Widerrufsrecht

Dürfen getragene Karnevalskostüme zurückgegeben werden?

Veröffentlicht: 22.02.2023 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 22.02.2023
Gruppe junger Menschen in Kostümen

Entweder man liebt die fünfte Jahreszeit – und den dazugehörigen Karneval – oder man hasst sie. Spätestens seit heute, dem Aschermittwoch, ist Fasching beendet und die christliche Fastenzeit beginnt. Clowns, Krankenschwestern und Superhelden haben nun Pause und landen wohl im Schrank. Oder werden zurückgesendet. Aber geht das auch, wenn die Kostüme doch schon getragen wurden?

Widerrufsrecht, ja…

Jecken, die ihre Maskerade online eingekauft haben, sollen gegenüber Käufern im stationären Handel nicht benachteiligt werden. Im Ladengeschäft können die Produkte anders als im Online-Shop begutachtet und regelmäßig an- und ausprobiert werden. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll auch bei einem Einkauf über das Internet das Recht garantiert werden, eine Ware zu testen.

Obwohl es nicht für alle im Internet bestellten Waren ein gesetzliches Widerrufsrecht gibt, unterfällt Gebrauchtes, z. B. getragene Kostüme nicht den gesetzlichen Ausschlussgründen. Ergo besteht für sie ein ganz reguläres Widerrufsrecht, soweit der Kunde vor und nach dem Kauf ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und die Frist auch noch nicht abgelaufen ist.

...aber da ist die Sache mit dem Wertersatz

Erleiden Kostüme wie Matrose, Hexe oder Marienkäfer während der Widerrufsfrist einen Wertverlust durch das Tragen und die Abnutzung, so kann der Händler theoretisch einen Wertersatz verlangen. Das aber nur, wenn der Wertverlust „auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war“, so der stets witzlose Gesetzeswortlaut.

Das bedeutet auf gut deutsch: War das Kostüm verpackt und wurde die Verpackung zum Anprobieren entfernt, ist das ein normales Testen und Ausprobieren. Bei Zigarettenrauch, Bierflecken oder Löchern muss aber die Grenze gezogen werden. Hier kann man durchaus als Händler die Spaßbremse mimen und einen Wertersatz verlangen, wenn ein Kostüm in diesem Zustand zurückkommt.

In der Praxis muss sich der Händler jedoch immer die Frage stellen: Lohnt sich ein Rechtsstreit? Hier hat jeder die Wahl zwischen Kundenservice par excellence (wenn auch mit Zähneknirschen) oder Spielverderber. Auch wenn das Recht auf seiner Seite ist: Eine hundertprozentige Garantie für einen Sieg vor Gericht gibt es nicht.

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