Wir wurden gefragt

Verpackungsgesetz und grenzüberschreitender Handel: Wer gilt als Importeur?

Veröffentlicht: 31.08.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Frachtschiff auf Meer

Wer als Unternehmer auf irgendeine Weise mit der Herstellung oder dem Vertrieb von physischen Waren in Deutschland zu tun hat, wird am Verpackungsgesetz häufig nicht vorbeikommen. Das gilt zumindest, wenn Verpackungen im Spiel sind. Derjenige nämlich, der mit Ware befüllte Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, der hat nach den Vorschriften des VerpackG einige Aufgaben zu erfüllen. In diesem Sinne sind beispielsweise viele Online-Händler betroffen, da diese ihre Waren natürlich in Versandverpackungen verpacken und diese Verpackung damit erstmalig (mit Ware befüllt) in Verkehr bringen.

Eine Besonderheit, die Unternehmer aber auf dem Schirm haben sollten, ist der Fall des Imports. Nicht nur im Bereich des grenzüberschreitenden Dropshippings kann sich hierdurch eine ganz eigene Dynamik hinsichtlich der Pflichten aus dem VerpackG ergeben. Wir wurden gefragt: Wer gilt nach dem Verpackungsgesetz eigentlich als Importeur?

Ware überschreitet die Grenze: Warum ist es wichtig, wer als Importeur gilt?

Pflichten wie die Systembeteiligung oder die Registrierung beim Verpackungsregister knüpft das Verpackungsgesetz an die Person des Herstellers. Bereits dieser Begriff sorgt manches Mal für Verwirrungen, hat er doch nach dem Verpackungsgesetz eine ganz andere, viel weitere Bedeutung als es in der Umgangssprache häufig der Fall ist. Hersteller ist nämlich derjenige Vertreiber, der (mit Ware befüllte) Verpackungen erstmals in Verkehr bringt. Unter den Begriff fallen also nicht nur Produzenten einer Verpackung, es können genauso gut Vertreiber, Online-Händler, stationäre Händler und sonstige Unternehmer betroffen sein. 

Die Definition des Herstellers laut VerpackG geht aber auch noch ein Stückchen weiter: „Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt“, sagt das Verpackungsgesetz, und meint damit die Einfuhr nach Deutschland. Denn das ist der Geltungsbereich des VerpackG. Damit erkennt das VerpackG auch denjenigen als Hersteller, der mit Ware befüllte Verpackungen (um nicht zu sagen: verpackte Ware) über die Grenze nach Deutschland importiert. 

Hier könnte der Artikel jetzt zu Ende sein, gäbe es nicht genügend Konstellationen, in denen die Frage immer noch offen ist, wer der Beteiligten denn nun jetzt als Importeur gilt. Geht Ware den Versandweg, haben immerhin mindestens zwei Personen ihre Finger im Spiel – eine versendet, eine empfängt. Wer ist da jetzt der Importeur?

Wer könnte als Importeur gelten? Darauf kommt es an

Man denke etwa nur an die relativ häufig vorkommende Situation des Dropshippings. Hier hat der Online-Händler die bei ihm georderte Ware nicht selbst im Lager, sondern gibt nach Eingang der Bestellung bei ihm wiederum eine Bestellung beim Hersteller oder Großhändler der Ware auf. Der wiederum schickt sie dann an den Kunden des Händlers. Dabei sitzt dieser Dropshipper (Versender) häufig im Ausland, und es stellt sich die Frage, ob dieser sich nun um die Herstellerpflichten aus dem VerpackG kümmern muss oder der Händler selbst. 

Hier ist es wie so oft: Pauschal kann man hier nur wenig sagen. Grundsätzlich ist Importeur derjenige, der gewerbsmäßig befüllte Verpackungen erstmals nach Deutschland einführt. Es geht hier also nicht nur um die Einfuhr aus Drittstaaten nach Deutschland, sondern auch um die Situation, dass die verpackte Ware aus einem anderen EU-Staat nach Deutschland importiert wird. Damit kann rein praktisch Importeur sein, wer

  • seinen Sitz im Ausland hat und die Ware nach Deutschland versendet oder
  • seinen Sitz in Deutschland hat und die Lieferung nach Deutschland veranlasst hat.

