Gewährleistung und Produkthaftung

Welche Rechte haben Kunden bei unlauteren FFP2-Masken?

Veröffentlicht: 17.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.02.2021
Gruppe von jungen Menschen mit Maske

In Österreich und Bayern war das Tragen einer FFP2-Schutzmaske in bestimmten Bereichen schon länger Pflicht. Diese wurde Mitte Januar auf das Bundesgebiet erweitert und es muss in großen Teilen der Öffentlichkeit nun entweder eine FFP2-Maske oder eine medizinische OP-Maske getragen werden. Folge war jedoch, dass ein Run auf die Masken entstand. Angebot und Nachfrage stehen erwartungsgemäß in keinem Verhältnis mehr und die schwarze Schafe werden aktiv. Masken, die den Anforderungen (u. a. dem erfolgreich abgeschlossenen Prüfverfahren) nicht genügen, dürfen nicht verkauft bzw. nicht als FFP2-Masken beworben werden. Welche Rechte haben Kunden, wenn sie eine Maske kaufen, die die Anforderungen nicht erfüllt?

Unlautere FFP2-Masken sind mangelhaft

Was darf ein Kunde erwarten, wenn er eine FFP2-Maske kauft? Genau, dass sie ihn bzw. andere vor einer Ansteckung, beispielsweise mit dem Coronavirus, schützt. Eine gelieferte Ware ist frei von Mängeln und zieht damit keine Ansprüche des Kunden nach sich, wenn sie zum Zeitpunkt der Lieferung die vereinbarte Beschaffenheit hat, also die im Shop versprochene CE-Kennzeichnung tatsächlich aufweist und auch sonst alle Anforderungen erfüllt, die eine als solche bezeichnete FFP2-Maske aufweisen muss. Eine FFP2-Maske muss also fehlerfrei produziert sein sowie den gesetzlichen Anforderungen genügen, um sich FFP2-Maske nennen zu dürfen. 

Kritisch sind jedoch die Fälle, in denen das gerade nicht der Fall ist. Zu klären wäre also für den Einzelfall, ob es dem Kunden überhaupt darauf ankommt, dass die nötige CE-Kennzeichnung vorhanden ist. Auch ohne das Konformitätsbewertungsverfahren kann eine Maske sicher sein und vor einer Ansteckung schützen. In vielen Fällen stammen die Masken aus derselben chinesischen Fabrik. Nur der eine Händler bzw. Hersteller war schon erfolgreich mit seiner CE-Kennzeichnung und der nächste noch nicht, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen wurde o. Ä. Gleiche Maske, gleicher Schutz, nur eben ohne verbriefte Konformität.

Rechtsprechung, wann eine Maske mangelhaft ist und Gewährleistungsansprüche der Kunden nach sich ziehen kann, ist unserer Redaktion bislang nicht bekannt. Man wird jedoch davon ausgehen müssen, dass jedenfalls unzutreffend, also fälschlicherweise als CE-konforme FFP2-Masken gekennzeichnete Masken, als mangelhaft gelten. Das gleiche muss gelten für Masken, bei denen dem Kunden schon beim Kauf bewusst war, dass sie nicht das CE-Kennzeichen aufweisen, denn diese sind formell nicht verkehrsfähig und dürften ebenfalls nicht verkauft werden. Einen ähnlichen Fall hatten wir zum Thema gefälschte Markenwaren ausgewertet

Zum Schutz der Gesundheit müssen also diese Masken ebenfalls als mangelhaft eingestuft werden. Ansonsten würden die unzähligen Anforderungen an die Herstellung ad absurdum geführt werden. 

Folgen beim Verkauf mangelhafter FFP2-Masken

Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels nun die Wahl, ob er die sogenannte Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung (z. B. im Wege der Reparatur) verlangt. Das ist beim Thema unlautere FFP2-Masken jedoch indiskutabel, denn eine Reparatur ist nicht möglich. Vorrang hat die Neulieferung einer mangelfreien Ware, also die Nachsendung einer CE-konformen FFP2-Maske, die der Händler nun für den Kunden beschaffen und ihm kostenfrei zusenden muss.

