Beweisrecht im Online-Handel

Wer muss was wie beweisen?

Veröffentlicht: 04.03.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 21.11.2022
Hunde-Detektiv geht Spur und Beweisen nach

„Ich habe meine Ware nicht bekommen“, „Das Paket war leer“, „Die Ware war schon beim Auspacken kaputt“ – All das sind Behauptungen von Kunden, mit denen sich Online-Händler jeden Tag auseinandersetzen müssen. Dabei stehen sie oft vor dem scheinbar unlösbaren Problem, dass das Gegenteil kaum bewiesen werden kann. Aber: Wann ist so ein Beweis eigentlich geführt und was muss der Kunde tun, um seine Behauptungen zu beweisen? Dieser kleine Ausflug ins Beweisrecht kann vielleicht ein paar grundsätzliche Fragen klären.

Grundsätzliches zu Beweisen 

Die Bewertung von Beweisen ist das tägliche Handwerkszeug von Richtern. Um zu ermitteln, wie ein Sachverhalt tatsächlich abgelaufen ist, bleibt ihnen auch nichts anderes übrig, als auf die Beweismittel zurückzugreifen, die die Parteien im Verfahren vorbringen. Anders als im Strafprozess, gilt im Zivilprozessrecht der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Das bedeutet nichts anderes, als dass das Gericht nicht eigenständig Sachen erforscht, sondern dass alle Behauptungen und dazugehörigen Beweise von den Parteien in den Prozess eingebracht werden müssen. 

Grundsätzlich gibt es fünf Arten von Beweisen:

Zeugenbeweis: Dabei wird selbsterklärend jemand genannt, der die behauptete Tatsache beobachtet hat und eine Aussage dazu treffen kann.

Sachverständigenbeweis: Ein Gutachter wird damit beauftragt zu ermitteln, ob beispielsweise der behauptete Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag oder erst hinterher entstanden ist.

Urkundenbeweis: Um eine Tatsache zu beweisen, wird eine Urkunde gezeigt. Um bestimmte Vereinbarungen zu beweisen, kann ein unterschriebener Kaufvertrag als Beweis in den Prozess eingeführt werden.

Augenschein: Das Gericht sieht sich einen bestimmten Beweis, wie zum Beispiel ein Foto an. Die Inaugenscheinnahme ist übrigens nicht auf den Sehsinn beschränkt. Auch das Anhören von Tonaufnahmen oder Anfassen von Materialien fällt unter diese Beweisart.

Parteivernehmung: Die Parteien werden selbst zu den vorgetragenen Sachverhalten angehört. Die Behauptung von Kunden ist demnach im Beweisrecht die Aussage einer Partei. 

Ein Beweis gilt dann als erfolgreich erbracht, wenn er die behauptete Tatsache unterstreicht. Das ist dann der Fall, wenn der Beweis glaubhaft, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist. 

Für die Beurteilung zieht das Gericht die alle möglichen Faktoren heran. Natürlich wird auch immer die eigene Lebenserfahrung eine Rolle spielen. Dabei gibt es eine Faustregel: Je lebensferner die Behauptung ist, desto höher die Beweisschwelle. 

Wer muss was beweisen?

Grundsätzlich muss derjenige eine Tatsache beweisen, der die sogenannte Beweislast trägt. In der Regel trägt derjenige die Beweislast, dem die behauptete Tatsache nutzt. Behauptet der Händler beispielsweise, dass ein Kunde ihm den Kaufpreis schuldet, muss er gegebenenfalls beweisen, dass es den dazugehörigen Kaufvertrag überhaupt gibt.

Natürlich ist es wünschenswert, dass ein Streit mit dem Kunden gar nicht erst soweit kommt, dass ein Gericht irgendwelche Beweise würdigen muss. Allerdings ist es so, dass man bei einem Streit mit dem Kunden bereits vorher immer im Hinterkopf behalten sollte, was ein Gericht möglicherweise sagen würde. Immerhin ist es bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auch Aufgabe des Rechtsanwalts im Rahmen seiner Rechtsberatung zu schauen, zu welchem Schluss ein Gericht kommen würde.

