„Gravierender Betrugsfall“

Markenanmeldung: Patent- und Markenamt warnt vor gefälschten Zahlungsaufforderungen

Veröffentlicht: 27.07.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 27.07.2022
Lupe über Rechnung und Fraud auf Holzwürfeln

Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) warnt eindringlich vor irreführenden und betrügerischen Zahlungsaufforderungen. Anlass dafür sei ein besonders gravierender Fall, bei dem Rechnungen für Markenanmeldungen zur Zahlung bestimmter Summen auffordern. Das DPMA weist darauf hin, keine Rechnungen zu verschicken. Es seien bereits strafrechtliche Ermittlungen veranlasst worden. 

Betrügerische Zahlungsaufforderungen im Namen des Deutschen Patent- und Markenamtes

„Es handelt sich hier offensichtlich um einen besonders dreisten Versuch, unsere Anmelderinnen und Anmelder zu betrügen“, so DPMA-Präsidentin Cornelia Rudloff-Schäffer. 

Wie das DPMA mitteilt, kursieren derzeit Rechnungen für Markenanmeldungen, die unerlaubterweise das Logo des DPMA sowie die gefälschte Unterschrift eines hochrangigen Mitarbeiters der oberen Bundesbehörde enthalten. Die Schreiben, die dem Amt bisher vorliegen, würden anscheinend per frankiertem Brief versendet werden und zur Zahlung bestimmter Summen auf ausländische Konten auffordern – verwiesen werde in den Briefen auf eine polnische Bankverbindung. Das DPMA habe bereits mehr als 200 Anfragen alarmierter Bürger erhalten und die Angelegenheit selbstverständlich zur Anzeige gebracht. 

DPMA versendet keine Rechnungen

Die Behörde weist in ihrer Pressemitteilung ausdrücklich darauf hin, dass sie keine Rechnungen stelle, weder für Anmelde-, noch für Jahres- oder Verlängerungsgebühren. Auf entsprechende Zahlungsaufforderungen solle nicht eingegangen werden. In den Empfangsbestätigungen, die das Amt nach einer Markenanmeldung verschicke, würde es lediglich Gebühreninformationen geben. Für die fristgerechte Überweisung sei jeder Anmelder selbst verantwortlich. Auch würden für die Veröffentlichung der Schutzrechte in den amtlichen Registern keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden. Überweisungen, die an das DPMA gerichtet werden, sollten laut der Pressemitteilung „ausschließlich auf das Konto der Bundeskasse mit der IBAN DE84 7000 0000 0070 0010 54“ überwiesen werden. 

Das Amt weist weiter darauf hin, dass es auch über den aktuellen Fall hinaus immer wieder dazu komme, dass Bürgerinnen und Bürger in illegaler oder irreführender Weise zur Zahlung vermeintlicher Gebühren aufgefordert werden würden. Dabei würde es sich teils auch um eine Konfrontation mit zweifelhaften Angeboten handeln, was jedoch oft nicht auf den ersten Blick erkennbar sei. Das Amt empfiehlt hier einen skeptischen Blick in das ggf. vorhandene Kleingedruckte oder in die AGB, die sich mitunter auf der Rückseite solcher Schreiben befinden. 

Woran kann das betrügerische Schreiben erkannt werden und was ist zu tun?

Übersicht: Woran kann man das betrügerische Schreiben erkennen? 

Folgende Merkmale kamen bisher bei den Schreiben vor bzw. sind ein Hinweis auf einen betrügerischen Hintergrund: 

  • Zustellung anscheinend per frankiertem Brief
  • „Rechnung“ – Das DPMA stellt keine Rechnungen
  • Ausländische Kontoverbindung und/oder vorausgefüllter Überweisungsträger
  • Unerlaubte Verwendung des DPMA-Logos
  • Gefälschte Unterschrift eines hochrangigen Mitarbeiters

Weitere Informationen zu irreführenden Zahlungsaufforderungen stellt das DPMA hier zur Verfügung. 

Was können Betroffene tun?

Beim Erhalt von Schreiben dieser Art sollte sorgsam überprüft werden, ob es sich um ein offizielles, echtes Schreiben oder ein solches mit betrügerischer oder irreführender Absicht handelt. Betroffenen, die bereits Geld überwiesen haben, rät das DPMA, unbedingt selbst Anzeige zu erstatten. Zudem können Empfänger eines solchen Schreibens dieses per E-Mail an info[at]dpma.de senden, damit es als Beispiel zur Strafanzeige des DPMA hinzugefügt werden kann. 

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