Verbraucher müssen draußen bleiben

Diese Besonderheiten sind im B2B-Shop zu erfüllen

Veröffentlicht: 28.06.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.06.2021
Business to Business Marketing

Die Gründe, warum ein Händler nichts an Verbraucher verkaufen möchte, sind vielfältig. Sei es das (lästige) gesetzliche Widerrufsrecht oder schlicht und ergreifend ein spezielles Sortiment, das ohnehin nur im gewerblichen Bereich Absatz findet. Viele der derzeit geltenden gesetzlichen Informationspflichten beruhen auf der starken Lobby der Verbraucher. Sie sollen in erster Linie eins: Verbraucher vor Vertragsfallen, unlauter handelnden Händlern – und manchmal auch vor sich selbst schützen. Was macht also den reinen B2B-Shop aus, zu dem Verbraucher keinen Zutritt haben und wo liegen die Vor- und Nachteile?

Wer ist Verbraucher? Wer ist Unternehmer?

Am Anfang steht natürlich die Frage, was einen reinen B2B-Shop überhaupt ausmacht. Klar, der Name sagt es: Business to Business heißt, man will in diesem Shop Verbraucher gänzlich ausschließen und nur an gewerbliche Kunden verkaufen. 

Wer Verbraucher ist, und wer Unternehmer, beschreibt das Gesetz: Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Soll der Vertragsgegenstand hingegen sowohl der beruflichen als auch der privaten Benutzung dienen, ist entscheidend, welche Benutzung überwiegt. Unbeachtlich soll dabei sein, was sich der Käufer denkt, sondern der Inhalt des Kaufvertrages und die äußeren Begleitumstände sollen herangezogen werden. So weit, so gut. 

Ein Beispiel: Ein Handwerker kauft sich einen Profischlagbohrer. Aber er renoviert damit auch sein neues Haus und nutzt diesen daher auch privat. Da er das Gerät aber im Fachmarkt für Handwerker erworben hat, wird der Kauf seinem Gewerbe zugerechnet und nicht ihm als Verbraucher.

Nun kann man in der Praxis mit diesen starren, lebensfremden Definitionen (wie so oft) nicht viel anfangen. Der BGH gibt immerhin etwas Klarheit: Der Kauf durch eine Privatperson, die sowohl als Verbraucher als auch in ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Unternehmer einkauft, ist lediglich dann nicht von einem Verbraucher anzusehen, wenn der Kauf eindeutig und zweifelsfrei ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30. September 2009, Az.: VIII ZR 7/09). 

In der Praxis sind es gerade die Grenzfälle, bei denen es zu Streitigkeiten kommt. Eine Registrierkasse mit Kosten im vierstelligen Bereich wird sich wohl kaum eine Privatperson kaufen. Wie sieht es aber aus mit einer Duschwanne für das Eigenheim des Immobilienmaklers oder einem Alarmsystem? Gewerblich oder privat? Die Angabe der Anschrift einer Firma als Lieferort in Verbindung mit dem Namen des Bestellers als Rechnungsempfänger lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung zu selbstständigen beruflichen Zwecken zu, so der BGH (s. o.). Auch die Tatsache, wer die Rechnung zahlt, ist nur ein Indiz, kein Beweis.

Nicht überall, wo B2B drauf steht, ist auch B2B drin: Die Zugangskontrolle

Nun steht jedoch eine weitere, ganz zentrale Frage im Raum: Hat der sogenannte B2B-Shop auch seinen Namen verdient? Ein lapidarer Banner auf der Startseite, der darauf hinweist, dass Verbraucher leider draußen bleiben müssen, reicht dafür nämlich nicht aus. Die Rechtsprechung verlangt von den Online-Händlern, die im B2B-Bereich Waren bewerben und anbieten, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Beteiligung von Verbrauchern auch tatsächlich zu vermeiden. 

Zahlreiche andere Informationspflichten wie die endlos langen Rechtstexte oder Grundpreise können dann entfallen. Dafür muss jedoch das Zugangs-Prozedere in den Online-Handel übertragen werden, was für den Betreiber des B2B-Shops umfassende Überwachungspflichten auslöst. Knackpunkt ist vor allem, dass bei deren Verletzung die kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens droht. 

Warum ist das so? Rutschen Verbraucher durch, gehen ihnen wertvolle und gesetzliche Informationspflichten verloren und der Händler wird behandelt, als hat er einen normalen B2C-Shop – mit allem drum und dran, also Widerrufsrecht & Co.

