Gutscheingesetz

Erstattung bei Veranstaltungstickets: Wann greift die Härtefall-Regelung?

Veröffentlicht: 12.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 12.01.2021
Mann zeigt seine leeren Hosentaschen

Konzertkarten kosten, erst recht, wenn man sie für mehrere Personen kauft, gut und gerne mal viele hundert oder gar über tausend Euro. Allein das stößt den deutschen Durchschnitthaushalt schon an eine finanzielle Belastungsgrenze, denn das Geld ist erstmal weg, wenn das Konzert coronabedingt auf unbestimmte Zeit verschoben oder vorerst ganz abgesagt wurde.

Gutscheinlösung soll Eventbranche vor Insolvenz schützen

Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2020 ein Gesetz beschlossen, nach dem in solchen Fällen ein Gutschein zu akzeptieren ist. Veranstaltern ist es mit dem Gesetz offiziell erlaubt, Kunden als Ersatz für die abgesagten Veranstaltungen Gutscheine für „eine gleichwertige Veranstaltung“ auszustellen. Diese sollen bis zum 31. Dezember 2021 gültig sein. Werden sie bis dahin nicht eingelöst, können Kunden ihr Geld zurück verlangen. Diese Regelung soll für Tickets gelten, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden. Probleme soll es vor allem mit Eventim-Tickets geben.

Kritik an dieser Rechtslage gibt es zu Hauf, zum einen seitens der Europäischen Kommission, zum anderen von deutschen Gerichten. Nichtsdestotrotz handelt es sich noch um geltendes Recht.

Härtefälle werden von Gutscheingesetz ausgenommen

Es gibt jedoch eine Härtefallregelung, wenn die Betroffenen dringend auf das Geld angewiesen sind. Die Auszahlung des Gutscheins kann von den Betroffenen verlangt werden, wenn der Verweis auf einen Gutschein für dessen Inhaberin oder dessen Inhaber aufgrund der persönlichen Lebensumstände unzumutbar ist. Hier sollen besondere Situationen berücksichtigt werden, etwa wenn die Veranstaltung mit einer Reise verknüpft war, so das offizielle FAQ. Ein Härtefall soll es auch sein, wenn wichtige Lebenshaltungskosten ohne die Auszahlung nicht beglichen werden können.

Theorie gut, Praxis… na ja!

Klingt in der Theorie ganz einleuchtend und der eine oder andere fühlt sich hier vielleicht angesprochen und ermutigt. Die Umsetzung des Anspruchs steht jedoch auf einem anderen Blatt Papier. „Sie sollten dem Veranstalter oder dem Betreiber der Freizeiteinrichtung zunächst einmal die Gründe dafür darlegen, warum die Annahme eines Gutscheins für Sie unzumutbar ist. Bei Nachfragen sollten Sie gegebenenfalls auch entsprechende Belege vorlegen“, schreibt das Justizministerium in seinem FAQ weiter.

Zunächst solle versucht werden, mit dem Veranstalter oder dem Betreiber der Freizeiteinrichtung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn dies nicht gelinge, empfiehlt das Justizministerium, die örtliche Verbraucherzentrale um Rat und Unterstützung zu bitten. Stellt sich der Veranstalter quer, bleibt nur noch der Gang zum Anwalt. Ob dieser Weg, ist er doch kostenintensiv und nervenaufreibend, schneller ist, als auf die Auszahlung nach dem 31.12. zu warten, ist fraglich.

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