Datenschutz in Unternehmen

Dürfen Mitarbeiter gegenseitig die Gehälter erfragen?

Veröffentlicht: 15.09.2022 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 26.09.2022
Frau hält zwei Münzstapel

Während es in anderen Teilen der Welt mitunter ganz anders aussieht, sprechen viele Menschen in Deutschland immer noch wenig über Geld und noch weniger über ihr Einkommen. Gerade unter Arbeitnehmern ist die Frage, was am Ende auf dem Lohnzettel denn so auf der Abrechnung steht, ein mitunter nicht ständig vorkommendes Phänomen. Dabei kann es für den Austausch prinzipiell durchaus gute Gründe geben, und vielfach ist es gar nicht das fehlende Interesse oder der fehlende Wille, der die Nachfrage verhindert, sondern die Befürchtung von Konsequenzen. So herrscht häufig Unsicherheit darüber, ob der Austausch mit Kollegen überhaupt erlaubt ist. Teilweise finden sich sogar Verbote in Arbeitsverträgen. Aber wie ist die Rechtslage denn nun? 

Geschäftsgeheimnisse auch ohne Regelung im Arbeitsvertrag geschützt

Vertraulichkeit ist im Arbeitsverhältnis ein wichtiges Thema, und so dürfen diverse Dinge aus guten Gründen nicht ausgeplaudert werden. Das ist in vielen Arbeitsverträgen auch ausdrücklich mit Verschwiegenheitsklauseln festgelegt, allerdings gilt das Prinzip grundsätzlich auch ohne eine konkrete vertragliche Regelung. Grund dafür sind die Rücksichtsnahmepflichten, die ganz allgemein für Verträge gelten, und die beispielsweise auch dafür sorgen, dass der zum Malern ins Haus bestellte Handwerker nicht mit seinem Vorschlaghammer die Beschaffenheit der Möbel austesten darf. Und diese Pflichten sorgen eben auch dafür, dass Geschäftsgeheimnisse geschützt werden. Eine Klausel im Vertrag ist da oft eher eine zusätzliche Absicherung seitens des Arbeitgebers.

Kollegen dürfen sich über ihre Gehälter austauschen

Solche Klauseln in Arbeitsverträgen können ganz unterschiedlich ausfallen und manchmal sehr allgemeingültig klingen. Und auch abseits von solchen Regelungen könnte die Höhe des Gehalts ja ein Geschäftsgeheimnis darstellen – so die Befürchtung. 

Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung allerdings sieht das anders. 2009 urteilte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu einer Abmahnung eines Arbeitnehmers durch seinen Arbeitgeber (Urteil v. 21.10.2009, Az. 2 Sa 183/09). Dieser hatte seinen Arbeitnehmer wegen des Verstoßes gegen eine vertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung abgemahnt, die da lautete „Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Arbeitsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen“. Die Abmahnung erhielt der Arbeitnehmer, weil er eine Information über sein Gehalt an einen Kollegen weitergegeben hatte. Der Streit endete dann mit der Berufung zum Landesarbeitsgericht. Dort machte die Arbeitgeberin geltend, dass sie ein schützenswertes Interesse daran habe, dass sich die Mitarbeiter nicht untereinander über das Gehalt austauschten. 

Lohngestaltung: Arbeitgeber muss Gleichheitsgrundsatz beachten

Hier stellt man fest: Eine Pflichtverletzung seitens des Arbeitnehmers liegt nicht vor, die Abmahnung ist nicht gerechtfertigt und aus der Personalakte zu entfernen. Die Schweigepflicht über das Gehalt und gegenüber den Kollegen war unwirksam und stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers dar. Begründet wurde das durch das Gericht mit der Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Lohngestaltung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. „Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen“, heißt es im Urteil. Und so ein Gespräch könne nur erfolgreich sein, wenn der Arbeitnehmer auch selbst bereit ist, über seine Lohngestaltung Auskunft zu geben.

Zudem, so das Gericht, werde das Verbot auch gegen die grundrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit verstoßen, da sie auch Mitteilungen über die Lohnhöhe gegenüber Gewerkschaften verbiete. Ausnahmsweise kann die Lage allerdings dann eine andere sein, wenn das eigene Gehalt einen wesentlichen Wettbewerbsfaktor darstellt und die Wettbewerbsfähigkeit des Arbeitgebers bzw. des Unternehmens durch die Bekanntgabe gefährdet werden würde.

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