Social Media & Recht: Teil 3 – Haftung für fremde Inhalte

Veröffentlicht: 11.03.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.03.2015

Es gibt Tausende Möglichkeiten sich über soziale Netzwerke interessant zu machen und Internetnutzer zu regelmäßigen Besuchern zu machen. Beginnt allmählich eine rege Aktivität in den sozialen Netzwerken des Unternehmens und wird der Account mit Leben gefüllt, bietet das für Interessenten einen echten Mehrwert. Nach und nach werden daher auch die Nutzer selbst an der Content-Bildung beteiligt sein.

Social Media(Bildquelle Social Media Bubbles: Rawpixel via Shutterstock)

Kommentieren, posten, teilen - Aktivitäten, die Nutzer in sozialen Netzwerken tagtäglich, manche sogar unzählige Male, tun. Doch was dabei raus kommt, ist nicht immer rechtlich unbedenklich. Die Frage, wer wann und wie für von Nutzern erstellte Inhalte haftet, ist nicht pauschal zu beantworten.

Ein Fall aus der Praxis soll die Wichtigkeit noch einmal verdeutlichen: Ein Nutzer veröffentlicht ein Lichtbild von einem Dritten auf der Pinnwand des eigenen Unternehmens-Accounts. Der Accountinhaber kann naturgemäß gar nicht überprüfen, ob derjenige auch Rechteinhaber ist, der es auf der Pinnwand postet. Derjenige, der die Urheberrechtsverletzung begangen hat, muss für seine Äußerung vollumfänglich einstehen. Aber wie sieht es mit dem Betreiber des Accounts aus? Werfen wir einen Blick ins Gesetz:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern

  1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
  2. sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.

Ein Inhalt ist immer dann fremd, wenn er von einem Nutzer des sozialen Netzwerks veröffentlicht wurde und nicht vom Accountinhaber selbst. Fremde Beiträge können jedoch zur Haftungsfalle werden, wenn man sie sich „zu eigen“ macht. Beispiele für ein solches zu eigen machen sind rechtsverletzende Kommentare, denen der/die Accountinhaber/-in zustimmt.

Haftung generell erst ab Kenntnis

Ein Diensteanbieter haftet nach dem Gesetzeswortlaut nicht grundsätzlich, sondern vielmehr erst ab Kenntnis. Für Facebook-Pinnwand-Einträge beispielsweise beginnt daher eine Haftung mit der Kenntnis des Seitenbetreibers. Kenntnis erlangt man etwa dadurch, dass sich der Rechteinhaber meldet und eine Entfernung des Fotos etc. verlangt.

Reagieren Sie in solchen Fällen umgehend auf entsprechende Hinweise und Aufforderungen zum Entfernen eines Bildes. Wenn tatsächlich eine Verletzung (z.B. des Urheberrechtes) vorliegt und Sie nichts unternommen haben, können Sie ab diesem Zeitpunkt mit in die Haftung genommen werden.

Haftung auch ohne Kenntnis möglich

Eine Haftung des Accountinhabers kann sich jedoch auch ohne offensichtliche Kenntnis ergeben, wenn Prüfpflichten verletzt wurden. Prüfpflichten erwähnt das Gesetz zwar nicht explizit, diese hat aber die Rechtsprechung in den letzten Jahren aufgestellt.

Beispielsweise sollte man stutzig werden, wenn Personen, die für ihre Beleidigungen bekannt sind, immer wieder auftauchen. Bei einem Journalisten, der mit einem kontroversen Beitrag geradezu zu rechtswidrigen Kommentaren eingeladen hatte, hätte man ebenfalls mit drohenden rechtswidrigen Kommentaren rechnen müssen (Fall Niggemeier).

Generell gilt: Je mehr konkreter Anlass zu der Befürchtung besteht, dass es durch Kommentare auf einer Internetseite zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen Dritter kommen wird und je schwerwiegender die zu befürchtenden Verletzungen sind, umso mehr Aufwand muss der Betreiber auf sich nehmen, um die auf seiner Seite eingestellten Kommentare einer persönlichkeitsrechtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. dazu: OLG Hamburg, Urteil vom 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06).

Generell empfiehlt sich die Nutzung einer Benachrichtigungsfunktion für neue Einträge oder die regelmäßige Filterung nach bekannten „Übeltätern“.

Unverzüglich handeln

Wie schnell das eigene Einschreiten erfolgen muss, ist in der Rechtsprechung nicht geklärt, jedenfalls sollte sie „unverzüglich“ erfolgen. Bei einem Journalisten, der mit einem kontroversen Beitrag geradezu zu rechtswidrigen Kommentaren eingeladen hatte, ließ das Gericht sogar eine Frist von ca. acht Stunden nicht genügen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 04.12.2007, Az.: 324 O 794/07).

Tipp: Reagieren Sie umgehend auf entsprechende Hinweise, beispielsweise eines Urhebers auf Entfernung eines urheberrechtsverletzenden Posts.

Fazit

Dass man für die eigenen Fehler einstehen muss, ist klar. Das dürfte den meisten, die schon einmal eine Abmahnung erhalten haben, schmerzlich verdeutlicht worden sein. Auch für fremde Inhalte kann eine Haftung als Mitverursacher infrage kommen, wenn man trotz Kenntnis nichts unternimmt.

Zwar besteht keine grundsätzliche Verpflichtung für den Inhaber eines Accounts, alle Kommentare etc. auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu überprüfen. Sind die rechtswidrigen Inhalte aber bekannt und hat der Betreiber sie fahrlässig übersehen, ist er zur sofortigen Entfernung verpflichtet.

 

Die Themenreihe im Überblick:

Teil 1 – Account-Eröffnung und Impressumspflicht

Teil 2 – Haftung für (fremde) Datenschutzverstöße

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