Wir wurden gefragt: Ist die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ zulässig?

Veröffentlicht: 20.04.2015 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.11.2015

In vielen Shops mit weltweitem Versand findet man bei der Suche nach Versandkosten Aussagen wie „Versandkosten auf Anfrage“ oder „andere Länder auf Anfrage“. Hintergrund ist, dass Online-Händler mit einem umfangreichen Sortiment die Versandkosten nicht in jedes Land der Welt angeben können. Ist die Verwendung dieser Formulierung zulässig?

Fragen
© Jan Engel / Fotolia.com

Rechtliche Grundlagen

Aufklärung soll zunächst ein Blick ins Gesetz geben. Seit 13.06.2014 - mit Inkraftreten der Verbraucherrechterichtlinie - gilt:

Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages anbietet, hat nach der Preisangabenverordnung anzugeben, „ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten anfallen. Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versandkosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe anzugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im Voraus berechnet werden können.“

Ergänzend ist § 312 d Absatz 1 BGB i.V.m. Artikel 246 a § 1 Absatz 1 EGBGB heranzuziehen. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, Verbraucher über alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten zu informieren. Oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, muss er die Tatsache benennen, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Höhe der Versandkosten angegeben

Online-Händler müssen grundsätzlich die gesetzlichen Vorgaben der Preisangabenverordnung und des BGB/EGBGB einhalten. Sie sind damit verpflichtet, sämtliche Transportkosten in alle von ihnen belieferten Ländern anzugeben, es sei denn, eine Berechnung der Versandkosten kann vernfünftigerweise im Voraus nicht erfolgen. In diesem Fall muss aber auf die Tatsache hingewiesen werden, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können.

Kosten vernünftigerweise im Voraus nicht berechenbar?

Wann ein Fall vorliegt, bei dem die Versandkosten im Voraus vernünftigerweise nicht berechnet werden können bzw. was als "vernünftig" berechenbar gilt, ist weder der Gesetzeskommentierung, noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Auch die Rechtsprechung hat die Frage bislang nicht klären müssen. Was "vernünftigerweise" nicht berechnenbar meint, kann daher nicht pauschal beantwortet werden, sondern bedarf stets einer Entscheidung im Einzelfall. Aus der sich daraus ergebenden Unsicherheit empfehlen wir Online-Händlern daher auch weiterhin, die Versandkosten für alle Lieferländer konkret zu benennen.

 

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