Wir wurden gefragt: Ist gebrauchtes Spielzeug kennzeichnungspflichtig?

Veröffentlicht: 06.02.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.02.2015

Online-Händler, die Spielzeug anbieten, haben gesteigerte Kontroll- und Kennzeichnungspflichten zu beachten. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich hauptsächlich aus der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug) - kurz „2. GPSGV“, welche - je nach Art des vertriebenen Spielzeugs - bestimmte Kennzeichnungs- und Warnpflichten vorschreibt.

 

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Insbesondere die Frage, ob ein gebrauchtes Spielzeug den strengen Vorgaben der 2. GPSGV unterliegt und damit im Online-Shop die entsprechenden Warnhinweise für einen sicheren Gebrauch ergänzt werden müssen, verursacht regelmäßig Zweifel.

2. GPSGV macht keine Unterscheidung

Die 2. GPSGV regelt die Bereitstellung von Spielzeug im Allgemeinen, d.h. für alle Produkte, die "bestimmt... sind, von Kindern... zum Spielen verwendet zu werden." Gebrauchtes Spielzeug wird nicht ausdrücklich ausgenommen.

Der Entwurf der 2. GPSGV sah zwar zunächst vor, dass die neuen Anforderungen nur für „neues Spielzeug“ (also nicht für gebrauchtes Spielzeug) gelten sollen. Das Wort „neues“ wurde jedoch in der endgültigen und verabschiedeten Fassung der 2. GPSGV gestrichen. Die 2. GPSGV findet daher auf neues, wie gebrauchtes Spielzeug Anwendung.

Zeitpunkt des Inverkehrbringens maßgeblich

Jedoch gibt es für fast jede Vorschrift auch eine entsprechende Ausnahme. Nach § 23 der 2. GPSGV ist die Verordnung nicht bei Spielzeug anzuwenden, das vor dem 20. Juli 2011 in den Verkehr gebracht wurde.

Was bedeutet nun „Inverkehrbringen“? Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Markt, d.h. jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit, sowie die Einfuhr in den Europäischen Wirtschaftsraum.

Daher gilt: Hat ein Spielzeug die Herstellersphäre in Richtung Markt bzw. öffentlicher Vermarktung verlassen, gilt es als „bereitgestellt“.

Antwort:

Es kommt darauf an. Auch bei gebrauchten Spielsachen besteht grundsätzlich eine Kennzeichnungspflicht. Die Pflichten der Onlinehändler aus der 2. GPSGV gelten nicht für Spielzeuge, die vor dem 20.07.2011 in den Verkehr gebracht wurden.

 

Weiter Infos zur rechtssicheren Kennzeichnung von Spielzeug finden Online-Händler in den Hinweisblättern des Händlerbundes:

Anwendungsbereich, Definition und Spielzeugarten

Was ist kein Spielzeug?

Spezielle Kennzeichnungspflichten

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.