Die Krux mit der Beweislastumkehr

Grundsätzlich muss also derjenige die Tatsachen beweisen, die für ihn günstig sind. Behauptet der Kunde, dass die Ware einen Mangel hat und will er deswegen Gewährleistungsansprüche durchsetzen, muss er also beweisen, dass der behauptete Mangel vorliegt. Aber da hört es nicht auf: Der Käufer muss sogar beweisen, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Beim klassischen Versendungskauf geht die sogenannte Gefahr der zufälligen Verschlechterung der Sache mit der Übergabe des Händlers an das Logistikunternehmen an den Käufer über.

Das bedeutet, dass der Käufer streng genommen beweisen muss, dass der Schaden nicht aufgrund des Transports entstanden ist, sondern schon vorher da war. 

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt, also die speziellen Regelungen für B2C-Geschäfte zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber privilegiert Verbraucher in Geschäften mit Unternehmen, da grundsätzlich von einem sehr ungleichen Kräfteverhältnis zwischen den beiden Parteien ausgegangen wird.

Daher gibt es beim B2C-Geschäft eine sogenannte Beweislastumkehr-Regel, die über einen Zeitraum von sechs Monaten gilt. Das bedeutet, dass der, der eigentlich die Beweislast trägt, nun eben nicht mehr beweispflichtig ist, sondern stattdessen die andere Partei. Beim Fernabsatzgeschäft sagt die Beweislastumkehr, dass der Käufer zwar noch immer beweisen muss, dass die Sache nicht im vetragsgemäßem Zustand ist; dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag, wird allerdings vermutet. Stattdessen müsste der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war. Erschwerend kommt hinzu, dass sich beim B2C-Geschäft der Gefahrübergang nach hinten verlagert. Der Händler haftet nicht etwa bis zu Übergabe an den Logistiker, sondern bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ware wie vereinbart übergeben an den Empfänger wurde. Das sogenannte Transportrisiko trägt also der Händler. Entsprechend muss er beweisen, dass die Ware in einem mangelfreien Zustand war, als sie wie vereinbart vor Ort oder in der Packstation zugestellt wurde. 

Im Ergebnis bedeutet das, dass bei Streitigkeiten immer danach differenziert werden muss, ob es sich um ein B2C-Geschäft (Verbrauchsgüterkauf) handelt oder zwei Unternehmen oder zwei Privatpersonen miteinander einen Vertrag geschlossen haben. Da B2C-Geschäfte besonders viele Fragen aufwerfen, stellt diese Geschäftsform in den Beispielen in diesem Artikel den Standardfall dar. 

Die Beweisbarkeit des Nichts

„Das Paket wurde nicht geliefert.“

Gerade in Zeiten der kontaktlosen Übergabe mehren sich Beschwerden von Kunden, dass die Ware gar nicht zugestellt wurde. Ist an Hand der Sendungsverfolgung nachvollziehbar, dass es tatsächlich zu keiner Zustellung kam, ist die Sache klar: Die Ware ist offenbar auf dem Transportweg verloren gegangen und der Verkäufer ist zur Erstattung des Kaufpreises verpflichtet. Etwas kniffliger wird es dann, wenn die Ware laut Sendungsnachweis zugestellt wurde, der Kunde aber dennoch behauptet, nie ein Paket bekommen zu haben. Eine ähnliche Problematik tritt auch dann auf, wenn die Ware ohne Sendungsverfolgung per Päckchen versendet wurde. Grundlegend muss natürlich erstmal der Kunde beweisen, dass er die Ware nicht erhalten hat. Aber: Wie soll er denn beweisen, dass ein Ereignis nicht stattgefunden hat? Das ist faktisch kaum möglich. Diesem Umstand wird auch im Beweisrecht Rechnung getragen, indem die sogenannte Beweisschwelle entsprechend niedrig angesetzt ist. 

