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Startet die Gewährleistungsfrist bei der Nacherfüllung von vorn?

Veröffentlicht: 14.03.2023 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
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Das Gewährleistungsrecht ist wohl direkt nach dem Widerrufsrecht eines der wichtigsten Rechtskonstrukte beim Abschließen von Kaufverträgen. Dabei können insbesondere Detailfragen sehr spannend für die Praxis sein. Eine dieser Fragen beschäftigt sich mit der übrigen Dauer der Gewährleistungsfrist nach erfolgter Nacherfüllung.

Ausgangspunkt: Nacherfüllung bei Sachmangel

Der Ausgangspunkt dieser Frage ist das Gewährleistungsrecht bei Sachmängeln. Im Standardfall haben Käufer und Käuferinnen die Möglichkeit, bis zu zwei Jahre nach dem Kauf noch Ansprüche wegen Sachmängeln geltend zu machen. Bei der Nacherfüllung wird entweder der Mangel durch eine Reparatur beseitigt, oder aber ein neues Produkt geliefert. Die Frage ist nun, ob mit der Nacherfüllung erneut die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt oder nicht.

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Ob die Gewährleistungsfrist von neuem beginnt, ist im Gesetz geregelt. Da es sich bei dieser Frist um eine Verjährungsfrist handelt, findet sich die entsprechende Regelung in den Vorschriften zur Verjährung. Nach § 212 BGB beginnt eine Verjährungsfrist erneut zu laufen, wenn das verkaufende Unternehmen den Gewährleistungsanspruch anerkennt.

Obwohl „Anerkennung“ erst einmal sehr förmlich klingt, ist damit nichts anderes gemeint, als dass der Händler oder die Händlerin die Nacherfüllung ausdrücklich auf Grund des Gewährleistungsrechts vornimmt. Formulierungen, wie etwa „im Rahmen der Gewährleistung liefern wir Ihnen ein neues Produkt“ stellen ein ausdrückliches Anerkenntnis des Gewährleistungsanspruchs dar.

Das hat zur Folge, dass mit der Nacherfüllung die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren wieder von vorn beginnt zu laufen. 

Anerkenntnis geschickt umgehen

Natürlich ist der Neustart der Gewährleistungsfrist aus unternehmerischer Sicht nicht unbedingt wünschenswert. Es kann in der Praxis also sinnvoll sein, bei der Mängelbeseitigung eben nicht zu sagen, dass dies im Rahmen der Gewährleistung passiert. Allerdings sollte hier beachtet werden, dass im Einzelfall auch ohne ausdrückliche Erwähnung des Gewährleistungsrechts ein Anerkenntnis vorliegen kann. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die Verkäuferschaft aus Sicht der Kundschaft nicht nur aus Kulanz, sondern in dem Bewusstsein handelt, dass die gesetzliche Pflicht zur Nacherfüllung besteht (BGH, Urteil vom 5.10.2005, Aktenzeichen: VIII ZR 16/05). 

In der Praxis kann es daher ratsam sein, ausdrücklich zu schreiben, dass man den Austausch oder die Reparatur aus Kulanz vornehmen werde. Besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung noch eine Garantie, kann auch diese als Grundlage für die Leistung herangezogen werden. 

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