Einführender ist dabei derjenige, der zum Zeitpunkt des Grenzübertritts nach Deutschland die rechtliche Verantwortung für die Ware trägt. 

Importeur nach VerpackG: Diese Situationen kann es geben

Es handelt sich also um denjenigen, der etwa das Transportrisiko im Falle des Verlusts der Ware auf dem Versandweg trägt oder für die Verzollung bei der Einfuhr verantwortlich ist. Damit hängt die Antwort auf die Frage, wer nun als Importeur gilt, absolut vom Einzelfall ab. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (VZBV) lässt wissen, dass es auf die konkreten vertraglichen Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer ankommt. Im Fall des Dropshippings also auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Händler und Dropshipper.

Wie es seitens der VZBV heißt, kommt es hingegen nicht maßgeblich auf den Zeitpunkt des vereinbarten Eigentumsübergangs an. Und auch eine beauftragte Spedition oder ein Frachtführer gilt nicht als ein nach Deutschland einführendes Unternehmen, sondern dessen Auftraggeber. 

Hier einige grundlegende Beispiele: 

  • Ein Online-Händler aus Österreich versendet Ware nach Deutschland an private Endverbraucher: Hier ist die Lage relativ klar, der Händler gilt nach dem deutschen Verpackungsgesetz als Hersteller und muss grundsätzlich die Herstellerpflichten für die in Deutschland anfallenden Verpackungen erfüllen. Übrigens: Wäre die Lage umgekehrt, verschickt also ein Händler mit Sitz in Deutschland verpackte Ware ins Ausland (Export), müsste er sich grundsätzlich um die Einhaltung der Vorschriften im Zielland kümmern. 
  • Ein Online-Händler mit Sitz in Deutschland erwirbt Waren bei einem Anbieter im Ausland: Hier kommt es nun drauf an, wer von den beiden Parteien die rechtliche Verantwortung während des Grenzübertritts trägt. Dazu muss man sich im Einzelfall die vertraglichen Vereinbarungen anschauen. Als Anhaltspunkt nennt die ZSVR hier die sogenannten Incoterms, sofern sie denn vereinbart worden sind. 
  • Nutzung von Fulfillment-Dienstleistern und Import: Einige Online-Händler nutzen Fulfillment-Dienstleister, welche die Ware für die Händler einlagern und im Falle einer Bestellung abfertigen und verschicken. Hier wird es, nach Maßgabe der ZSVR, noch einmal etwas komplizierter – weil man salopp gesagt nicht alle Verpackungen, die bei der Ausführung der Lieferung die Grenze übertreten, über einen Kamm scheren kann. Nach den Vorschriften des VerpackG sind Fulfillment-Dienstleister für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die sie im Wege ihrer Tätigkeit mit Waren befüllen, nicht Hersteller im Sinne des VerpackG. Die Pflichten bezüglich dieser Versandverpackungen muss vielmehr der Vertreiber (also wohl grundsätzlich der Auftraggeber des Fulfillment-Dienstleisters) wahrnehmen. Für die sonstigen Verkaufs- und Umverpackungen, also etwa die Produktverpackungen, bleibt die Verantwortlichkeit hier in jedem Falle beim Importeur. Die Lage kann also durchaus komplex sein; wie in allen anderen Fällen gilt auch hier, dass man sich bei Unsicherheiten bezüglich der eigenen Situation idealerweise individuell beraten lassen sollte. 

Online-Händler, die mit Situationen zu tun haben, in denen verpackte Ware die Grenze nach Deutschland übertritt, sollten ihre Pflichten nach dem Verpackungsgesetz insofern grundsätzlich in Hinblick auf die rechtliche Bedeutung des Imports überprüfen. Erhält man als Online-Händler mit Sitz in Deutschland seine Ware aus dem Ausland, sollten die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Lieferanten geprüft werden, um feststellen zu können, ob man selbst in der Pflicht steht. Zur ersten Einschätzung der Lage kann es auch hilfreich sein, einfach einmal beim Lieferanten im Ausland nachzufragen, ob dieser hinsichtlich der jeweiligen Verpackungen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz erfüllt. 

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