Wir wurden gefragt

Wie teuer ist der Eintrag ins Transparenzregister?

Veröffentlicht: 09.01.2023 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 10.01.2023
Person vor Laptop

Sorgfaltspflichten für Unternehmer gibt es viele. Ein Beispiel dafür ist der Eintrag in das sogenannte Transparenzregister, der Pflicht ist für juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Das Transparenzregister dient der Verhinderung insbesondere von Geldwäsche und existiert bereits seit 2017, gestaltet war es jedoch lange als „Auffangregister“ – eine Mitteilung war demnach nur nötig, wenn sich die Angaben nicht bereits aus anderen elektronisch abrufbaren Registern ergaben. Durch eine Gesetzesänderung vom 1. August 2021 allerdings entfiel diese sogenannte Mitteilungsfiktion, sodass alle transparenzpflichtigen Unternehmen ihre wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister selbst melden müssen. Wir wurden gefragt, ob und mit welchen Kosten das verbunden ist. 

Kurzinfo: Wer ist zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet?

Das Transparenzregister ist in §§ 18 ff. Geldwäschegesetz (GwG) geregelt und dient der Erfassung der wirtschaftlich Berechtigten aller juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften und sonstigen Rechtsgestaltungen (§ 21 GwG). Betroffen sind also beispielsweise Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaften mit beschränkter Haftung (UG haftungsbeschränkt), offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Stiftungen oder auch eingetragene Vereine. 

Das ganze zielt auf die wirtschaftlich Berechtigten ab – durch das Register soll aufgedeckt werden, wer hinter hinter einer entsprechenden Vereinigung steht. Wirtschaftlich Berechtigte sind laut § 3 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die jeweilige Vereinigung steht oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztendlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztendlich begründet wird. Wer nun wirtschaftlicher Berechtiger ist, das muss im konkreten Fall ermittelt werden. Bei juristischen Gesellschaften sind das zum Beispiel die Personen, die mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten oder mehr als 25 Prozent der Stimmanteile kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben, auch wenn das mittelbar passiert. Die Ermittlung und Einreichung der entsprechenden Daten fällt grundsätzlich in den Aufgabenbereich der Geschäftsführung. 

Transparenzregister: Ist der Eintrag gebührenpflichtig?

Geführt wird das Transparenzregister von der Bundesanzeiger Verlags GmbH. Bei der Frage nach den Kosten wird es etwas zwickelig. Ganz genau genommen ist die Registrierung bzw. Mitteilung nicht mit Kosten verbunden – doch hier kommt das Aber: Für die Führung des Transparenzregisters fallen nämlich durchaus Gebühren an. Praktisch kommt es also zu Kosten. Geregelt werden diese durch die Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV). Demnach wird für 2017 die halbe Gebühr in Höhe von 1,25 Euro fällig, für 2018 und 2019 jeweils 2,50 Euro, für 2020 4,80 Euro, für 2021 11,47 Euro und ab 2022 20,80 Euro jährlich zzgl. Mehrwertsteuer – es gibt also einen deutlichen Preissprung. Auch für die Einsichtnahme können Kosten entstehen, die sich ebenfalls aus der Verordnung ergeben. Weiterhin bieten diverse Dienstleister ihre Unterstützung bei der Eintragung an, wofür Kosten entstehen können. Noch deutlich teurer kann es allerdings werden, wenn die Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden – das Bußgeld beträgt bis zu 100.000 Euro.

Zu finden ist das Transparenzregister hier

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