Wir wurden gefragt

Umsatzsteuerreform: Wie schnell erreichen Händler die neuen Lieferschwellen? [Update]

Veröffentlicht: 16.06.2021 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 16.06.2021
Mensch türmt Geldmünzen auf

Ab dem 1. Juli gelten die neuen Regelungen der EU-Umsatzsteuerreform. Viele kleine und mittelständische Online-Händler werden dann plötzlich umsatzsteuerpflichtig im EU-Ausland. Denn die bisher geltenden Lieferschwellen, die je nach EU-Mitgliedstaat zwischen 25.000 Euro und 100.000 Euro lagen, werden abgeschafft und mit einer einzigen EU-weiten Lieferschwelle ersetzt – und die liegt nur bei 10.000 Euro. 

So werden sich also ab Juli viele Händler damit auseinandersetzen müssen, dass sie die Lieferschwelle übertreten und dann in den EU-Staaten umsatzsteuerpflichtig werden, in die sie ihre Sendungen verschicken. Vereinfacht werden soll die Meldung und Begleichung der Steuerschulden durch das One-Stop-Shop-Verfahren, durch das etwa ein deutscher Händler seine Steuerschulden in Frankreich, Österreich und Dänemark zentral über das deutsche Bundeszentralamt für Steuern erklären und bezahlen kann. 

Doch viele Online-Händler sind noch unsicher. Wie wird die Lieferschwelle überhaupt berechnet? Zählen Versandkosten, Verkäufe in EU-Drittstaaten oder innerdeutsche Verkäufe dazu? Gilt die Lieferschwelle nur pro Kalenderjahr oder jahresübergreifend? Diese Fragen haben in den letzten Tagen die Redaktion erreicht. Wir wollen darauf im Folgenden antworten. Für alle weiteren Fragen empfehlen wir auch das ausführliche FAQ zur Umsatzsteuerreform und zum One-Stop-Shop

Nur grenzüberschreitende EU-Verkäufe sind relevant

Für die Lieferschwelle sind nur solche Verkäufe wichtig, die innerhalb der EU getätigt werden und die grenzüberschreitend sind. Inlandsumsätze werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt, schließlich geht es bei der Grenze von 10.000 Euro um die Umsatzsteuerpflicht im EU-Ausland. Außerdem fallen nur B2C-Verkäufe – also an Verbraucher – unter die Regelung. Verkäufe in EU-Drittstaaten, wie etwa die USA, sind für die Berechnung der Lieferschwelle nicht relevant und fallen nicht unter die neuen Regelungen. 

EU-weite Verkäufe werden zusammengerechnet

Allerdings werden alle EU-weiten Verkäufe zusammengerechnet, es gibt keine 10.000-Euro-Lieferschwelle pro EU-Land. Ein deutscher Online-Händler, der also für 4.000 Euro Waren nach Österreich, für 3.000 Euro nach Belgien und für 5.000 Euro nach Polen verschickt, hat die Lieferschwelle überschritten. Er wird ab der Sendung, die die 10.000-Euro-Marke überschreitet, ab dem ersten Cent in allen EU-Staaten umsatzsteuerpflichtig, in die er nur eine weitere Warensendung verschickt. 

Nettokosten und die relevanten Kalenderjahre

Der Schwellenwert von 10.000 Euro berechnet sich nach dem Nettoumsatz. Entscheidend ist also der Nettowarenwert der Sendungen, die ins EU-Ausland an Verbraucher geschickt wurden. 

Außerdem gilt die Lieferschwelle immer nur für ein Kalenderjahr. Es werden nicht die Umsätze aus verschiedenen Jahren zusammengerechnet. Wer etwa im Jahr 2020 Waren für 5.000 Euro im EU-Ausland vertrieben hat und im Jahr 2021 auf 7.000 Euro Nettoumsatz kommt, hat den Schwellenwert nicht überschritten. 

Aber Achtung: Hat man den 10.000-Euro-Schwellenwert im Jahr 2020 überschritten, wird man 2021 in jedem EU-Staat umsatzsteuerpflichtig, in das man eine Warensendung liefert. Die neue Regelung sieht nämlich vor, dass zur Beurteilung der Lieferschwelle immer auch das Kalendervorjahr und das laufende Kalenderjahr herangezogen werden.

Update (16.06.2021, 16:11 Uhr): Versandkosten sind relevant für Berechnung der Lieferschwelle

In einer früheren Version dieses Artikels hieß es, dass Versandkosten nicht berücksichtigt werden, um zu berechnen, ob die Lieferschwelle überschritten wurde. Korrekt ist aber, dass die Versandkosten sehr wohl herangezogen werden und in den Schwellenwert von 10.000 Euro mit einfließen müssen.

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