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Interview: So setzen Händler Recycling-Gesetze EU-weit um

Veröffentlicht: 19.07.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 27.07.2021
Gründe Logistikkette

Einen Online-Shop aufzubauen ist mit einigen Herausforderungen verbunden. Neben der technischen Komponente kommen jede Menge Spezialvorschriften für den E-Commerce dazu, die den Quereinsteigern aus dem stationären Handel so noch nicht geläufig sein dürften. Außerdem hat auch der Umweltschutz ein Wörtchen mitzureden, denn neben nachhaltigen Verpackungen und einem umweltgerechten Versand geht es auch um eine ökologische Herstellung, Kennzeichnung und Entsorgung von Elektroschrott sowie Verpackungen.

Andreas Landes, Gründer & Geschäftsführer von ecosistant erläutert Online-Händlern die Hintergründe, Herausforderungen und Chancen, die diese insbesondere bei einem grenzüberschreitenden Versand haben.

Flickenteppich: Pflichten von Land zu Land verschieden 

In Deutschland gelten für den Warenverkauf und insbesondere auch den -import hinsichtlich das Verpackungsgesetz, das Batteriegesetz sowie das Elektrogesetz. Gibt es entsprechende Schwesternvorschriften auch umgekehrt beim Verkauf von deutschen Händlern an andere EU-Kunden? Gibt es hierbei jeweils länderspezifische Besonderheiten?

Andreas Landes: Das ist richtig. Das Verpackungsgesetz, Batterie- und Elektrogesetz basieren jeweils auf EU-Richtlinien, die wiederum auch in allen übrigen EU-Mitgliedsstaaten in nationale Abfallgesetze überführt wurden. Demnach hat jedes Land in der EU eigene Institutionen, Prozesse, und teilweise auch andere Verpflichtungen, die sich für Hersteller, Importeure und natürlich auch Online-Händler ergeben. Während Inverkehrbringer von Verpackungen sich in Deutschland im Verpackungsregister LUCID registrieren müssen, muss man sich bei einem Versand ins Ausland beispielsweise im polnischen BDO-Register oder im litauischen GPAIS-Register anmelden.

Welche Pflichten ergeben sich daraus für deutsche Hersteller, wenn sie Batterien beziehungsweise Elektrogeräte in andere EU-Länder verkaufen wollen sowie dort Verpackungen in den Verkehr bringen?

Andreas Landes: Wer als deutscher Hersteller oder Händler Produkte im Ausland in Verkehr bringt, muss für jedes Land gesondert prüfen, welche Verpflichtungen sich aus den nationalen Abfallgesetzen ergeben. In der Regel muss man sich bei den bereits erwähnten Herstellerregistern anmelden und sicherstellen, dass die eigenen Verpackungen, Elektrogeräte und Batterien ordnungsgemäß recycelt werden. Da es als Online-Händler quasi unmöglich ist, selbst in jedem Land ein gesetzeskonformes Recycling-System aufzubauen, kann man sich bei etablierten Rücknahmesystemen anmelden und so die eigenen Recyclingpflichten erfüllen. In manchen Ländern – Ungarn oder Kroatien beispielsweise – wird das Recycling aber auch durch eine Umweltsteuer oder einen nationalen Abfallfonds finanziert, an dem sich die Inverkehrbringer beteiligen müssen. Die Pflichten für deutsche Online-Shops sind also wirklich von Land zu Land und auch je nach Umsatz oder Verpackungsmaterial sehr verschieden.

Gibt es Ausnahmen für B2B-Händler oder Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen im Ausland?

Andreas Landes: B2B-Händler haben insofern Glück, dass generell die Importeure in der Pflicht sind, sich um die Verpackungslizenzierung bzw. Registrierung der Elektrogeräte und Batterien zu kümmern. Wer also z. B. von Deutschland aus an Händler in Frankreich verkauft, die dort die Produkte weiterverkaufen, muss sich in Frankreich nicht selbst registrieren.

