Verpackungsgesetz

Vollständigkeitserklärung: Fristende am 15. Mai beachten

Veröffentlicht: 28.04.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 28.04.2021
Mann füllt Dokument aus

Am 15. Mai 2021 endet eine wichtige Frist des Verpackungsgesetzes: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen bis dahin ihre Vollständigkeitserklärung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister eingereicht haben, mit der ein Nachweis über die im Vorjahr in Verkehr gebrachten Verpackungen erbracht wird. Bei der Vollständigkeitserklärung handelt es sich um eine anspruchsvollere Aufgabe, auch weil sie vor der Abgabe etwa durch Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt werden muss. Allerdings ist nicht jeder, der der Systembeteiligungspflicht unterliegt, auch zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet. 

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Vollständigkeitserklärung – Was ist das?

Die Vollständigkeitserklärung ist eine Pflicht, die aus dem Verpackungsgesetz resultiert. Zur Erinnerung: Das Verpackungsgesetz verpflichtet Hersteller bestimmter, sogenannter systembeteiligungspflichtiger Verpackungen, zur Wahrnehmung ihrer Produktverantwortung mit Blick auf den schonenden Umgang mit Ressourcen. Zu diesem Verpackungen gehören etwa Versandverpackungen, die Online-Händler für ihre Lieferungen nutzen – und durch deren erstmaliges Inverkehrbringen das Groß der Händler zu Herstellern im Sinne des Verpackungsgesetzes wird.

Nötig sind dann insbesondere die sogenannte Systembeteiligung bei einem dualen System, welches die Organisation der Sammlung und Wiederverwertung der Verpackungsabfälle übernimmt, sowie die Registrierung bei der Zentralen Stelle für das Verpackungsregister LUCID. Diese Pflichten sollten Online-Händler äußerst ernst nehmen: Bei Verstoß droht nicht nur ein Bußgeld, es handelt sich auch um einen sehr häufig auftauchenden Gegenstand von Abmahnungen. 

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Die Masse macht's – Dazu dient die Vollständigkeitserklärung

Da die Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen natürlich eine wichtige Rolle spielt, müssen Hersteller diese melden – regelmäßig passiert dies über die Datenmeldung gegenüber dem genutzten dualen System und der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Einen ähnlichen Zweck hat nun die Vollständigkeitserklärung, die § 11 Abs. 1 VerpackG vorsieht: Hersteller teilen der Zentralen Stelle über diese Erklärung mit, welche Massen an Verpackungen sie im letzten Jahr in Verkehr gebracht haben und dass sie ihrer Systembeteiligungspflicht ordnungsgemäß und vollständig nachgekommen sind.

Die zu meldenden Daten fallen im Vergleich zur allgemeinen Datenmeldepflicht jedoch etwas umfangreicher aus, es müssen zum Beispiel auch Angaben zu bestimmten Verpackungen gemacht werden, die gerade nicht der Systembeteiligungspflicht unterfallen (Gewerbeabfall), vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 2 VerpackG. Ein weiterer Unterschied betrifft die Form der Erklärung: Während Hersteller die Datenmeldung einfach selbst erstellen und abgeben können, ist bei der Vollständigkeitserklärung die Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer oder Steuerberater notwendig, wie in § 27 Abs. 2 VerpackG definiert. 

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Bagatellschwellen – Wer muss eine Vollständigkeitserklärung abgeben?

Während die Pflichten zur Systembeteiligung, Registrierung und Datenmeldung grundsätzlich für alle Hersteller systembeteiligungspflichtigen Verpackungen gelten, ist die Lage bei der Vollständigkeitserklärung allerdings anders: Im Regelfall muss ein Händler hier bestimmte Mengenschwellen überschreiten, um der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung zu unterliegen. Erstmals in Verkehr gebracht werden müssen demnach mind. 

  • 80.000 kg Glas, oder
  • 50.000 kg Papier Pappe und Karton, oder
  • 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Getränkekartonverpackungen und sonstige Verbundverpackungen. 

Doch auch, wer diese Schwellen nicht überschreitet, kann zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung verpflichtet sein. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister oder die jeweils zuständige Landesbehörde kann dies nämlich jederzeit verlangen. 

Besteht die Pflicht, muss die Vollständigkeitserklärung bis zum 15. Mai gemeinsam mit der Prüfbestätigung und dem Bericht des Prüfers elektronisch bei der Zentralen Stelle eingereicht werden. Diese hat in der „Technischen Anleitung zur Abgabe der Vollständigkeitserklärung“ Vorgaben gemacht, die zwingend eingehalten werden müssen. 

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