Ist die Neulieferung wegen Lieferengpässen nicht möglich, hat der Kunde folgende Rechte: Rücktritt vom Kaufvertrag, Kaufpreisminderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz für einen Ersatzkauf.

Arglistige Täuschung der Kunden denkbar

Einen weiteren Aspekt, den man sich in Bezug auf den Verkauf nicht-konformer FFP2-Masken ansehen kann, ist die arglistige Täuschung durch den Händler. Kunden, die eine Bestellung getätigt haben, die durch eine sogenannte arglistige Täuschung verleitet wurden, können ihre Bestellung anfechten. Indem dem Erklärenden falsche Tatsachen vorgespielt werden – sprich eine Maske habe eine CE-Kennzeichnung und sei darüber hinaus geeignet und sicher, um vor dem Covid-19-Virus zu schützen – wird er getäuscht.

Voraussetzung ist jedoch die Arglist des Händlers, also ein zumindest bedingter Vorsatz. Das kann man annehmen, wenn der Händler, obwohl er mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Angaben in der Artikelbeschreibung rechnete, ins Blaue hinein unrichtige Behauptungen aufstellt. Händler trifft jedoch wohl nur die Pflicht zu prüfen, ob das Produkt mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, jedoch nicht, ob das Kennzeichen auch richtig platziert ist oder tatsächlich vorhanden ist (vgl. Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom 28.07.2017, wir berichteten). Den Händler treffen daher nur Pflichten, die er durch die „erforderliche Sorgfalt“ bei der Prüfung erbringen kann.

Seiner Pflicht kommt er demnach nach, wenn er prüft, ob die Maske über eine Kennzeichnung verfügt. Dazu reicht auch eine CE-Kennzeichnung auf der Verpackung. Nichtsdestotrotz sollte dieser Punkt nicht unerwähnt bleiben, denn oft kommt es erst nach einem Betrugsprozess ans Licht, dass der Händler die Untauglichkeit der Masken (wie in diesem Fall) kannte, aber böswillig verschwieg.

Was droht durch die Marktaufsicht?

Neben den zahlreichen Abmahnungen, die immer wieder ausgesprochen werden, kann es auch von behördlicher Seite Sanktionen geben, wenn FFP2-Masken verkauft werden, die nicht den Anforderungen genügen. Zuletzt hatte beispielsweise das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Beschluss vom 09.12.2020, Aktenzeichen: 13 ME 468/20) die Anordnung einer Rücknahme von Atemschutzmasken mit unzutreffender CE-Kennzeichnung bestätigt. Die Anordnung beinhaltete zwar keine Rückrufaktion, wie man sie oft bei Autoherstellern oder im Lebensmitteleinzelhandel kennt. Der betroffene Händler versuchte sich aber trotzdem zu wehren, denn ihm drohe durch die Rücknahmeanordnung ein Schaden in Höhe von 2,2 Mio. Euro aus der Erstattung des Kaufpreises gegenüber den Kunden (durchschnittlich 2,32 EUR je Maske). Keine Chance, urteilte das OVG, die Anordnung war rechtmäßig, denn die Behörde ist gesetzlich ermächtigt, die Masken aus dem Verkehr zu ziehen.

Kommentare  

#1 Sven Boehme 2021-02-17 14:46
Viel problematischer ist die Aussagefähigkei t zum Schutz geben Viren. im speziellen akut gegen SARS-Covid 19. FFP2 Masken werden zwar vom RKI und BFARM empfohlen als Schutz gegen das Virus. Bei der Deklaration sollte man jedoch Vorsicht walten lassen. FFP2 Masken sind Atemschutzmaske n gegen Feinstaub und schadstoffbelas tete Aerosole bis zu einer gewissen Größe mit einer Filterleistung von 94 %. Es gibt aber keine Testung, ob es Corona Viren in den Aerosolen tatsächlich abhält. Mir sind auch keine Studien bekannt, die dies evidenzbasiert und nachhaltig belegen. So wie Heilpraktiker keine Heilungsverspre chen machen dürfen, weil Sie keine Ärzte sind, dürfte man konsequenterwei se FFP2 Masken auch nur eine bedingte Schutzwirkung zuweisen und dies auch nur so kennzeichnen. Es darf kein falscher Eindruck entstehen.
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