„B2B“ ist hierbei allerdings nicht ganz die korrekte Bezeichnung. Verkauft man seine Produkte z. B. an Unternehmen, die „Endverbraucher“ der Produkte sind und diese nicht weiter vertreiben, dann gelten prinzipiell dieselben Pflichten wie bei einem Verkauf an eine Privatperson. Man ist dann also als Exporteur in der Pflicht.

Für Kleinunternehmer mit geringen Umsätzen im Ausland gibt es teilweise auch Ausnahmen in einigen Ländern, aber nicht überall. In vielen Ländern gilt – genau wie in Deutschland übrigens – ab der ersten Verpackung und ab dem ersten Elektrogerät muss registriert werden. Die Prozesse sind bei kleinen Mengen aber meist einfacher. Häufig genügt eine einzige Mengenmeldung pro Jahr oder man bezahlt nur eine Mindestpauschale, wohingegen man bei großen Umsätzen sehr detaillierte Mengenmeldungen, teils auf Monatsbasis einreichen muss.

Kosten beginnen bei Cent-Beträgen und enden im fünfstelligen Bereich

Mit welchen Kosten müssen Händler zum einen für die Erfüllung der Pflichten sowie der Inanspruchnahme der Dienstleistung von ecosistant zum anderen rechnen?

Andreas Landes: Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten sind sehr individuell. Bei der Verpackungslizenzierung handelt es sich meist um kleine Cent-Beträge pro Kilogramm Verpackungsmüll. Das variiert zum Teil auch stark von Land zu Land und je nach Art des Materials. Bei Elektrogeräten und Batterien richten sich die Recycling-Kosten in der Regel ebenso nach der Geräteart und dem Gewicht, das man jährlich in Verkehr bringt. Zusätzlich zu den variablen Kosten können auch Registergebühren anfallen, und meistens gibt es die bereits angesprochenen administrativen Gebühren. Das sind für die Verpackungslizenzierung in Österreich z. B. jährlich je nach Anbieter 12 bis 150 Euro, in Luxemburg mindestens 50 Euro, oder in Spanien sogar 600 Euro pro Jahr.

Da die Kosten so unterschiedlich sein können, beinhaltet der ecosistant Service für jedes Land auch eine Preisvorschau. So kann man bereits vor der Pflichterfüllung in jedem Zielmarkt abschätzen, welche Kosten auf einen zukommen werden.

Grob sollte man für die Verpackungslizenzierung europaweit mindestens 3000 Euro einplanen. Für Elektrogeräte und Batterien liegen die Kosten deutlich höher, weil man nach der WEEE-Richtlinie verpflichtet ist, in jedem EU-Mitgliedsstaat einen sogenannten Bevollmächtigten („Authorized Representative“) zu bestimmen. Diese Bevollmächtigten-Services kosten meist schon 500 Euro pro Land und pro Jahr, noch vor den eigentlichen Recycling-Kosten. Bei 27 Ländern ist man also schnell bei 15.000 Euro.

Die Preise für unseren ecosistant Service hingegen fallen kaum ins Gewicht. Durch die Digitalisierung der Beratungsdienstleistung können wir den Service ab lediglich 19,99 Euro pro Land bzw. 399 Euro im Europa-Paket anbieten. Letzteres enthält alle Compliance-Analysen, Compliance-Guides und Compliance-Monitoring für 30 Länder: Die 27 EU-Staaten sowie die Schweiz, Norwegen und Großbritannien. Wir bieten darüber hinaus auch einen Premium-Service, bei dem wir das komplette Compliance-Management europaweit für unsere Kunden übernehmen. Das volle Outsourcing lohnt sich besonders für Online-Händler mit sehr großem Auslandsumsatz in vielen Absatzmärkten.

Welche Konsequenzen drohen Händlern, die ihre Pflichten beim grenzüberschreitenden Handeln nicht erfüllen und wie wahrscheinlich werden Verstöße geahndet?

Andreas Landes: Die Konsequenzen sind genau wie die Pflichten von Land zu Land sehr unterschiedlich. Das belgische Verpackungsgesetz sieht sogar Geldstrafen von bis zu 2 Millionen Euro vor, während es hierzulande maximal 200.000 Euro sind. In Polen hingegen sind sogar Freiheitsstrafen möglich. Ein Online-Händler mit eher kleinen Umsätzen hat natürlich nicht mit den Höchststrafen zu rechnen, dennoch können Geldstrafen und insbesondere Vertriebsverbote schmerzhaft sein.

