Nach neuem GWB-Gesetz

Bundeskartellamt startet neues Verfahren gegen Amazon

Veröffentlicht: 18.05.2021 | Geschrieben von: Markus Gärtner | Letzte Aktualisierung: 18.07.2022
Amazon-Logistikzentrum

Das Bundeskartellamt hat Amazon schon seit Langem im Visier: Zwei Verfahren laufen bereits gegen den Online-Riesen. Jetzt geht die Behörde erneut gegen Amazon vor und kann dieses Mal die neuen Vorgaben des im Januar 2021 abgesegneten GWB-Digitalisierungsgesetzes nutzen, wie das Amt mitteilt. Die neuen Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) betreffen den Paragrafen 19a, das „missbräuchliche Verhalten von Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb“ – wie etwa Amazon, Facebook und Co. Außerdem hat das Bundeskartellamt dazu auch eine neue eigene E-Commerce-Abteilung geschaffen.

Kartellwächter können schneller und effektiver gegen große Digitalkonzerne vorgehen

Unter dem neuen Gesetz soll das Bundeskartellamt vor allem schneller und effektiver gegen dominierende Unternehmen vorgehen können. So kann zum Beispiel der ansonsten nötige Rechtsweg verkürzt werden: Beschwert sich ein Unternehmen über eine Entscheidung des Amtes, entscheidet darüber ab jetzt direkt der Bundesgerichtshof anstatt dass alle unteren Instanzen und Gerichte zuvor einzeln entscheiden müssen.

Gegen Facebook läuft ein solches Verfahren bereits. Die Kartellwächter prüfen jetzt Amazons Dominanz. „Konkret prüfen wir in einem ersten Schritt, ob Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Charakteristisch dafür ist insbesondere ein sich über verschiedene Märkte erstreckendes Ökosystem – eine schwer angreifbare wirtschaftliche Machtstellung. Mit seinen Online-Marktplätzen und vielen weiteren – insbesondere digitalen – Angeboten kommt dies für Amazon in Betracht“, erklärt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Amazon dominiert mit seinen jeweiligen Länder-Marktplätzen offenbar nicht nur weite Teile des globalen E-Commerce, sondern ist mit seinem Cloud-Dienst Amazon Web Services ebenfalls Marktführer und wird etwa auch im Bereich Online-Werbung und -Anzeigen neben Google und Facebook immer relevanter. 

Diese Praktiken Amazons kann das Kartellamt verbieten

Bei Verstößen kann das Bundeskartellamt bestimmte Praktiken untersagen, wie etwa die Selbstbevorzugung von konzerneigenen Diensten oder die Behinderung des Marktzutritts von Dritten durch die Verarbeitung wettbewerbsrelevanter Daten. 

Das Kartellamt ermittelt bereits in zwei laufenden Verfahren gegen Amazon: Dabei geht es um den Einfluss von Preiskontrollmechanismen bzw. Algorithmen auf die Preissetzung der auf dem Amazon-Marktplatz tätigen Händler sowie um die Vereinbarungen zwischen Amazon und Markenherstellern wie Apple, die Dritthändler zum Teil vom Verkauf von Markenprodukten auf dem Amazon-Marktplatz ausschließen (sogenanntes Brandgating). 

Das sagt Amazon zu dem neuen Kartellrechtsverfahren

Ein Amazon-Sprecher erklärte dazu, dass das Unternehmen vollumfänglich mit dem Bundeskartellamt kooperieren wolle. 

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