Hinweis auf Ausschluss der Verbraucher

Den Betreiber eines reinen B2B-Shops trifft die Pflicht, eindeutig und gezielt darauf hinzuweisen, dass sein Angebot ausschließlich gegenüber Unternehmern gilt. Das bedeutet für die Praxis, dass der Ausschluss nicht unauffällig oder versteckt im Shop angebracht werden darf und für seine Wirksamkeit direkt am Anfang des Internetauftritts erfolgen muss. Er sollte gut wahrnehmbar auf jeder Seite des Shops erfolgen. Der Verbraucherausschluss sollte vorgenommen werden, bevor der Kunde zu den konkreten ausgestellten Produkten gelangt und erst recht bevor es zum Vertragsschluss kommt.

Ohne Nachweis kein Zutritt: die virtuelle Einlasskontrolle

Auch entsprechende Hinweise auf der Startseite eines Internetauftritts, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richtet, sind für sich allein genommen nicht ausreichend. Denn die zahlreichen Streitigkeiten betreffend die B2B-Plattform Melango haben gezeigt, dass es keineswegs ausreichend ist, Verbraucher mit derartigen Hinweisen von einem Kauf abzuhalten. Es muss vielmehr eine „virtuelle Eingangskontrolle“ stattfinden, die Verbraucher wirklich davon abhält, Bestellungen auszulösen. Dazu muss der Anbieter geeignete Kontrollmaßnahmen ergreifen, um die Unternehmereigenschaft des Kunden zu überprüfen und einen tatsächlichen Kauf durch Verbraucher zu unterbinden. 

Zum Einen kann ein Zulassungsverfahren durchgeführt werden, bevor ein Kunde Zugang zur Seite erhält. Bevor der Kunde die Seite/den Shop betreten kann, muss er also dem Händler einen Nachweis erbringen, dass er Unternehmer ist (z.B. durch Vorlage/Scan des Gewerbescheins, des Verbands- oder Kammerausweises). 

Es kann aber auch dem Shop in einem ersten Schritt eine Seite vorgeschaltet werden, die den optisch und inhaltlich klaren und transparenten Hinweis auf den Ausschluss von Verbrauchern enthält, welchen der Besucher erst abhaken muss, um zum Shop zu gelangen. Der Kunde muss dann dem Verkäufer wiederum in einem zweiten Schritt den Nachweis erbringen, dass er als Unternehmer handelt, indem er Scan/Kopie des Gewerbescheins etc. vorlegt bzw. einreicht. Zulässig ist auch eine Echtzeit-Überprüfung des Unternehmers über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Es muss jedoch eine „echte“ Abfrage und Überprüfung erfolgen. Bestellungen mit erfundenen Daten dürfen nicht möglich sein.

Das Wichtigste in Kürze: 

Es muss eine virtuelle Eingangskontrolle stattfinden. Verbraucher dürfen Bestellungen nicht auslösen können. Der Ausschluss sollte gut wahrnehmbar auf jeder Seite des Shops erfolgen.

  • Der Verbraucherausschluss sollte vorgenommen werden, bevor der Kunde zu den konkreten ausgestellten Produkten gelangt und erst recht bevor es zum Vertragsschluss kommt. 
  • Der Ausschluss sollte einfach verständlich formuliert sein. Es sollten keine Formulierungen und Abkürzungen verwendet werden, die dem Durchschnittsverbraucher nichts sagen. Beispiel: „Ein Verkauf erfolgt nur an Unternehmer, Gewerbebetreibende, Freiberufler, öffentliche Institutionen und nicht an Verbraucher i. S. v. § 13 BGB.“
  • Insbesondere dürfen sich auf den Seiten keine Angaben finden, die den Rückschluss zulassen, dass Verbraucher zum Vertragsschluss doch berechtigt sind (z.B. eingestelltes Widerrufs-/ Rückgaberecht).
  • Es darf im Bestellvorgang bei der Adresseingabe keine Auswahl zwischen den Feldern „Privat“ und „Firma“ geben. Der Name des Unternehmens muss als Pflichtangabe ausgestaltet sein. 
  • Auf der Bestellübersichtsseite befindet sich eine zusätzliche Check-Box mit folgender Formulierung: „Ich bestätige, die Bestellung als Unternehmer und nicht als Verbraucher zu tätigen. Ich habe die AGB/Kundeninformationen zur Kenntnis genommen.“

Der Verkäufer kann sich für den B2B-Handel auch gezielt eine Plattform aussuchen, die bereits für die speziellen Überwachungspflichten im B2B- Bereich entsprechend ausgestaltet und eingerichtet ist.

