Wir wurden gefragt

Was geschieht, wenn ein verschollenes Paket wieder auftaucht?

Veröffentlicht: 14.04.2021 | Geschrieben von: Julia Petronis | Letzte Aktualisierung: 14.04.2021
Pakete fallen vom Fahrzeug

Viele Händler kennen das Problem: man übergibt seine Sendung an den Transportdienstleister und bekommt nach einiger Zeit von seinem Kunden die Frage zu hören, wo denn das erwartete Paket bleibe. Erfährt man schließlich vom Beförderer, dass die versandte Ware nicht mehr aufzufinden und somit auch nicht zustellbar ist, ergibt sich die Frage, wer für den durch Verlust entstandenen Schaden beim Kunden, aber auch beim Händler selbst, aufkommt. 

Der Transportdienstleister haftet

In der Regel kann der Transportdienstleister, wie in dem uns vorliegenden Fall DHL, für den Verlust der ihm anvertrauten Ware haftbar gemacht werden. Der Händler kann seinen Schaden durch Erteilen eines Nachforschungsauftrages folglich bei ihm geltend machen. Vor allem Online-Händler sollten jedoch beachten, dass sie das Transportrisiko tragen und auch ein Regressanspruch des Kunden ihm gegenüber entsteht. Daher steht wiederum dem Käufer das Recht zu, den bereits gezahlten Kaufpreis vom Händler zurückzuverlangen. So weit, so gut. Fraglich ist, was passiert, wenn die verschollene Sendung wieder zum Vorschein kommt.

Erstattungsbeträge sind zurückzugewähren

Taucht ein Paket unerwartet wieder auf und wird es dem Kunden zugestellt, so sind alle bereits gezahlten Erstattungsbeträge zurückzugewähren. Der Transportdienstleister hat das Recht den Erstattungsbetrag vom Händler zurückzuverlangen. Wurde kein fixer Termin für die Lieferung vereinbart ist auch kein Verzug eingetreten. Leistet der Transportdienstleister, wenn auch nach einem längeren Zeitraum, dennoch, so ist der Händler um den gezahlten Entschädigungsbetrag ungerechtfertigt bereichert und zur Rückzahlung verpflichtet. Doch auch der Händler muss nicht auf seinen Kosten sitzen bleiben. Nach Erhalt der Ware ist der Kunde ebenfalls um seinen erhaltenen Erstattungsbetrag ungerechtfertigt bereichert. Der Kaufvertrag ist durch die Zustellung der Ware von Seiten des Händlers erfüllt worden. Wird das verloren geglaubte Paket doch noch an den Kunden zugestellt und nimmt dieser von der Ware Gebrauch, so kann auch von ihm der erstattete Betrag zurückverlangt werden. 

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