Dreist oder berechtigt?

Influencer will Klickzahlen nicht preisgeben

Veröffentlicht: 09.03.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Influencerin hinter der Kamera
In unserer neuen Reihe „Dreist oder berechtigt“ nehmen wir Forderungen und Fragen von Verbrauchern, Kunden und Arbeitnehmern unter die Lupe.

In dieser Woche geht es um eine Unternehmerin, die einen Konflikt mit einem Influencer auszutragen hat. Für 500 Euro sollte er ihre Marke in seiner Story und einem Post auf Instagram bewerben. So wurde es jedenfalls per E-Mail abgemacht. Allerdings konnte die Unternehmerin nach der Aktion keinen signifikanten Anstieg der Conversions-Rate feststellen. Daraufhin verlangte sie vom Influencer das Offenlegen der Insights, sprich der Interaktionszahlen. Dieser weigert sich aber und verlangt nun die Zahlung der 500 Euro. Ist diese Forderung dreist oder berechtigt?

Grundsatz: Vereinbarungen genau ausformulieren 

Wer einen Influencer oder eine Influencerin beauftragt, erhofft sich davon Erfolge. Sei es, dass die eigene Marke ein Gesicht bekommt oder sich die Verkaufszahlen über die Marketingaktion steigern. Grundlage des ganzen sind vertragliche Absprachen. Diese müssen nicht zwangsläufig schriftlich festgehalten werden, allerdings empfiehlt sich tatsächlich der Abschluss eines konkreten Influencer-Vertrages. Damit werden Unklarheiten, die beispielsweise im Gespräch am Telefon oder im Chat entstehen können, aus der Welt geschafft. In dem Vertrag sollte genau geregelt werden, welche Leistung erwartet wird. Das kann eine bestimmte Anzahl von Posts sein, aber eben auch das Erreichen einer bestimmten Conversions-Rate. Wird die vertragliche Leistung erfüllt, muss natürlich auch die versprochene Gegenleistung erbracht werden.

Fazit: Leistung wurde erbracht

Für unseren Ausgangsfall bedeutet das, dass die vereinbarte Vergütung tatsächlich gezahlt werden muss. Es war lediglich vereinbart, dass das Produkt in der Story und einem Post durch den Influencer vermarktet wurde. Das ist auch genauso geschehen. Dass die Unternehmerin mit dem Ergebnis nicht zufrieden ist, ist zwar bedauerlich, aber in dem Moment nicht das Problem des Influencers. Wäre ihr das Erreichen bestimmter Ziele wichtig gewesen, so hätte sie diese mit vereinbaren müssen. Die Forderung des Influencers ist also berechtigt. 

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