Oft wollen sich Online-Händler nicht mit der Behauptung zufrieden geben, die Ware sei nicht angekommen und verlangen stattdessen eine Versicherung an Eides statt. Dabei spielt der Gedanke mit herein, dass jemand, der eine falsche eidesstattliche Versicherung abgibt, eine Straftat begeht. Das ist aber nur bedingt richtig. Eine falsche Versicherung hat nur dann strafrechtliche Konsequenzen, wenn sie gegenüber einer öffentlichen Einrichtung abgegeben wurde. Schaden kann diese Forderung dennoch nicht, denn:

Gibt der Kunde eine eidesstattliche Versicherung ab und kommt es dann dennoch zum Gerichtsverfahren, kann der Kunde nicht mehr einfach einen Rückzieher machen. Weigert er sich dann vor Gericht noch einmal seine Behauptung durch diese Form der Glaubhaftmachung zu versichern, macht ihn das unglaubwürdig. 

Parallel kann der Händler natürlich einen Nachforschungsauftrag bei dem Logistikunternehmen stellen. Vielleicht hat der Bote das Paket bei einem Nachbarn abgegeben? Oder aber das Paket wurde ohne Abstellgenehmigung einfach abgelegt? Wurde das zu große Päckchen halb in den Briefkasten gestopft und wurde dann möglicherweise entwendet? Leider ist es beim B2C-Geschäft relativ egal, warum das Paket am Ende nicht in den Händen des Kunden gelandet ist. Kann der Kunde glaubhaft machen, dass er die Ware nicht erhalten hat, muss der Verkäufer den Kaufpreis zurückerstatten.

Regelungen beim B2B oder Privatkauf

Leichter haben es Verkäufer dann, wenn sie im privaten Rahmen Sachen verkaufen oder aber als Unternehmer an einen anderes Unternehmen einen Verkauf tätigen. Hier kann der Verkäufer die Behauptung, eine Ware nicht erhalten zu haben, damit aus dem Weg schaffen, indem er beweist, die Sendung ordnungsgemäß beim Logistiker in Auftrag gegegeben zu haben. Das eigentliche Transportrisiko trägt hier nämlich der Empfänger. Geht die Ware verloren oder wird bei einem Nachbarn zugestellt, der sie einfach für sich behält, hat der Käufer Pech gehabt. Um zu beweisen, dass siedie Ware tatsächlich abgesendet haben, sollten private Verkäufer daher immer den Sendungsnachweis bzw. Kassenzettel gut aufheben. Wurde die Ware per Päckchen oder Briefsendung auf den Weg gebracht, könnte natürlich auch der Verkäufer eine Versicherung an Eides Statt abgeben. 

Schrödingers Paket

„Das Paket war leer.“

Etwas einfacher ist die Sachlage dann, wenn der Kunde behauptet, dass das Paket zwar ankam, aber leer war. Hier sollten Händler als erstes immer ein Foto von dem Paket verlangen. Dabei sind zwei Szenarien denkbar.

Paket ohne Schäden

Weist das Paket keinerlei äußerliche Schäden auf, lässt dies jedenfalls dann an der Glaubhaftigkeit der Aussage zweifeln, wenn der Händler wiederum beweisen kann, dass sich die Ware im Paket befand. Aber wie soll er das beweisen? Grundsätzlich stehen hier die Händler von vornherein gut da, die das, was im Lager passiert, sorgfältig dokumentieren. Würde der Händler nichts dokumentieren und benennt dann aber einen Zeugen, der an dem betreffenden Tag hundert Warensendungen fertig gemacht hat, hat die Aussage nicht wirklich einen hohen Beweiswert. Händler, die hingegen immer gründlich den Warenausgang dokumentieren, haben schlicht die stärkeren Argumente um glaubhaft beweisen zu können, dass das Paket eben nicht leer an den Logistiker gegeben wurde. Ein Mittel, welches dabei üblicherweise zum Einsatz kommt, ist beispielsweise eine Waage.

