Recycling

Verpackungsgesetz: Jahresmengenmeldung wird fällig

Veröffentlicht: 15.12.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.06.2022
verschiedene Verpackungsmaterialien

Seit Anfang 2019 gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz. Nach dem Prinzip der Produktverantwortung verpflichtet es nahezu alle Online-Händlerinnen und Online-Händler, Maßnahmen für die genutzten Verpackungen zu ergreifen – insbesondere die Systembeteiligungs- und Registrierungspflicht spielen eine erhebliche Rolle. Im kommenden Jahr 2022 stehen hierbei zudem einige Änderungen an. So wird beispielsweise die Registrierungspflicht deutlich ausgeweitet und auch für den Handel auf Marktplätzen oder via Fulfillment sollten Online-Händlerinnen und Online-Händler rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen treffen. 

Nicht vergessen werden sollte allerdings eine wichtige Aufgabe, die für viele Betroffene zum Jahreswechsel ansteht: die Jahresmengenmeldung.

Hintergrund: Was ist die Jahresmengenmeldung?

Die Datenmeldepflicht fußt auf der Systembeteiligungspflicht: Wer gewerblich mit Ware befüllte Verkaufs- oder Umverpackungen in Verkehr bringt, die typischerweise beim privaten Endverbraucher in Deutschland als Abfall anfallen, muss diese grundsätzlich bei einem dualen System lizenzieren. Online-Händlerinnen und -Händler sind von dieser Pflicht vornehmlich deswegen zahlreich betroffen, da die Kategorie der Verkaufsverpackungen auch Versandverpackungen umfasst. 

Diese Lizenzierungsverträge beziehen sich auf eine bestimmte Menge an Verpackungen, sodass Betroffene gegenüber ihrem dualen System regelmäßig angeben müssen, welche Menge an Verpackungen sie in Verkehr gebracht haben und künftig bringen wollen. Hier knüpft die Datenmeldepflicht nach § 10 VerpackG an: Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind demnach verpflichtet, „die im Rahmen einer Systembeteiligung getätigten Angaben zu den Verpackungen unverzüglich auch der Zentralen Stelle unter Nennung mindestens der folgenden Daten zu übermitteln:

  1. Registrierungsnummer;
  2. Materialart und Masse der beteiligten Verpackungen;
  3. Name des Systems, bei dem die Systembeteiligung vorgenommen wurde;
  4. Zeitraum, für den die Systembeteiligung vorgenommen wurde.“

Wer entsprechende Daten also an sein duales System übermittelt, muss dies unverzüglich auch bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister vornehmen. Und wie funktioniert das praktisch?

Datenmeldung nach dem VerpackG: Das ist zu tun

Um das Ganze etwas anschaulicher zu machen, folgt ein Beispiel: 

Micela ist Online-Händlerin. Im Dezember 2020 hat sie einen Systembeteiligungsvertrag für das Jahr 2021 bei einem dualen System abgeschlossen. Hierbei musste sie Verpackungsmengen angeben, die sie geschätzt hat – schließlich konnte sie noch nicht wissen, wie die Geschäfte tatsächlich laufen werden. Angegeben hat sie also eine Plan-Menge. Im Verlauf des Jahres hat sie sich dann regelmäßig notiert, wie viele Verpackungen sie entsprechend verwendet hat. 

Im Dezember 2021 bereitet sich Micela auf das kommende Jahr vor: Im Januar 2022 steht für sie die Datenmeldung bei ihrem dualen System an. Hierbei meldet sie zunächst, wie viele Verpackungen 2021 tatsächlich angefallen sind, also die Ist-Menge. Damit korrigiert sie quasi die zunächst veranschlagte Plan-Menge. Außerdem gibt sie an, wie viele Verpackungen sie im nächsten Berechnungszeitraum, also 2022, voraussichtlich verwenden wird. 

Zusammengefasst nimmt Micela Anfang 2022 also zwei Meldungen an ihr duales System vor: 

  • Jahresabschlussmeldung 2021: Micela gibt hier die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an, die sie im vorangegangenen Berechnungszeitraum als Herstellerin in Verkehr gebracht hat (Ist-Menge).
  • Planmengenmeldung 2022: Hier gibt Micela die Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen an, die sie im bevorstehenden Berechnungszeitraum voraussichtlich in Verkehr bringen wird (Plan-Menge).

Der Berechnungszeitraum ist bei Micela jeweils ein Kalenderjahr. Die Meldung kann sie ab dem 1. Januar des Folgejahres vornehmen. Das gilt auch für die meisten anderen Betroffenen. Eine allgemeine, gesetzliche Frist gibt es hierfür allerdings nicht. In manchen Fällen kann die Situation daher anders sein. Um herauszufinden, was gilt, bietet sich ein Blick in die Vertragsunterlagen über die Systembeteiligung an. 

Wichtig: Meldung an die Zentrale Stelle Verpackungsregister 

Wie eingangs erwähnt, darf dabei aber ein wichtiger Schritt nicht vergessen werden: die Meldung auch an die Zentrale Stelle Verpackungsregister. Eine konkrete Frist nach Datum gilt hier nicht. Vielmehr muss die Meldung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, erfolgen, wenn entsprechende Daten an das duale System gemeldet werden. Im Beispiel sollte Micela also die an das duale System gemeldeten Daten möglichst zeitgleich auch an die Zentrale Stelle übermitteln. Das geht ganz einfach über das entsprechende Online-Portal der Zentralen Stelle

Andere Personen, also beispielsweise Dienstleister, können dabei mit der Datenmeldung nicht beauftragt werden: Laut dem Verpackungsgesetz handelt es sich bei der Datenmeldung um eine höchstpersönlich zu erledigende Aufgabe. 

Erfüllen betroffene Online-Händlerinnen und Online-Händler die Pflicht der Datenmeldung nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, kann das zu herben Konsequenzen führen: Möglich ist die Verhängung eines Bußgeldes in Höhe von bis zu 10.000 Euro. 

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