Die Mischung macht’s: B2B-Bereich im regulären Online-Shop

Händler, die in einem Shop sowohl B2B als auch B2C verkaufen, sollten für klar und unmissverständlich getrennte B2B- und B2C-Bereiche sorgen. Verbraucher dürfen keinen Zugang zu dem gewerblichen Bereich haben wie gerade eben beschrieben. Es empfiehlt sich jedoch zur eigenen Sicherheit, zwei voneinander unabhängige Online-Shops einzurichten.

Übrigens sind die Mischformen oft noch der Standard – also Shops, bei denen sowohl Verbraucher, als auch Unternehmer parallel und regulär über den gleichen Check-out nebeneinander bestellen können. Dann bleibt es dabei, dass zumindest auch Verbraucher darunter sind und Händler das Komplettprogramm samt aller nötigen Verbraucherinformationen abspielen müssen. Das wiederum provoziert aber bei den gewerblich bestellenden Kunden oft ein kleines Missverständnis: Sie denken, auch sie erhalten dann ein Widerrufsrecht oder können sich automatisch auch auf verbraucherschützende Regelungen wie die aus dem Gewährleistungsrecht berufen. Dem ist aber ganz und gar nicht so. Unternehmern steht kein Widerrufsrecht zu und darüber werden sie (eigentlich) in der Widerrufsbelehrung informiert. 

Rechtstexte

Impressum

Seit Bestehen der Informationspflicht war wohl kein anderer Grund so beliebt bei den Abmahnern: die Belehrung über die Online-Streitschlichtung. Ein kleiner Satz samt Link spülte den Abmahnern so viel Geld in die Taschen wie kaum ein anderer. Im B2B-Shop heißt es aber Aufatmen: die Informationspflichten der ODR-Verordnung, die die Grundlage bietet, haben nur Online-Händler zu erteilen, die Online-Kaufverträge bzw. Online-Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern schließen. Die Plattform zur Online-Streitbeilegung ist nicht nutzbar für Streitigkeiten im B2B-Bereich. Entsprechende Informationspflichten entfallen daher für B2B-Shops.

Alles andere rund um das Impressum bleibt jedoch bestehen: Name, Anschrift und Co. müssen auch ins B2B-Impressum, denn die rechtliche Grundlage, das Telemediengesetz knüpft nicht an die Zielgruppe, sondern nur an die Gewerblichkeit der Webseite als solches an.

Widerrufsbelehrung und Widerrufsrecht

Zum Thema Widerrufsrecht gibt es keine Diskussion. Käufe von Verbrauchern im Netz sind bis auf wenige Ausnahmen vom Widerrufsrecht umfasst: Dem Verbraucher räumt das Gesetz das Recht ein, seine abgegebene Vertragserklärung innerhalb einer Frist von mindestens 14 Tagen zu widerrufen. Ein Widerrufsrecht besteht also grundsätzlich nur bei Verbraucherverträgen. Eine Widerrufsbelehrung gibt es also im reinen B2B-Shop nicht. Auch eine Belehrung, dass kein Widerrufsrecht besteht, muss nicht erfolgen. Kauft ein Kunde in seiner gewerblichen Eigenschaft, kann er sich schon von Gesetzes wegen nicht auf ein Widerrufsrecht berufen (s. o.).

Die B2B-AGB

AGB müssen doch wohl Pflicht sein, denn warum macht man sich sonst die ganze Mühe und bezahlt teure Anwälte? Tatsächlich werden wir lange suchen müssen, und letztendlich trotzdem kein Gesetz finden, wo eine AGB-Pflicht bestätigt wird. Egal, ob zwei Unternehmer miteinander zu tun haben oder ein Verbraucher gegenüber steht. Eine Besonderheit, die es so nur im E-Commerce gibt, sind die immensen Informationspflichten, die eingeschränkt auch für den B2B-Bereich gelten.

Die Verwendung von AGB bietet aber noch weitere Vorteile, denn sie vereinfachen beispielsweise den Geschäftsalltag, weil AGB die Besonderheiten der angebotenen Leistung abbilden oder Zweifelsfragen klären. Im Streitfall kann der Händler so seine Kunden auf die geltenden AGB verweisen.

Außerdem sind fast alle AGB davon geprägt, die Rechte der Verkäufer zu stärken und die der Käufer zu schmälern. Auch wenn dies gegenüber Verbrauchern nur eingeschränkt möglich ist, sollten Unternehmer diese Chance innerhalb der rechtlichen Grenzen nutzen, denn besonders im B2B-Bereich gibt es mehr Gestaltungsspielraum. 

