Gesetzesänderung zum 1. Dezember

Welche Änderungen bringt das neue TTDSG für Online-Händler?

Veröffentlicht: 30.11.2021 | Geschrieben von: Hanna Hillnhütter | Letzte Aktualisierung: 05.07.2022
Cookie-Hinweis auf Smartphone und Cookies

Am 1. Dezember tritt das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft. Die neue Verordnung löst damit das TMG und das TKG ab. Außerdem werden Regelungen der E-Privacy-Richtlinie umgesetzt, diese betreffen vor allem die Cookie-Banner. Wirklich große Änderungen für Online-Händler sind durch das TTDSG allerdings nicht zu erwarten, da zum Großteil nur das umgesetzt wird, was ohnehin schon galt. 

Das TTDSG regelt den Datenschutz in der Kommunikation. Dazu gehören Bestimmungen, zum Fernmeldegeheimnis und zum Umgang mit personenbezogenen Daten, bei der Nutzung von Telekommunikationsdiensten und Telemedien. 

Neue Rechtsgrundlage zur Speicherung von Cookies

Relevant für Online-Händler sind vor allem die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre bei Endeinrichtungen: den sogenannten Cookies. Dabei handelt es sich um kleine Textdateien, die bei dem Besucher einer Webseite auf dem Endgerät gespeichert werden. Das TTDSG regelt, dass vor Speicherung der Cookies, der Webseiten-Besucher aktiv dazu eingewilligt haben muss. Diese Einwilligungsabfrage kennen viele unter dem Begriff Cookie-Banner. Wirklich neu ist diese Regel allerdings nicht. Denn die EU-Richtlinie, die mit dem TTDSG umgesetzt wird, gibt es bereits seit über 10 Jahren. Zunächst war allerdings unklar, wie diese Richtlinie auszulegen ist. Im TMG, der bisherigen Rechtsgrundlage zur Speicherung von Cookies, suchte man vergebens nach einer Einwilligungspflicht.  Der EuGH hat mit seiner Entscheidung im Oktober 2019 allerdings klargestellt, dass eine Einwilligung notwendig ist. 

Keine Regel ohne Ausnahme

Eine Ausnahme zur Einwilligungspflicht gibt es dann, wenn die Speicherung von Informationen unbedingt erforderlich ist. Also Cookies, die gesetzt werden müssen, damit die Funktionalität der Seite gewährleistet ist. Hierunter fallen zum Beispiel Cookies, die Speicherung von Eingaben in Formularen gewährleisten, oder Cookies, die Nutzerpräferenzen, wie Sprache oder Bezahlmethode speichern. Auch Cookies, die dafür sorgen, dass Produkte im Warenkorb bleiben, sind von der Ausnahme betroffen. Nicht unter die Ausnahme fallen Webanalye-Cookies, zum Setzen dieser Cookies ist weiterhin eine Einwilligung erforderlich. Viele Änderungen ergeben sich in der Praxis somit nicht, da das Gesetz nur das festlegt, was die Rechtsprechung in der Vergangenheit schon entschieden hat. 

In § 26 macht das TTDSG den Weg frei für Personal Information Management Systems (PIMS).  Dann könnten Nutzer in einem Programm einmal angeben, welchen Cookies sie zustimmen möchten und müssten nicht bei jedem Webseitenbesuch aufs neue die entsprechenden Häkchen setzen. Das TTDSG ermächtigt allerdings zunächst die Bundesregierung, die Anforderungen für solche Dienste festzulegen. Voraussichtlich wird es also noch eine Weile dauern, bis diese Dienste tatsächlich genutzt werden können. 

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