Paket ist deutlich beschädigt

Etwas anders läuft der Hase, wenn das Paket laut Foto so beschädigt ist, dass es zumindest nicht unwahrscheinlich ist, dass jemand auf dem Transportweg lange Finger bekommen hat oder die Ware einfach herausgefallen ist. Wie inzwischen jeder weiß, gehen DHL, DPD und Co. nicht gerade zimperlich mit den Sendungen um. Es ist also durchaus möglich, dass die Verpackung so in Mitleidenschaft gezogen wurde, dass die Ware – wie auch immer – verloren ging und nur noch der leere Karton beim Kunden ankam. In diesem Fall muss der Händler für den Verlust der Ware haften und das Geld zurückerstatten. An der Stelle hilft es auch nicht mehr, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass die Ware ordnungsgemäß verpackt das Lager verlassen hat, da das Transportrisiko im B2C-Geschäft erst mit der Übergabe an den Kunden übergeht.

Der Faktor „Zeit“

Wie glaubhaft die Behauptung eines Kunden ist, hängt auch entscheidend davon ab, wann das vermeindlich leere Paket gemeldet wurde. Als nachvollziehbar erscheint es, dass der Kunde das Paket bald nach der Entgegennahme öffnet und den Inhalt prüft. Gerade bei Paketen, die beschädigt ankommen,wirkt es wenig glaubwürdig, wenn der Kunde den Schaden erst Wochen später meldet. Wird ein leeres Paket erst relativ spät an den Händler gemeldet, muss der Kunde auch dazu in der Lage sein, nachvollziebar zu erklären, warum er erst jetzt handelt. 

Regelungen beim B2B oder Privatkauf

Was bereits beim abhanden gekommenen Paket für nicht-B2C-Verträge galt, gilt auch bei leeren Warensendungen. Der Händler muss lediglich nachweisen, dass er die Ware verpackt hat. Zudem muss er hier allerdings auch noch beweisen, dass die Ware so in der Kartonage verstaut wurde, dass sie auf dem Transportweg für gewöhnlich nicht herausfallen kann. 

Auf dem Weg ins Nirgendwo

„Ich habe die Retoure zurück geschickt.“

Auch diese Situation haben viele Händler wahrscheinlich schon einmal erlebt: Der Kunde kündigt eine Retour an, die Ware kommt aber nie an. Hier muss der Kunde zumindest beweisen können, dass er die Ware tatsächlich abgegeben hat. Der Sendungsnachweis vom Logistikunternehmen ist regelmäßig ein sehr starker Beweis. Geht die Ware nach der Abgabe durch den Logistiker verloren, hat der Händler leider das Nachsehen. Das Transportrisiko geht in dem Moment auf den Händler über, ab dem der Kunde das Paket abgegeben hat. Das gilt übrigens sowohl für B2C, als auch für die beiden anderen Vertragsvarianten. 

Natürlich entbindet die Übertragung des Transportrisikos den Käufer nicht von der Pflicht, die Ware vernünftig zu verpacken. Wird die Ware aufgrund einer mangelhaften Verpackung auf dem Rückweg zum Händler beschädigt, muss der Kunde dafür gerade stehen. Wird eine zerbrechliche Ware nicht gepolstert, muss sich der Händler also nicht mit dem Scherbenhaufen abgeben. Hat der Käufer die Ware hingegen ordentlich ausgepolstert und geht sie dennoch kaputt, hat wiederum der Händler das Nachsehen. 

Der Elefant im Porzellanladen

„Das Produkt kam kaputt an.“

Der Hauptstreitpunkt sind natürlich Mängel. Mit dem Kaufvertrag verpflichtet sich der Händler die Ware frei von Sachmängeln an den Kunden zu übergeben. Was bedeutet eigentlich „frei von Sachmängeln“? Dass bedeutet nichts anderes, als das die Ware die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde keine Beschaffenheit vereinbart, muss sich die Ware für den für sie vorbestimmten Verwendungszweck eignen. Tut sie das nicht, ist sie mangelhaft.