So kann beispielsweise die Gewährleistungsfrist gegenüber einem Unternehmer stärker als gegenüber einem Verbraucher in den AGB verkürzt werden. Natürlich hat auch das seine Grenzen und der Händler kann sich weder von jeglicher Haftung noch sonst allen Verpflichtungen einseitig und zu Lasten des Kunden befreien. Die §§ 305 ff. BGB stehen auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) nicht zur Disposition der Vertragsparteien, sondern stellen zwingendes Recht dar, wenn AGB vereinbart werden sollen, so der BGH (Urteil vom 20.03.2014, Az: VII ZR 248/13).

Bestell- und Auftragsbestätigung

Zwar schickt fast jeder Shop eine irgendwie geartete Bestätigung über den Eingang der Bestellung raus, weil das auch die Shopsysteme standardmäßig im Portfolio haben. Neben den sogenannten vorvertraglichen Informationspflichten (z.B. auf der Bestellübersichtsseite) müssen Online-Händler tatsächlich sogar auch nachvertragliche Informationspflichten erfüllen. Geschützt werden darüber, zumindest bedingt, auch gewerbliche Kunden.

Beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr (beispielsweise über einen Online-Shop) hat der Unternehmer dem Kunden den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) zu bestätigen. Dies gilt nicht nur gegenüber einem Verbraucher, sondern auch im B2B-Handel.

Newsletter-Werbung

Immer wieder werden Online-Händler kostenpflichtig abgemahnt, weil sie beim Versand von E-Mail-Werbung die Vorgaben aus Gesetz und Rechtsprechung nicht konsequent umsetzen. Warum? Nach wie vor gilt, dass die vorherige und ausdrückliche Einwilligung des Adressaten erforderlich ist, um diesem eine Werbe-E-Mail zusenden zu dürfen. Liegt die Einwilligung nicht vor, stellt dies eine unzulässige Belästigung des Empfängers dar. 

So weit so gut und sicherlich (zumindest in der Theorie) allen Webseitenbetreibern bekannt. Das Gesetz unterscheidet bei dieser Form der elektronischen Werbung jedoch nicht zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Es darf daher z. B. auch im B2B-Bereich die E-Mail-Adresse des Geschäftspartners nicht ungefragt zur Versendung von E-Mail-Werbung verwendet werden.

Warenwirtschaft und Logistik

Während bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern das Risiko von Schäden und Verlusten (sog. Transportrisiko) grundsätzlich beim Händler liegt, greift bei der Versendung im B2B-Bereich eine andere Vorschrift, laut der das Transportrisiko auf den Käufer übergeht, „sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.“

Demnach kann der gewerbliche Käufer keinen Ersatz vom Verkäufer verlangen, wenn die Ware auf dem Transportweg Schaden nimmt. Voraussetzung ist natürlich, dass der Absender die Waren ordnungsgemäß für einen sicheren Transport verpackt hat. Außerdem darf das Transportunternehmen keinen Fehler gemacht haben, sonst kann ggf. dort Regress genommen werden.

Kommentare  

#1 brrrrr 2021-06-29 09:41
Bei diesem Thema gibt es in der Tat einen Kreuzweg in Richtung „privater Scheinkauf“.
Aktuell: Mrs. X mit privat deklariertem Ebayaccount kauft Computerhardwar e, Mr. X unterzeichnet dazu den mehrfachen Nachrichtenaust ausch, Warenlieferung dann an anders angegebene Adresse: Mr.X in der Firma ABC… , Rechnungslegung ebenso unwidersprochen akzeptiert.
Dann Rücktrittsersuc hen und Rücksendung erst nach 4 Wochen (2 Wochen wurden in den Verkaufsbedingu ngen gegenüber Verbrauchern festgelegt). Eine zunächst versuchte einvernehmliche Regulierung (sehr mäßige Preisminderung) wird abgelehnt und dann:
ungekürzte Systemerstattun g zugunsten Mrs. X mit Privataccount und wohl zugunsten des „Privatkäufertr ios“ im Rahmen des Ebaykäuferschut zprogramms. Basta !
So hat diese Scheinmünze des Onlinehandels zwei Seiten: den Scheinprivatver käufer und den Scheinprivatkäu fer mit gutem Vertrauen darauf, dass es wegen eines dreistelligen Kaufbetrages nicht gleich zum Rechtsstreit kommen wird.
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