Eine generelle Aussage zur Wahrscheinlichkeit der Ahndung ist schwer zu treffen. Tendenziell wächst das Risiko. Durch die neuen Regeln zur Umsatzsteuer in der EU werden auch geringe Verkäufe in jedem Land behördlich registriert. Durch die Marktüberwachungsverordnung erhalten Behörden neue Kontrollkompetenzen. Und durch die stetig strenger werdenden Vorgaben zu Recyclingquoten in der EU bei gleichzeitigem Boom des Online- Handels können sich die Länder „Trittbrettfahrer“ nicht länger leisten. Das größte Risiko geht aber nach wie vor von Wettbewerbern aus. Da es in vielen Ländern öffentlich einsehbare Verpackungs- und WEEE-Register gibt, kann ein lokaler Wettbewerber schnell erkennen und zur Anzeige bringen, wenn ein ausländischer Shop sich ohne gültige Registrierung in seinem Territorium breit macht.

Umsetzung in Eigenregie möglich, aber mühselig

Können Händler diese Pflichten, insbesondere ohne Fremdsprachenkenntnisse, im Alleingang erfüllen?

Andreas Landes: Komplett im Alleingang ist es sehr mühselig; besonders die Recherche der eigenen Verpflichtungen in jedem Land kann sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Aber prinzipiell ja, definitiv. Das ist gewissermaßen auch der Anspruch bei ecosistant, den wir an unseren eigenen Service haben: Wir möchten, dass jeder Online-Shop seine Recycling-Pflichten europaweit erfüllen kann. Dazu wählen wir für jedes Land Recycling-Systeme aus, die nicht nur durch ihre Preisstruktur und nachhaltigen Prozesse herausstechen, sondern die auch Erfahrung mit internationalen Kunden mitbringen. So können wir für jedes Land englischsprachige Ansprechpartner vermitteln, und auch die Mengenmeldung funktioniert in den meisten Ländern auf Englisch beziehungsweise mithilfe englischer Anleitungen.

Warum ist die Hilfe eines Dienstleisters wie ecosistant sinnvoll und lohnt es sich auch für kleine Händler mit wenig Umsätzen im Ausland?

Andreas Landes: Zwei Worte: Zeitersparnis und Sicherheit. Wer den digitalen Beratungsservice von ecosistant nutzt, verbringt nie mehr auch nur eine Sekunde mit Recherchen zu den europaweiten Recycling-Gesetzen. Man beantwortet zu jedem Land einen kurzen Fragebogen und erhält sofort einfache Schritt-für-Schritt Anleitungen, mit denen man alle Pflichten erfüllen kann. Die Anleitungen sind speziell auf den jeweiligen Shop zugeschnitten und vollständig. Man läuft also auch nicht Gefahr, wichtige Punkte zu übersehen.

Für kleine und mittelständische Händler oder Startups lohnt sich der digitale ecosistant Service vor allem deshalb, weil man sehr viel Geld einsparen kann. Mit den Anleitungen von ecosistant kann man die Abfallgesetze europaweit selbst umsetzen; teure externe Dienstleister werden dadurch überflüssig. Für wirklich kleine Händler, die z. B. nur nebengewerblich einen Online-Shop betreiben, kann die Erfüllung der Pflichten aber dennoch wirtschaftlich unrentabel sein, denn in der Regel gibt es administrative Mindestgebühren.

Nationale Spezialvorschriften erschweren Compliance

Gibt es außer für Batterien beziehungsweise Elektrogeräte sowie das Inverkehrbringen von Verpackungen im EU-Ausland noch weitere Vorschriften oder spezielle Anforderungen beim grenzüberschreitenden Verkauf?

Andreas Landes: Tatsächlich gibt es ähnliche Vorschriften zum Beispiel in der Slowakei auch für alle Konsumgüter, die aus Glas, Papier bzw. Kartonage, oder Plastik bestehen. Da die Recycling-Systeme aber Großteils dieselben wie für Verpackungsabfälle sind, deckt der ecosistant Service diese Pflichten mit ab.

