Verbraucherrechte

6 Irrtümer über das Widerrufsrecht

Veröffentlicht: 13.03.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 19.12.2023
Retourenschein auf Tastatur

Das Widerrufsrecht gibt es in seiner jetzigen Form seit Juni 2014. Mindestens genauso alt sind die häufigsten Irrtümer über das Widerrufsrecht. Hier klären wir über die häufigsten auf.

Nr. 1: Rücksendekosten trägt automatisch die Kundschaft

Das Gesetz sieht tatsächlich vor, dass die Kosten für den Widerruf von der Kundschaft zu tragen sind. Allerdings ist die Voraussetzung dafür eine korrekte Widerrufsbelehrung, in der genau über diesen Umstand aufgeklärt wird. Außerdem können Händler und Händlerinnen in der Widerrufsbelehrung auch festlegen, dass sie selbst die Kosten übernehmen.

Nr. 2: Gilt auch im B2B

Hin und wieder schreiben uns Unternehmen, dass ihr Widerruf von einem Online-Shop abgelehnt wurde, da sie keine Verbrauchereigenschaft aufweisen. Das ist auch korrekt: Bei dem Widerrufsrecht handelt es sich um eine verbraucherschützende Norm. Das heißt, dass sich die Kundschaft nur dann darauf berufen kann, wenn der Einkauf als Verbraucher oder Verbraucherin getätigt wurde.

Schwierig kann die Unterscheidung allerdings dann werden, wenn eine Bestellung als Privatperson abgegeben wird; allerdings als Lieferort eine Unternehmensadresse angegeben wird. Hier muss im Zweifel darauf abgestellt werden, welche Angaben bei der Rechnungsanschrift gemacht wurden.

Nr. 3: Kaputte Ware darf abgelehnt werden

Ware defekt, Widerruf abgelehnt – ganz so einfach ist es nicht. Ein Widerruf darf nur unter ganz bestimmten Fällen abgelehnt werden. Eine Ablehnung kommt beispielsweise dann in Frage, wenn das Widerrufsrecht aufgrund des Brechens eines Hygienesiegels erloschen ist. Ist die Ware hingegen kaputt, weil beispielsweise unsachgemäß mit ihr umgegangen wurde, muss die Rücksendung trotzdem akzeptiert werden. Allerdings steht dem verkaufenden Unternehmen dann ein Wertersatz zu. Dieser Wertersatz kann auch 100 Prozent betragen, wenn die Ware unverkäuflich geworden ist.

Nr. 4: Retourenlabel muss verwendet werden

Insbesondere wenn die Rücksendekosten übernommen werden, ist es Gang und Gebe ein Retourenlabel zur Verfügung zu stellen. Der Servicegedanke liegt auf der Hand, allerdings ist die Verwendung des Labels für die Kundschaft nicht verpflichtend. Vielmehr hat die Kundschaft die freie Wahl, welchen Dienstleister sie für die Rücksendung verwendet.

Nr. 5: Rückversand muss versichert sein

Ob die Rücksendung versichert oder unversichert erfolgt, ist Sache der Kundschaft. Wichtig ist allerdings, dass sich die Kundschaft an die AGB des jeweiligen Versanddienstleisters hält. Die Deutsche Post verbietet beispielsweise schon die Versendung von Wertgegenständen in einem normalen Brief. Es gehört aber zu den Pflichten der Kundschaft im Falle eines Widerrufs eine angemessene Versandart zu wählen. Handelt es sich um ein wertvolles Produkt, so muss also zwangsläufig eine versicherte Versandart via Paket verwendet werden. 

Nr. 6: Auf Downloads gibt es kein Widerrufsrecht

Oftmals liest man, dass es für Download-Produkte per sé kein Widerrufsrecht gibt. Das ist aber falsch. Richtig ist, dass die Kundschaft auf das Widerrufsrecht verzichten kann, damit das Produkt zum sofortigen Download zur Verfügung gestellt werden kann. Ohne diesen Verzicht müsste sich die Kundschaft mit dem Download nämlich bis zum Ablauf der Widerrufsfrist gedulden. Der rechtliche Hintergrund ist der, dass bei Download-Produkten die Beschaffenheitsprüfung gleichbedeutend mit dem Konsum wäre, weswegen Unternehmen hier mit der Zurverfügungstellung des Produktes warten dürfen, bis die Widerrufsfrist abgelaufen ist.

Da das aber alles andere als kundenfreundlich wäre und auch nicht dem Zeitgeist entspräche, räumt das Gesetz hier eine Lösung ein: Die Kundschaft darf auf das Widerrufsrecht zugunsten eines frühen Downloads verzichten. Allerdings muss der Verzicht erklärt werden und es muss über die Folgen aufgeklärt werden. 

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