Grundsätzlich muss auch der Verbraucher erst mal beweisen, dass ein Mangel vorliegt. Er muss also beweisen, dass das Produkt beispielsweise von der Produktbeschreibung abweicht. Das wäre dann der Fall, wenn ein Produkt als Neuware verkauft wird, aber mit deutlichen Gebrauchsspuren ankommt. Ein Mangel kann auch dann vorliegen, wenn ein technisches Gerät trotz korrekter Bedienung nach wenigen Wochen den Geist aufgibt. Insgesamt muss der Verkäufer für solche Mängel zwei Jahre lang nach Vertragsschluss einstehen. Beim B2C-Kauf kommt noch die Eingangs erwähnte Besonderheit der Beweislastumkehr zum Tragen. Innerhalb des ersten halben Jahres wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Danach muss der Verbraucher diese Anspruchsvoraussetzung beweisen.

In der Theorie könnte der Kunde also nach über einem Jahr ankommen und sagen: „Der Monitor hatte den Riss übrigens schon beim Auspacken.“ In der Praxis sind solche Aussagen aber nicht sonderlich glaubhaft. Der Kunde müsste jetzt nachvollziehbar darlegen, warum er diesen Mangel erst so spät angezeigt hat. Lebensnaher und auch glaubhafter ist ein zeitnahes Anzeigen eines offenen Mangels. Der Händler darf dem Verbraucher zwar keine Rügefristen auferlegen, der Faktor Zeit spielt bei der Beurteilung von Aussagen aber immer eine entscheidende Rolle.

Richtig schwierig kann es dann werden, wenn der Kunde keinen offensichtlichen Mangel moniert, sondern sich irgendwann innerhalb der ersten zwei Jahre ein Mangel zeigt. Gerade bei technischen Geräten steht dann oft die Frage im Raum, ob der gemeldete Defekt tatsächlich ein Gewährleistungsfall ist oder aber auf einen falschen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist. Auch Defekte, die aufgrund von gewöhnlichem Verschleiß entstehen, sind keine Sachmängel, die Gewährleistungsansprüche begründen. 

So weit die Theorie. In der Praxis muss das natürlich bewiesen werden. Das gute ist, dass der Händler sich nicht einfach mit Fotos vom Mangel zufrieden geben muss, sondern vom Käufer verlangen kann, das Produkt zur Prüfung zu übergeben. Der Händler kann so eingehend prüfen, ob es sich tatsächlich um einen Mangel handelt und dem Käufer dann darlegen, wieso dieser kein Gewährleistungsanspruch hat. Ist die Sache nicht eindeutig, muss im schlimmsten Fall ein Gutachter zu Rate gezogen werden. Ein Sachverständigengutachten kostet zwar Geld, hat aber den Vorteil einen hohen Beweiswert zu haben.  

Regelungen beim B2B oder Privatkauf

Bei anderen Käufen gibt es die Beweislastumkehr nicht. Sie ist eine Besonderheit in B2C-Geschäften. Da auch das Transportrisiko bereits bei Abgabe an das Logistikunternehmen auf den Kunden übergeht, treffen den Käufer härtere Beweispflichten. Kommt die Ware kaputt beim Kunden an, muss dieser nicht nur beweisen, dass sie mangelhaft ankam, sondern auch, dass dieser Mangel bereits bei der Übergabe durch den Verkäufer an das Transportunternehmen vorlag. Kann der Verkäufer sogar noch beweisen, wie einwandfrei er das mangelhafte Produkt verpackt hat, hat der Käufer schlechte Karten. Auch hier sind Unternehmen, die ihren Warenausgang gut protokollieren wieder im Vorteil. Privatverkäufer sollten beim Versenden von zerbrechlichen Waren gegebenenfalls ein Foto vom Inhalt des Paketes machen, um so im Zweifel nachweisen zu können, dass die Ware gut gepolstert war und sie nicht für den Scherbenhaufen im Paket verantwortlich sind.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.