In Frankreich gelten auch für Textilien und Schuhe Lizenzierungspflichten bei einem speziellen Recycling-System. Betroffen ist prinzipiell jeder Fashion Shop – auch aus Deutschland – der Versand an Endverbraucher in Frankreich anbietet. Ähnliche Pflichten sind in Schweden und den Niederlanden ab spätestens 2023 geplant, und werden in den kommenden Jahren getrieben durch den EU Green Deal wohl auch in den übrigen Staaten nach und nach folgen.

Gibt es vergleichbare Pflichten auch in Ländern außerhalb der EU, z.B. Schweiz, USA? Gibt es hier ebenfalls Unterstützung durch ecosistant?

Andreas Landes: Ja, auch in einigen Drittländern gibt es vergleichbare Gesetze. In Großbritannien sind die auf der EU-Verpackungsrichtlinie, WEEE- und Batterierichtlinie basierenden Gesetze trotz Brexit nach wie vor in Kraft und werden in den kommenden Jahren sogar reformiert bzw. verschärft. Die Schweiz, Norwegen, und auch einige nicht-europäische Länder wie Israel, die Türkei oder Kanada haben ähnliche Extended Producer Responsibility Systeme. Mit ecosistant möchten wir für jeden Online-Händler alle Recycling-Pflichten in einem zentralen Dashboard abdecken. Derzeit bieten wir unseren Service für Verpackungsgesetze, Elektrogesetze und Batteriegesetze in allen 27 EU-Ländern, Großbritannien, Norwegen und der Schweiz an, und sind stetig dabei, den Service weiter auszubauen.

Nachtrag vom 27.07.2021

Auf unsere Leserfrage, wie es sich denn mit gebrauchten Verpackungen verhält, haben wir noch einmal bei Andreas Landes nachgehakt. Hier ist seine Antwort:

“Leider gilt man auch in dem Fall als Erstinverkehrbringer im jeweiligen Land. Somit gelten dieselben Pflichten wie für Neuware oder neues Verpackungsmaterial.

Beispiel: Ein Deutscher Händler verkauft gebrauchte Smartphones. Obwohl die Produkte ggf. bereits vom vorherigen Hersteller (in Deutschland) bei der Stiftung EAR registriert waren, enden diese Produkte nun bei einem Kunden (z. B. in Italien) im Müll, wofür dann keine Recyclingabgabe bezahlt worden wäre. Um die europaweite Registrierung kommt man somit nicht herum. Selbiges gilt für die Verpackung, die am Ende ebenfalls im Ausland anfällt. Man muss hier wirklich jedes Land getrennt voneinander betrachten. Immer, wo der Müll am Ende anfällt, muss ordnungsgemäß für das Recycling bezahlt werden.”

Andreas, danke für dein Feedback!

Kommentare  

#1 brrrrr 2021-07-24 14:03
und wie sieht es aus, wenn man keine Neuware sondern gebrauchte oder reparierte Artikel
in bereits zuvor genutzter Kartonage versendet oder dazu auch Verpackungseinh eiten nutzt,
die von den großen Paketzustellern stammen, dabei neu gekauft oder auch wieder verwendet ?
Hinzu kommt die Frage zur Wiederverwendun g von Polster-oder Isoliermaterial (Papier, Luftpolsterfoli en etc.)
Findet sich auch dies verarbeitet bis in die letzte Verästelung von EU-Richtlinen oder gar unterschiedlich en Bestimmungen der einzelnen Länder?
______________________

Hallo brrrrr,

vielen Dank für deine Rückfrage. In Deutschland ist es so: Gebrauchte Verpackungen, die bereits lizenziert worden sind und auch nicht als offiziell entsorgt gelten, müssen aus gesetzlicher Sicht nicht erneut lizenziert werden. Schwierig wird es nur, die zu überprüfen und nachzuweisen.

Was das Ausland angeht, fragen wir gerne bei unserem Interviewpartne r nach und reichen das Feedback als Update nach.

Viele Grüße
Die Redaktion
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