„100 % Original“ – Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Veröffentlicht: 07.10.2013 | Geschrieben von: Katharina Däberitz | Letzte Aktualisierung: 09.10.2013

Als Online-Händler möchte man seine Produkte mit Hilfe von Werbeaussagen besonders hervorheben. Oft handelt es sich dabei jedoch um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Was bei der Werbung rechtlich zu beachten ist, erfahren Sie bei uns.

 „100 % Original“ – Werbung mit Selbstverständlichkeiten

Werden dem Verbraucher gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften der Ware als Besonderheit angeboten und geht der Verbraucher zu Unrecht von einem Vorzug der beworbenen Ware aus, liegt eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit ein Verstoß gegen § 5 UWG vor. Welche Werbeaussagen in der Praxis besonders häufig vorkommen, haben wir für Sie in diesem Artikel zusammengefasst.

„100 % Original“

Das OLG Hamm entschied (Beschluss v. 20.12.2010, Az. 4 W 121/19), dass die Werbung mit Originalware beim Verkauf von Textilien zulässig ist. Mit einer solchen Echtheitsgarantie will sich der Händler von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, die es gerade auf dem Markt des Textilhandels häufig gibt, abgrenzen.

Das LG Frankfurt a. M. (Urteil v. 08.11.2012, Az. 2-03 O 205/12) nahm jedoch an, dass der Hinweis „Ich garantiere für die Echtheit der Ware!“ durchaus eine unzulässige irreführende Werbung darstellt, da es selbstverständlich sei, dass die angebotene Ware echt ist. Zudem sei bei dieser Aussage zusätzlich ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 477 BGB zu sehen, weil detaillierte Angaben zu Art und Umfang der Garantie fehlen.

Das OLG Hamm hat die Werbung mit Originalware für zulässig erklärt. Im streitgegenständlichen Sachverhalt handelte es sich jedoch um Textilien, sodass diese Entscheidung nicht auf andere Produktbereiche übernommen werden kann. Immerhin sieht das LG Frankfurt in der Werbung mit Echtheitsgarantien einen Wettbewerbsverstoß. Es bleibt abzuwarten, wie andere Gerichte zukünftig entscheiden werden. Bis dahin sollte mit Werbung für die Echtheit der Ware vorsichtig umgegangen werden. Im Zweifel sollten entsprechende Formulierungen entfernt werden.

„Ich biete versicherten Versand“

Wirbt der Händler mit versichertem bzw. unversichertem Versand, wobei für den versicherten Versand höhere Kosten ausgewiesen sind, kann dies ebenfalls als unzulässige Werbung im Sinne des § 5 UWG gewertet werden (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 08.11.2012, Az. 2-03 O 205/12). Der Käufer gehe davon aus, dass der versicherte Versand, für den er einen höheren Betrag zu zahlen hat, ihm einen Vorteil im Gegensatz zum unversicherten Versand brächte. Dies ist tatsächlich nicht gegeben. Der Unternehmer hat gem. §§ 474, 447 BGB allein das Versandrisiko zu tragen. Im Falle des versicherten Versandes erhält der Verbraucher nicht mehr Leistung als beim unversicherten Versand.

Wir empfehlen auf die Unterscheidung dieser Versandarten zu verzichten und die Formulierungen „versicherten“ und „unversicherten“ Versand zu vermeiden.

Werbung mir Gewährleistung und Widerrufsrecht

„Auf unsere Artikel erhalten Sie 2 Jahre Gewährleistung“, „Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht“

Wird mit Rechten des Verbrauchers als Besonderheit geworben, die diesem aber von Gesetzes wegen zustehen, liegt ebenfalls ein Verstoß wegen unzulässiger Werbung vor, Anh. zu § 3 Abs. 3 Nr. 10 UWG. Die Verbraucherrechte werden dann als Besonderheit des Angebots präsentiert, wenn diese in der Werbung hervorgehoben werden.

§ 3 UWG i. V. m. Anhang zu § 3 UWG stellt eine Verbotsnorm dar. Diese Vorschrift enthält eine Vielzahl von Beispielen, welche von Gesetzes wegen für unzulässig erklärt worden sind. Das Hervorheben und Werben mit vom Gesetz ohnehin vorgesehenen Verbraucherrechten ist daher unbedingt zu vermeiden.

Praxishinweis

Werbeaussagen, welche auf den Seiten von Online-Shops getätigt werden, sollten unbedingt inhaltlich überprüft werden, um kostspielige Abmahnungen zu vermeiden. Wie immer entscheidet der Einzelfall, wann eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten vorliegt. Weitere Beispiele für Werbung mit Selbstverständlichkeiten finden Sie hier.

Kommentare  

#4 Stratmann 2013-10-09 15:28
Unterschiedlich e Rechtsprechung bei deutschen Gerichten für die gleiche Sache,wieder gefundene Fressen für die Abmahnparasiten.
Die Onlinejuristere i in Deutschland ist ein Tollhaus.
Wenn Abmahnungen nicht mehr so lukrativ wären,hätte sich das Thema längst erledigt.
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#3 Detlev Schäfer 2013-10-09 14:23
Das wäre schön, wenn Qualität eine Selbstverständl ichkeit wäre...
Hadern tue ich z.B. bei Gebrauchtwaren mit "Lieferumfang: Originalzubehör ". Dass das Zubehör dabei ist, ist zwar keine Selbstverständl ichkeit, aber dass das Zubehör auch original und keine Fälschung ist, muss eine Selbstverständl ichkeit sein. Hier beginnen die Gradwanderungen . Oder "Keine Herstellergaran tie, Ihr Gewährleistungs anspruch bleicht davon unberührt" ist evtl. auch kritisch. Tja, wie sag' ich's meinem Nachbarn... ?
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#2 Dieter Müller 2013-10-09 14:18
Also ich verkaufe Originalware und zwar Akkus. Fast 90% der Konkurrenz verkauft Plagiate, was aber nur das geübte Auge mittels eines kleines Hinweises im Artikeltext sieht. Die meisten Kunden denken, sie kaufen ein Produkt des Originalherstel lers. Ich würde mir den Spruch "100% Original Firma XXX" niemals nehmen lassen, das ist doch die einzige Art und Weise, dem Kunden kundtun zu können, dass es halt KEIN Plagiat ist.?!?! Da gehe ich auch gerne vor Gericht...
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#1 Allen S. 2013-10-08 17:42
Sehr guter Artikel,

wie sieht es denn mit den Worten "Qualität" und "Qualitätsprodu kt" aus?

Haben diese auch schon Selbstverständl ichkeits-Charak ter?
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