Verbraucher und Unternehmer handelt, müsste der Unternehmer mit einer kleinen Einbuße rechnen, da der Vertrag über einen konkreten Endpreis geschlossen wurde.

Anders herum haben Händler profitiert, wenn ein Kaufvertrag vor der Senkung mit 19 % geschlossen wurde und erst nach der Senkung geleistet wurde, also dann nur 16 % abgeführt werden mussten.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#2 Cathrin 2020-12-15 15:20
bei Lieferungen, deren Bestellung im Dezember erfolgt mit 16%, aber erst im Januar lieferbar sind erfolgt die Rechnung dann mit 19% z.B. dann per Bankeinzug. Außer bei Vorkassezahlung en? die behalten die 16%?

Vielen dank!

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Antwort der Redaktion

Hallo Cathrin,

wann welcher Steuersatz angewendet wird, hängt allein von der Leistung ab. Werden die Produkte erst im Januar geliefert, müssen also 19% Mehrwertsteuer berechnet werden und zwar unabhängig davon, wann der Betrag beglichen wird.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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#1 Gabriele Willeke 2020-12-10 13:57
Hallo Herr Dreyer, Handwerkerauftr äge, die zu 90% in 2020 erbracht wurden, deren Schlußrechnung aber erst im Januar gestellt wird: Was gilt? 16% oder 19%?

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Antwort der Redaktion

Hallo,

bei Werkverträgen kommt es in der Regel darauf an, wann die Leistung beendet wurde, da bei Werkverträgen die Leistung dann als erbracht gilt, wenn das Werk fertig ist. Wird ein Werk im Januar beendet, müsste es also mit 19 % besteuert werden. Wir empfehlen Ihnen allerdings, beim Steuerberater nachzufragen.

Mit besten Grüßen
die Redaktion
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