Wir wurden gefragt

Dürfen Sex-Toys mit einer „Orgasmus-Garantie“ beworben werden?

Veröffentlicht: 15.02.2022 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 15.02.2022
Frau mit Sex-Toy im Bett

Nach dem Tag der Liebenden folgt am 15. Februar der Tag der Singles. Im Grunde genommen sind beide Tage ein guter Anlass, sich mal genauer, also aus rechtlicher Sicht, mit dem Thema Sex-Toys zu beschäftigen. 

Dürfen Sex-Toys zurückgesendet werden?

Wer online etwas bestellt, hat in der Regel ein Widerrufsrecht. Wie sieht es aber bei Sex-Toys aus? Dürfen Verbraucher einen bestellten Dildo auspacken oder gar ausprobieren? Immerhin hat das Widerrufsrecht den Sinn und Zweck, die Ware auf ihre Beschaffenheit zu prüfen. 

Zum Glück für Händler gibt es beispielsweise für Hygieneartikel Ausnahmen. Erst 2017 hat das Oberlandesgericht Hamm festgestellt, dass es sich bei Sexspielzeug um Hygieneartikel handeln kann. Versieht der Händler die Verpackung mit einem Hygienesiegel, so darf er das Widerrufsrecht für den Fall ausschließen, dass eben genau dieses Siegel gebrochen wurde.

Für Online-Händler bedeutet das aber auch, dass sie nicht einfach schreiben dürfen, dass das Widerrufsrecht pauschal für Sex-Toys ausgeschlossen sei. 

Darf mit einer „Orgasmus-Garantie“ geworben werden?

Die Werbung mit Garantien kann zum echten Fallstrick werden. Immerhin schreibt das Gesetz vor, dass bei Garantien immer über die genauen Bedingungen informiert werden muss. Und was ist eigentlich, wenn das Spielzeug nicht für den versprochenen Höhepunkt sorgt? Ist dies ein Sachmangel der zur Nacherfüllung berechtigt? Und wie soll diese denn aussehen? Auch hierzu gibt es Rechtsprechung.

Das Landgericht Bielefeld (Urteil vom 11.04.2017 - 12 O 82/16) musste sich ebenfalls im Jahr 2017 mit den Werbeaussagen von zwei Herstellern auseinander setzen. Zum einen ging es um den „Satisfyer“, der damit beworben wurde, für „schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ zu sorgen. Auf der anderen Seite gab es den „WomanizerPRO 400“, der über eine „99 % Orgasm Guarantee“ verfüge. 

Im Urteil kam das Gericht zum Ergebnis, dass beide Aussagen erkennbar übertrieben sind. Konkret hieß es zum „Satisfyer“: 

„Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Zeitspanne bis zum Erreichen eines Orgasmus und die Intensität eines solchen objektiv nachprüfbar ist. Der durchschnittlich orientierte Empfänger einer solchen Werbeaussage ist sich nämlich darüber im Klaren, daß die Schnelligkeit, die Intensität sowie die Häufigkeit eines Orgasmus nicht allein von dem Einsatz sowie der Beschaffenheit eines Druckwellenvibrators abhängt, sondern auch weitere Umstände Einfluß auf das angestrebte Ziel nehmen können."

Händler dürfen also mit Orgasmus-Garantien und ähnlichem werben. 

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