Ab September

Das müssen Arbeitgeber zur Auszahlung der Energiepreispauschale wissen

Veröffentlicht: 09.08.2022 | Geschrieben von: Patrick Schwalger | Letzte Aktualisierung: 11.08.2022
Strommast

Als Reaktion auf die stark steigenden Verbraucherpreise für Energie hat die Bundesregierung bereits vor einigen Wochen die Energiepreispauschale beschlossen. Gewerbetreibende, Selbstständige und Angestellte sollen 300 Euro brutto erhalten. Schon im September soll es losgehen mit der Auszahlung. 

Alles, was Arbeitgeber jetzt wissen müssen, etwa wo das Geld herkommt oder wann die Auszahlung fällig wird, erklären wir in diesem Artikel.

Wem müssen Arbeitgeber die Pauschale auszahlen?

Die Pauschale erhalten alle Beschäftigten, auch Azubis, Werksstudenten, geringfügig Beschäftigte und Angestellte in Kurzarbeit. Bundesfreiwillige, Studierende in bezahlten Praktika oder sogar ehrenamtliche Übungsleiter, die einen steuerfreien Lohn erhalten, bekommen die Pauschale ebenfalls. 

Weiterhin müssen Arbeitgeber die Pauschale an Beschäftigte zahlen, die aktuell Krankengeld bekommen oder in Elternzeit sind.

Die Pauschale unterliegt der Einkommenssteuer. Wer allerdings unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von 10.347 Euro liegt, kann die 300 Euro unversteuert behalten.

Die Auszahlung erfolgt ab September

Der Zeitpunkt der Auszahlung richtet sich danach, wann normalerweise die Steuervoranmeldung des Unternehmens erfolgt. Wer jeden Monat eine Anmeldung erledigt, soll die Pauschale im September an die Beschäftigten auszahlen. 

Wird die Voranmeldung nur quartalsweise erledigt, also wenn das Unternehmen jährlich weniger als 5.000 Euro Lohnsteuer abführt, erfolgt die Auszahlung erst im Oktober. Schließlich müssten die Unternehmen ansonsten wochenlang in Vorkasse gehen, da die Steuer für das dritte Quartal spätestens am 10. Oktober abgeführt wird. 

Arbeitgeber, die nur einmal im Jahr weniger als 1.000 Euro Lohnsteuer abführen, müssen die Energiepreispauschale nicht selbst auszahlen. Die Beschäftigten dieser Unternehmen werden die Pauschale erst über ihre nächste Einkommenssteuererklärung erhalten. 

Arbeitgeber verrechnen die Energiepreispauschale mit der Steuer

Das Geld, das Arbeitgeber an ihre Belegschaft im Rahmen der Energiepreispauschale zahlen, bekommen sie natürlich zurück. Sie behalten den gesamten Betrag aller Pauschalen, die sie auszahlen, von der jeweiligen Lohnsteuervoranmeldung ein und zahlen das Geld nicht an das Finanzamt. 

Bei einer monatlichen Lohnsteueranmeldung können die Beträge für die Energiepreispauschale bis zum 12. September abgesetzt werden. Nutzt man die quartalsweise Anmeldung, ist der 10. Oktober Stichtag, bei der jährlichen Anmeldung der 10. Januar 2023. 

Auch Gewerbetreibende und Selbstständige erhalten die Prämie

Wer selbstständig arbeitet oder ein Gewerbe betreibt, erhält die Pauschale über 300 Euro ebenfalls. Die betroffen Personen können die Energiepreispauschale mit der Steuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 verrechnen und diese entsprechend herabsetzen.

Für Fragen hinsichtlich der individuellen Situation empfehlen wir die FAQ des Bundesfinanzministeriums

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