Wir wurden gefragt

Wer trägt die Kosten für Versand und Prüfung bei unberechtigten Mängeln?

Veröffentlicht: 08.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.02.2021
Pakete laufen herum

Erst kürzlich erläuterten wir in einem Beitrag, wer die Kosten für den Versand im Falle eines Mangels trägt – ein häufiger Fall aus der Praxis, bei dem es oft zu Unstimmigkeiten kommt. Große Teile des Feedbacks auf diesen Artikel betrafen jedoch eine Folgefrage: Viele Händler berichten uns über Fälle, in denen die Kunden recht dreist sind und einen Mangel behaupten und so eine Rückabwicklung des Vertrages erreichen wollen, inklusive eines Rückversandes auf Kosten des Händlers.

Dreiste oder unwissende Verbraucher kein Einzelfall

Händler ärgert das natürlich sehr, denn sie müssen die Transportkosten für den Rückversand zu ihnen zunächst tragen. Im Anschluss haben sie Kosten für die Überprüfung des Mangels, die sich ebenfalls als unnötig herausstellen können. Nicht selten steckt ein einfaches Problem dahinter, etwa, dass die Kunden die Bedienungsanleitung nicht richtig gelesen oder aus anderen Gründen einen Fehler irrtümlich angenommen haben. 

Nun muss ein möglicherweise verärgerter und peinlich berührter Kunde wieder von der Rücknahme überzeugt werden. Deshalb erhalten wir oft Fragen dazu, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen sich ein gemeldeter Mangel als unberechtigt herausstellt. Was kann der Händler in solchen Fällen tun?

Unwissenheit schützt Verbraucher nicht (immer)

Natürlich muss man sich als Händler vor Augen halten: Bei defekter oder falsch gelieferter Ware (= Sachmangel, worunter auch Transportschäden fallen) hat der Kunde grundsätzlich die Wahl, ob er auf die Beseitigung des Defekts, z. B. durch Reparatur (Nachbesserung) oder die Lieferung einer neuen Sache (Ersatzlieferung) besteht. 

Stellt sich ein vom Kunden gerügter Mangel nach einer Überprüfung als unberechtigt heraus, handelt es sich um ein sogenanntes unberechtigtes Nacherfüllungsverlangen bzw. ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen. Solche unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen stellen zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzungen dar.

Voraussetzungen für Schadensersatz hoch

An dieser Stelle kommt jedoch die verbraucherfreundliche deutsche Rechtsprechung ins Spiel. Ein Schadensersatz darf nur verlangt werden, wenn der Käufer erkannt hat oder fahrlässig verkennt, dass gar kein Mangel vorliegt, sondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. Dies hat bereits der Bundesgerichtshof entschieden (Urteil vom 23.01.2008, Aktenzeichen.: VIII ZR 246/06). Dann darf man dem Kunden die unnötig angefallenen Kosten für Versand und Prüfung in Rechnung stellen.

Aber Vorsicht, bevor man dem Kunden zu viel zumutet: Eine Prüfungspflicht hat der Käufer lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten. Bei Ungewissheit darf der Käufer Mängelrechte geltend machen, ohne Schadensersatz befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im Ergebnis später als unberechtigt herausstellt. Das kann beispielsweise schon eine missverständliche Bedienungsanleitung hervorrufen. Dieser Fall dürfte besonders bei technischen oder schwer zu bedienenden Geräten zutreffen. Beispielsweise wird man dem Kunden auch bei bestimmten Veränderungen des Materials kaum zumuten können, zwischen einer falschen Behandlung und einem Herstellungsfehler zu unterscheiden.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.